Insolvenz und offene Forderung

26. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Falke22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz und offene Forderung

Hallo,

ich habe gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber ein Anerkennungsurteil über eine Forderung über noch ausstehenden Arbeitslohn erstritten.
Demnach hätte ich 30 Jahre Zeit das Geld einzufordern, notfalls mit Gerichtsvollzieher usw.

Kurz nach dem Gerichtstermin, bat mein Exchef mich um Geduld da er noch Zeit bräcuhte das Geld aufzutreibe. Die Rede war von 14 Tagen. Nach 3 Wochen bekam ich dann auf einmal Post von einem Insolvenzverwalter, wonach mein Exchef Insolvenz angemeldet hat. Habe meine Forderung ordentlich angemeldet.

Das ganze ist jetzt ungefähr 1,5 Jahre her. Ich habe auf mehrmaligem Nachfragen bei dem Insolvenzverwalter erfahren, dass bei ihm wohl nichts zu holen sei.

Nun ist meien Frage. Hat dieses Anerkennungsurteil immer noch Gültikeit, wie verhält es sich wenn die Insolvenz durch ist? Darf ich dann wieder an ihn herantreten?

Vielen Dank für Ihre Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1646 Beiträge, 995x hilfreich)

Sieht nicht gut aus für deine Forderung.
Ist dein Exchef eine natürliche Person und hat auch Restschuldbefreiung beantragt (was er zu 99% getan haben wird), darfst Du auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht an ihn herantreten. Wird (6 Jahre nach Insolvenzeröffnung) die Restschuldbefreiung erteilt, ist deine Forderung endgültig weg.
Jetzt kannst Du nur noch hoffen, dass dein Exchef einen Grund liefert, die Restschuldbefreiung zu versagen.
Die Gründe stehen in § 290 und § 295 InsO .
Wenn Deine Forderung kurz vor Insolvenzeröffnung entstand (das Datum der Gerichtsentscheidung ist hierfür irrelevant) wäre zu prüfen, ob deinem nachzuweisen ist, dass er Deine Leistung in Anspruch nahm, obwohl er wusste, dass er nicht wird zahlen können.
Dann könntest Du deine Anmeldung beim Insolvenzverwalter um den Forderungsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ergänzen.
Solche Forderungen erlöschen nicht mit der Restschuldbefreiung. Dann müsstest du 6 Jahre warten, könntest dann aber vollstrecken.
Das geht aber nur bis zum Schlusstermin im Insolvenzverfahren, der ev. schon gewesen sein könnte.
Für rückständigen Lohn ( max. 3 Monate) kommt oft auch die Bundesagentur für Arbeit (nicht das Arbeitsamt) in Form von Insolvenzgeld auf.Meines Wissens nach auch für Zeiträume, die länger vor der Insolvenzeröffnung liegen.
Da würde ich mich auf jeden Fall erkundigen.


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#2
 Von 
Falke22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde das Arbeitsamt denn nachträglich noch dafür aufkommen? Wahrscheinlich wird es dafür ein bisschen spät sein.

Vielleicht schaff ich es ja damit, vorausgesetzt das Insolvenzverfahren wurde noch nciht abgeschlossen. Bekommt man darüber eigentlich Nachricht als Gläubiger?

[...]der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,[...]

Er hat ungefähr 5 Monate vorher angefangen den Lohn immer verzögert zu zahlen und teilweise auch nur nach Androhung der Arbeitsniederlegung. Wäre sehr ärgerlich, wenn er damit durchkommen würde. Zumal er meinem Vorgänger auch Lohn vorenthalten hat

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1646 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Arbeitsamt wird- wie ich oben schon schrieb- auf keinen Fall zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit ev. schon.
Was verlierst du, wenn du dich danach erkundigst?
Die Chancen, mit einem Versagungsantrag durchzukommen, bewerte ich dagegen eher schlecht.
Möglicherweise stand er vor der Eröffnung in Verhandlungen mit der Bank oder er hatte einen Auftraggeber, der dann nicht gezahlt hat usw.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Arbeitsamt wird- wie ich oben schon schrieb- auf keinen Fall zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit ev. schon.
<hr size=1 noshade>


Die Bundesagentur für Arbeit selbst ist nicht zuständig. Das sind die örtlichen Agenturen für Arbeit, also das was früher Arbeitsamt war. Dieser Hinweis bringt nur Verwirrung.

Allerdings kann sich der Fragensteller den Gang zur Agentur für Arbeit auch sparen. Insolvenzgeld muss nämlich gem. § 324 Abs. 3 SGB III zwei Monate nach dem Insolvenzereignis beantragt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Er hat ungefähr 5 Monate vorher angefangen den Lohn immer verzögert zu zahlen und teilweise auch nur nach Androhung der Arbeitsniederlegung. Wäre sehr ärgerlich, wenn er damit durchkommen würde. Zumal er meinem Vorgänger auch Lohn vorenthalten hat <hr size=1 noshade>


Ob das für eine Versagung ausreicht, wage ich mal zu bezweifeln. Wenn erst noch gezahlt wurde, dann spricht einges dafür, dass bloß eine Zahlungsstockung und nicht bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag. Hier benötigt man schon mehr. Nur als Arbeitnehmer wird man an diese Infos meistens nicht kommen.

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