Insolvenz und Heirat

24. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)
Insolvenz und Heirat

Ich hatte die Frage schon einmal ähnlich gestellt, müsste aber noch etwas zum Thema wissen:

Angenommen Schuldnerin A ist in der Regelinsolvenz und liegt vom Einkommen her gerade so an der Pfändungsgrenze (ca. 1100 Euro / Monat netto).

Nun wollen sie und ihr Freund heiraten (Gütertrennung).

Ändert sich etwas für sie (Pfändungsgrenze) weil das gemeinsam zur Verfügung stehende Geld plötzlich 3000 Euro / Monat beträgt (Sie 1100 Euro, Er 1900 Euro) oder ist das unerheblich für ihre Insolvenz?

Er ist ja vom Insolvenzverfahren nicht betroffen .....

Oder wäre es in diesem Fall sinnvoller auf die Heirat zu verzichten und 6 Jahre damit zu warten?
Theoretisch könnte sie bei geschickter Wahl der Steuerklasse unterhalb der Pfändungsgrenze landen.

Bitte genau erklären warum weshalb weswegen, es gab da verschiedene Meinungen jedoch ohne Nennung der Gesetzestexte.

Den Begriff der Bedarfsgemeinschaft kenne ich nur vom Sozialrecht für Harz IV z.B., dies hier ist aber Insolvenzrecht.

Danke, Speedy

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Hi, speedy,

also aus eigener Erfahrung kann ich sagen:

Ihr könnt natürlich jetzt heiraten. Es gibt keine Sippenhaft.

Dein zukünftiger Mann hat nichts zu befürchten.
Er hat mit deiner Insolvenz nichts zu tun, deshalb ist sein Einkommen auch unerheblich.
.
Geldgeschenke/Sponsoren zur Hochzeit sind o.k., da sachbezogen. Sie dürfen nur nicht überdurchschnittlich hoch sein und das kann man steuern.

Du solltest nur vorher mit deinem Inso sprechen, damit er Bescheid weiß
( Namenswechsel, Steuerklasse ).

Alles Gute.



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"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gerade mit dem Wechsel der Steuerklasse, damit man unter die Pfändungsfreigrenze kommt, wäre ich äußerst vorsichtig. Das könnte auch nach Hinten losgehen in Bezu gauf die Restschuldbefreiung.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich kann mich eidechse nur anschließen. Und der Verwalter kriegt es auf jeden Fall mit, wenn plötzlich weniger oder keine Beträge mehr eingehen.

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#4
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Da das Insolvenzverfahren noch gar nicht läuft wäre es eventuell sinnvoller gleich zu heiraten?
Aktuell werden die Gläubiger von einen Anwalt angeschrieben mit dem Zweck des außergerichtlichen Vergleichs.

Wäre dies die "bessere" Vorgehensweise?

Speedy

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#5
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Das mit der Wahl einer - für dich günstigen - Steuerklasse seh ich auch problematisch.

Eine Nachfrage: Ist die Inso nun eröffnet oder nicht:

Zitat: Angenommen Schuldnerin A ist in der Regelinsolvenz ...

Ich kann nur aus eigener Erfahrung wiederholen, dass es für deine Inso unerheblich ist, ob du heiratest ( selbst wenn er Milliardär ist ).

Sprich mit deinem IV.

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#6
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Zum besseren Verständnis die Chronologie der Ereignisse:

Frau A lebt mit Freund B in Wochenendbeziehung zusammen, beide beschließen Ende 2009 eine gemeinsame Wohnung zu nehmen.

Sommer 2009: Aufgrund einer Schuldenerbschaft, die nicht rechtzeitig ausgeschalgen und auch nicht mehr angefochten wern konnte, wurde aus Frau A die Schuldnerin A.
Die Schulden betragen ca. 58.000 Euro, das Netto-Einkommen liegt zwischen 1100 und 1200 Euro.

Herbst 2009: Die Gläubiger stellen ihre Forderungen, Schuldnerin A zahlt zunächst nur ein paar Gläubiger aus und geht schließlich zum Anwalt.

Dieser ist aktuell dabei die Gläubiger anzuschreiben, versucht Vergleiche zu erwirken (ca. 100 Euro/ Monat für 6 Jahre auf die Gesamtschulden bezogen) und meint dass vermutlich nur die Regelinsolvenz bleibt da wohl nicht alle Gläubiger auf den Vergleich eingehen werden.

Das Insolvenzverfahren ist demnach noch nicht eröffnet, es ist nur absehbar dass eines eröffnet wird.

Der Bezug der gemeinsamen Wohnung steht für Dezember 2009 an.

Heiraten werde beide wahrscheinlich sowieso irgendwann (zumindest wenn sich Nachwuchs einstellen sollte).

Da er von seinen Netto-Einkünften fast doppelt so viel verdient wie sie steht zur Erwägung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu heiraten.
Dass sie damit ggfs. unter die Pfändungsgrenze fällt ist klar; das Vergleichsangebot wird dennoch aufrecht erhalten und somit entsteht für die Gläubiger ja kein Nachteil. Pfändbar wären ca. 100 Euro / Monat, freiwillig werden 150 Euro / Monat angeboten.

a. Kann das Insolvenzgericht verlangen dass die Ehe aufgelöst wird damit ihre Netto-Einkünfte steigen oder sie in eine für die Gläubiger bessere Steuerklasse wechselt?

b. Kann das Insolvenzgericht / der Insolvenzverwalter verlangen dass mit einer Eheschließung so lange gewartet wird bis die Wohlverhaltensperiode rum ist?

a.) glaube ich weniger, daher könnte es vielleicht besser sein vor der Eröffnung eines Verfahrens Tatsachen zu schaffen.

Was meint ihr dazu?

Speedy

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#7
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)


Ups, das ging aber gründlich schief mit der Erbschaft.

Aber:

a) nein - wäre ja noch schöner

b) nein - dito

Viel Glück!!

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"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn ihr einen Anwalt habt, wird der euch ja wohl hoffentlich anständig beraten.
Ich versteh nur eins nicht: deine Freundin ist ja anscheinend irgendwo angestellt. In dem Fall kommt es nicht zu einer Regel,- sondern zu einer Verbraucherinsolvenz.
Eine Regelinsolvenz kommt in dem Fall nur dann ins Spiel, wenn über den geerbten Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Und bei einer Nachlassinsolvenz braucht deine Freundin überhaupt nicht mit ihrem laufenden Einkommen geerbte Schulden zu bedienen, sondern nur mit dem geerbten Nachlass- platt ausgedrückt.
Sollte es doch zu einer Insolvenz über das Vermögen deiner Freundin kommen kommen, kann natürlich niemand verlangen, dass deswegen eine Eheschließung aufgeschoben oder gar annulliert wird (wie kann man nur auf solche Ideen kommen?).
Aber der Verwalter kann dafür Sorge tragen, dass deine dann Ehefrau keine für die Gläubiger nachteilige Steuerklasse wählt bzw. sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens so gestellt wird, als hätte sie ihr "normales" Nettoeinkommen.
Wenn´s interessiert: Geh mal auf die Seite des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen: VII ZB 26/05 .
Falls es zu einer Steuererstattung kommt, fällt die anteilig natürlich auch in die Insolvenzmasse.


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:
ch versteh nur eins nicht: deine Freundin ist ja anscheinend irgendwo angestellt. In dem Fall kommt es nicht zu einer Regel,- sondern zu einer Verbraucherinsolvenz.


Leider nein, die Gläubiger belaufen sich auf ca. 25 soweit ich mitbekommen habe.
Der Anwalt hatte ihr gesagt dass dann nur die Regelinsolvenz in Frage käme.

Die BGH-Entscheidung ich recht interessant, insofern gäbe es bei Gemeinsamveranlagung ohnehin Schwierigkeiten wenn am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung fällig wird.

In diesem Falle wäre es natürlich wichtig zu wissen ob der I-Verwalter soweit gehen kann dass sie zugunsten der Gläubiger die am geringsten belastete Steuerklasse wählen muss und er dann die Hauptlast der Steuer tragen muss.

Speedy

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#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein! Jetzt wird es aber langsam schwierig, auf alle Eventualitäten schriftlich einzugehen.
Wenn deine Freundin in ihrem ganzem Leben niemals selbständig war, kann sie auch 100 Gläubiger haben und unterliegt trotzdem den Regeln der Verbraucherinsolvenz.
War sie irgendwann in ihrem Leben einmal selbständig und ist es jetzt nicht mehr, dann kommt es unter anderem auf die Zahl der Gläubiger an.
Wenn der Anwalt das nicht weiß, seid ihr beim falschen Anwalt.
Eine Wahl der Steuerklasse habe ich doch nur (steuerrechtlich bin ich nicht fit), wenn ich verheiratet bin. III, IV oder V.
Abgerechnet wird am Schluss.
Ob der Insolvenzverwalter die Schuldnerin zwingen kann, die gläubigerfreundlichste Steuerklasse zu wählen, weiß ich nicht; glaube es aber nicht.
Aber sicher wird er wenig Verständnis dafür haben, wenn die Steuerklasse so gewählt wird, dass derjenige mit dem hohen Einkommen Steuerklasse V wählt.
Und vom Lohnsteuerjahresausgleich, wenn es was rückzuerstatten gibt, profitiert natürlich auch die Masse.
Von daher, heiratet und versucht fair mit mit den Gläubigern umzugehen.



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#11
 Von 
clairdelune
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Ihr könnt beim Finanzamt beantragen, dass ihr getrennt geführt werdet. Das also jeder seine Steuererklärung seperat macht. Das geht. Ich weiß wovor du Angst hast. Wenn ihr beide zusammen eine Steuererklärung macht und ihr würdet einen großen Batzen Geld wiederbekommen, dann würde das der Verwalter beanspruchen. Aber das mit der Trennung beim Finanzamt geht. ;)

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