Ist es tatsächlich so, daß man, wenn man wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist, keine Privatinsolvenz
anmelden kann.
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Insolvenzverschleppung / Privatinsolvenz
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Hallo,
aber nur in sehr grassen fällen!
Bist du deswegen verurteilt worden - was der bequeme Staat gar nicht gerne macht - war es auch gerecht!
Deine Privat-Inso kannst du trotzdem anmelden! Ob sie jedoch letztlich zur RSB führt bleibt dahin gestellt! Wohl eher nicht!
Ein Gauner wie du, kann sich aber sicher einen Anwalt leisten, der das in Ordnung bringt!
nein ich nicht. eine freundin von mir. sie hat die geschäftsführung einer firma ihres freundes übernommen (was ziemlich blauäugig war). der gute hat steuern hinterzogen, betrogen usw. usw. Ihr Anwalt hat ihr dann erzählt, daß Sie jetzt keine Privatinsolvenz anmelden kann, da auch sie wegen der Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist. Sie traut sich sowieso den briefkasten kaum mehr öffnen, da täglich Forderungen aus der Firma in ihrem Briefkasten landen.
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Guten Tag,
quote:<hr size=1 noshade>Ihr Anwalt hat ihr dann erzählt, daß Sie jetzt keine Privatinsolvenz anmelden kann, da auch sie wegen der Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist. <hr size=1 noshade>
Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Es existiert kein Gesetz, das die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens verbietet, wenn der Schuldner wegen Insolvenzverfahrensverschleppung verurteilt wurde...
Davon abgesehen: Anmelden kann man eine Privatinsolvenz grundsätzlich immer - sofern man vorher einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch bei einer geeigneten Stelle unternommen hat und diese bestätigt, dass der Versuch gescheitert ist. Auch die RSB ist prinzipiell bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverfahrensverschleppung nicht in Gefahr, weil § 290 InsO nur eine Verurteilung aus §§ 283 bis 283c StGB als Versagungsgrund beinhaltet.
Ich denke mal eher an folgendes Szenario: Die Firma von dem tollen Freund ist/war eine GmbH, Ihre Freundin Geschäftsführerin und als solche musste sie bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder bilanzieller Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Das hat sie nicht getan, daher die Verurteilung. Für alle Verbindlichkeiten, die sie im Namen der Firma danach noch eingegangen ist, haftet sie persönlich als Geschäftsführerin. Konstruiert man daraus eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, muss Ihre Freundin im Falle einer Privatinsolvenz damit rechnen, dass die Schulden, die hieraus angemeldet werden, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Sind nur Verbindlichkeiten aus Geschäftsführerhaftung vorhanden, dann schauts ziemlich duster aus. Dann bliebe nur noch die Hoffnung, dass es genug Gläubiger gibt, die von der Materie keine Ahnung haben und ohne das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung anmelden...
Bei Fragen fragen
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""
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