Insolvenzrecht - Ist der Dienstwagen maßgeblich bei der Berechnung des pfändbaren Anteils?

21. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
OHVAdmin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenzrecht - Ist der Dienstwagen maßgeblich bei der Berechnung des pfändbaren Anteils?

Bei mir läuft seit Februar 2009 das Insolvenzverfahren und ich möchte folgendes wissen:

1) Wieviel ist pfändbar bei Ehefrau, 2 Kindern im Haushalt und 1.400 € netto ?
2) Ist der Dienstwagen der ja mit versteuert werden muß maßgeblich bei der
Berechnung des pfändbaren Anteils ?
3) Meine Frau hatte bisher Steuerklasse III eingetragen und ca. 700 € netto, ist es sinnvoll die Steuerklassen nun wieder zu tauschen ? Also ich III, meine Frau V ?

Für ernst gemeinte und sinnvolle Hinweise bedanke ich mich im voraus.

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zu 1

Was Pfändbar ist ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Im Internet findet man sie z.B. hier: http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/pfaendungstabelle.htm

Sind die Kinder unter 18 Jahre oder stehen in einer Schulausbildung oder universitären Ausbildung, dann sind sie in jedem Fall als Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

Bei der Ehefrau kann es von vornherein sein, dass sie nicht als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird, wenn du Steuerklasse V hat. (Das passiert schon mal.) Ansonsten könnte der Insolvenzverwalter aufgrund des Umstandes, dass die Frau selbst verdient, beantragen, dass die Ehefrau nicht als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird oder ggf. nur zum Teil. Gleiches gilt auch wenn die Kinder in einer Berufsausbildung stecken und dadurch eigenes Einkommen haben.

Zu 2)

Der Dienstwagen wird natürlich mitgerechnet, weil er Sachbezug darstellt. Das folgt aus § 850 e Nr. 3 ZPO . Sprich zugrunde zu legen für die Pfändungstabelle wäre dann vereinfacht gesagt, dass Nettoeinkommen, was vor Abzug des Dienstwagen übrig bleibt.

Zu 3)

Wenn deine Frau bei Steuerklasse III nur 700,00 € netto raus bekommt, du hingegen auf Steuerklasse V 1.400,00 € frage ich mich, warum ihr euch dazu entschieden habt, die Steuerklasse so zu verteilen. Deine Frau dürfte ja wahrscheinlich ein Bruttoeinkommen haben, das kaum über dem Nettoeinkommen liegt und du hingegen wahrscheinlich ein Bruttoeinkommen, dass mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen. In diesen Fällen bieten sich oftmals andere Verteilungen der Steuerklassen besser an. Aber sei es drum.

Bei Steurklasse V wird auf jeden Fall von deinem Lohn ein sehr hoher Steueranteil abgezogen. Wenn es vom Finanzamt eine Steuererstattung gibt, muss die bei einer Zusammenveranlagung und nur der Insolvenz eines Ehepartners aufgeteilt werden. Wenn der größte Steuerabzug aus dem Lohn des Ehemannes floss, dann wird auch der größte Anteil auf ihn entfallen. Dieses Geld geht dann den direkten Weg in die Insolvenzmasse, es sei denn das Finanzamt könnte auch noch aufrechnen. Ggf. tut ihr dem Insolvenzverwalter einen riesig großen Gefallen. Ob die Änderung der Steuerklassen daher Sinn macht, muss man ausrechnen. Aber Vorsicht, auch der Insolvenzverwalter hat dabei ein Wörtchen mitzureden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
OHVAdmin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die Info, aber bitte nicht spekulieren.......ich werde ab Mai 1400 netto verdienen...ich war vorher selbständig und danach Hartz IV !!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
aber bitte nicht spekulieren.......ich werde ab Mai 1400 netto verdienen


Dass es um zukünftiges Entgelt geht, stand in dem Beitrag nicht. Im Übrigen weiß man in der Regel erst, was netto bei seinem Gehalt rumkommt, wenn man die erste Abrechnung in Händen hält. Von daher schien es um Gehalt zu gehen, dass die Eheleute aktuelle schon bezogen.

Mal eine Frage nebenbei, woher weißt du denn, dass du ab Mai 1.400,00 € netto verdienen wirst? Hast du das Bruttogehalt mal durch einen Online-Rechner laufen lassen oder so?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen