Insolvenzverfahren vorzeitig beenden

27. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)
Insolvenzverfahren vorzeitig beenden

Kann ein Insolvenzverfahren vorzeitig beenden werden, wenn nicht einmal die Verfahrenskosten eintreibbar sind?

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Eine GmbH hat Insolvenz angemeldet und der Insolvenzverwalter hat beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt, weil er der Meinung war, dass zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind (Masse ist nicht vorhanden). Allerdings ging er anscheinend davon aus, dass die Verfahrenskosten durch Forderungen an die ehemaligen GF (fehlende Einlage)gedeckt seien.

Er stellt seine "berechtigten" Forderungen an die persönlich haftenden Geschäftsführer/Gesellschafter und muss nun feststellen, dass bei beiden privat nichts zu holen ist (Vermögensverzeichnis wurde abgegeben), einer meldet wohl demnächst eh Privatinsolvenz an.

Der andere, ehemalige GF kann höchstens 30-50 % der geforderten Summe durch Drittmittel aufbringen (was ja in einer aussergerichtlichen Einigung eine akzeptable Quote wäre), aber für den Insolvenzverwalter wäre dies höchstens die Hälfte der errechneten Verfahrenskosten (wobei die Gerichtskosten gerade einmal 9 % der errechneten Summe ausmachen und 91 % Honorar des Insolvenzverwalters wären!!!!).

Kann das Gericht nach § 207 InsO das lfd. Verfahren noch einstellen?

LG
AntonausTirol

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-- Editiert AntonausTirol123 am 27.05.2014 20:31

-- Editiert AntonausTirol123 am 27.05.2014 20:38

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6 Antworten
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#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

Sie haben ja zutreffenderweise schon den richtigen Paragrafen genannt. § 207 InsO regelt die Fälle, in denen sich im nachhinein rausstellt, dass die Verfahrenskosten entgegen erster Annahme nun doch nicht gedeckt sind.

Ist das der Fall, so ist das Verfahren einzustellen - es sei denn, der Insolvenzverwalter sähe irgendwo noch eine Möglichkeit das Massedefizit zeitnah noch auszugleichen oder wenigstens erheblich zu minimieren. Verpflichtet zur weiteren Verwertung ist er aber nicht. Im Normalfall wird der Verwalter kein gesteigertes Interesses daran haben, noch weiter Zeit mit einem "toten" Verfahren zu vertrödeln.

Daher:

quote:<hr size=1 noshade>Kann das Gericht nach § 207 InsO das lfd. Verfahren noch einstellen? <hr size=1 noshade>


Jep - und das wird es auch, wenn der IV entsprechend Meldung bei Gericht macht und die Einstellung anregt.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Aber die Forderungen gegen den GF versuchen Beizutreiben wird er schon noch. Im Prinzip geht es ja vor allem um seine Vergütung und da besteht schon ein Eigeninteresse. Es dürfte allerdings fraglich sein, ob die im Gutachten angegebenen Voraussichtlichen Kosten des Verfahren wirdklich in der Höhe entstehen. Die Höhe der Kosten ist nämlich auch von der Insolvenzmasse abhängig. Es kann also noch zu einer Reduzierung kommen.

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#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Gebe Eidechse Recht. Allerdings - wenn nur geringe Chancen auf einen Zuwachs bestehen - wird der IV eher die Einstellung anregen und mit der Einstellung die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für etwaige Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des einen Geschäftsführers anordnen lassen. Auch ein IV hat kein großes Interesse gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen. Wenn er auf normalem Wege nichts von den beiden GF zu erwarten hat, warum sollte er dann das Insolvenzverfahren künstlich verlängern? Davon hat niemand was, er auch nicht. Und die paar Kröten, die er zusätzlich an Vergütung kassiert, wenn er paarmarkfünfzig Quote vereinnahmt, rechtfertigen IMHO keine Verlängerung des Verfahrens.

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#4
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antorten.

Noch eine letzte Frage, falls Sie diese beantworten können: Wird sich in der Regel ein InsoVerw. mit einer Vermögensaufstellung des GF zufrieden geben oder müsste er, um die Einstellung auch vor Gericht verantworten zu können, vom GF eine eidesstattliche Versicherung verlangen?

LG
AntonausTirol123

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das kommt auf den IV und das Insolvenzgericht an.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Ich denke, der IV wird sicherlich den üblichen Weg der Zwangsvollstreckung gehen. Ein bloßes "mehr hab ich aber nicht" wird keinem IV der Welt genügen. Vielmehr wird er auf der Abnahme einer Vermögensauskunft (hieß früher eidesstattliche Versicherung oder noch früher Offenbarungseid) durch den Gerichtsvollzieher bestehen. Erst dann kann er dem zuständigen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht nachvollziehbar begründen, warum er keine weiteren Schritte in dieser Angelegenheit unternimmt.

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