Hallo
Liebes Forum
Ich bin etwas ratlos und brauche dringend Hilfe. Ich befinde mich im Privaten Insolvenzverfahren
welches seit knapp einem Jahr läuft. Am 25.5.2020 kam der Beschluss durch das Amtsgericht Potsdam das das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde § 200 InsO und ich mich jetzt in der Wohlverhaltensphase befinde. Nach meinen Informationen sollte das P-Konto wieder ohne Einschränkungen nutzbar sein und ich auch wieder über Geld welches über den Freibetrag geht verfügen können. Als ich heute versucht habe Geld abzuheben ging das nicht also rief ich bei meiner Bank an welche mir mitteilte das noch eine Kontopfändung durch einen der Gläubiger besteht und diese dort eine Art Ruhestellung mit Bedingungen hinterlegt habe und die Bank da nix machen könne (Der Beschluss vom Amtsgericht liegt der Bank vor).
Mit meinem Insolvenzverwalter habe ich ebenfalls telefoniert welcher mir im übertriebenen Sinne sagte das ich damit die nächsten 5 Jahre leben werden muss oder das Konto wechseln soll aber durch das Insolvenz Theater nimmt mich doch keine andere Bank ?!?!
Das schlimme ist das ich nirgends wirklich die nötigen Infos bekomme, mal lese ich das egal wie oder was nach dem Beschluss definitiv nix mehr gepfändet werden kann bzw. darf (außer natürlich der Betrag vom Lohn an den IV) und dann wieder doch das geht dann aber ist doch der ganze Sinn der Insolvenz auch dahin und die Erleichterung die man angeblich erfährt ist auch dahin.
Über ein paar hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.
Insolvenzverfahren aufgehoben, dennoch Kontopfändung durch einen Gläubiger
11. Juni 2020
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Frage vom 11. Juni 2020 | 19:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenzverfahren aufgehoben, dennoch Kontopfändung durch einen Gläubiger
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#1
Antwort vom 11. Juni 2020 | 20:55
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Achso noch etwas
Ist es denn möglich so einfach ein neues P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und das alte einfach zu kündigen ? Darf ich das überhaupt? Ein Girokonto wird es ja sicher nirgends für mich geben.
#2
Antwort vom 12. Juni 2020 | 02:42
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
Zitatund ich auch wieder über Geld welches über den Freibetrag geht verfügen können. :
Wie kommt man denn darauf?
ZitatIst es denn möglich so einfach ein neues P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und das alte einfach zu kündigen ? :
Nö, Problemkunden mag halt keiner ...
ZitatDarf ich das überhaupt? :
Ja.
ZitatEin Girokonto wird es ja sicher nirgends für mich geben. :
Ein P-Konto ist ein Girokonto ...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Juni 2020 | 03:16
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatund ich auch wieder über Geld welches über den Freibetrag geht verfügen können. :
Wie kommt man denn darauf?
ZitatIst es denn möglich so einfach ein neues P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und das alte einfach zu kündigen ? :
Nö, Problemkunden mag halt keiner ...
ZitatDarf ich das überhaupt? :
Ja.
ZitatEin Girokonto wird es ja sicher nirgends für mich geben. :
Ein P-Konto ist ein Girokonto ...
Es heißt doch man könne in der Wohlverhaltensphase wieder sparen oder auch Geld auf dem Konto z.B. von anderen Empfangen !? Das ist ja dann durch die Pfändung weiterhin futsch.
#4
Antwort vom 12. Juni 2020 | 05:10
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Und gepfändet werden darf denke ich doch auch nicht während des Insolvenzverfahren sowie in der Wohlverhaltensphase?
#5
Antwort vom 12. Juni 2020 | 19:57
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Wenn es ein Insolvenzgläubiger ist dürfte § 294 InsO greifen.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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