Insolvenzverfahren - selbständige Tätigkeit

11. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)
Insolvenzverfahren - selbständige Tätigkeit

Insolvenzschuldner übt während des Insolvenzverfahrens weiterhin
seine selbständige Tätigkeit.
meldet die Einnahmen jedoch nicht an, sondern bezieht Sozialleistung ALG II.

Ist das ein Grund für Versagung von Restschuldbefreiung ?
Wie kann der Insolvenzverwalter den Verstoß beweisen ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mitternachtstraum2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Guten Abend,

es handelt sich hier um einen Straftatbestand gemäß § 263 STGB. Sie waren selbstständig, haben jedoch ALG 2 kassiert und dieses nicht angegeben. Sie sind während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, jegliche Änderungen an Ihren Insolvenzverwalter mitzuteilen. Sie haben auch den ALG 2 Bezug nicht mitgeteilt. GGf. kann aufgrund dessen die Restschuldbefreiung verweigert werden.

Ich habe Ihnen hier noch eine PN geschrieben.

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"Deutscher durch die Geburt. Mainzer durch die Gnade Gottes."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>meldet die Einnahmen jedoch nicht an <hr size=1 noshade>


WEM meldet er die Einnahmen nicht? Dem Jobcenter oder dem Insolvenzverwalter?

quote:<hr size=1 noshade>Ist das ein Grund für Versagung von Restschuldbefreiung ? <hr size=1 noshade>


Kommt darauf an. Während des eröffneten Insolvenzverfahrens wäre das zu bejahen, wenn er die Sozialhilfe bereits bei Antragstellung bezogen und dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht im Antrag angegeben hätte (§ 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO ). Während der Restschuldbefreiungsphase käme § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO als Versagungsgrund in Frage, wenn er den Sozialhilfebezug vor dem Treuhänder geheim hält. Aber das wäre im vorliegenden Fall aus zweierlei Gründen strittig: Erstens wäre zu klären, ob Sozialhilfe überhaupt von der Abtretungserklärung erfasst ist und zweitens, ob das bei einem selbstständigen Schuldner eine Rolle spielt, zumal ein solcher ja ohnehin den Treuhänder so zu stellen hat, als wäre er ein angemessenes unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen...

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann der Insolvenzverwalter den Verstoß beweisen ? <hr size=1 noshade>


Schwierig. Der Schuldner wird kaum zum IV gehen und ihm mitteilen, dass er gerade das Jobcenter übers Ohr haut. Erfahrungsgemäß meldet sich das Jobcenter bei ALG-II-Bezug auch nicht beim Insolvenzverwalter wenn es von der Insolvenz Kenntnis erlangt, da Hartz-IV-Leistungen niemals in pfändbarer Höhe anfallen.

Der IV wird vermutlich das Gewerbe nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben haben, damit er nicht daraus in Anspruch genommen werden kann. Insofern wird den IV der unberechtigte Sozialhilfebezug nicht sonderlich interessieren, da der selbstständige Schuldner im Insolvenzverfahren anderen Pfändungsregeln unterworfen ist als der angestellte (siehe oben).

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

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