Hallo zusammen!
Habe folgende Fragen an Euch:
1. Kann der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter einer GmbH die Zahlung der Stammeinlage fordern, obwohl diese noch nicht eingezahlt und der Anspruch der GmbH auf Zahlung der Stammeinlage gepfändet ist?
2. Kann der IV die Stammeinlage fordern, wenn der Gesellschafter als Drittschuldner wegen Schulden seiner GmbH Zahlung an den Gläubiger seiner GmbH geleistet hat?
3. Ist Anspruchsgrundlage des IV § 19 GmbHG
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Vielen Dank Euch allen!
Insolvenzverwalter fordert Stammeinlage -Pfändung!
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
quote:<hr size=1 noshade>1. Kann der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter einer GmbH die Zahlung der Stammeinlage fordern, obwohl diese noch nicht eingezahlt und der Anspruch der GmbH auf Zahlung der Stammeinlage gepfändet ist? <hr size=1 noshade>
Wäre die Stammeinlage schon gezahlt, dann kann sie auch nicht gefordert werden. Die Forderung der Stammeinlage setzt also zwangsläufig die Nichtzahlung zuvor voraus.
Wenn ein Gläubiger der GmbH jedoch den Zahlungsanpruch der GmbH gegen den Gesellschafter wirksam gepfändet hat, dann kann der IV den Zahlungsanspruch nicht geltend machen. Von daher wäre zunächst zu überprüfen, ob die Pfändung wirksam erfolgte. Welcher Gesellschaftsgläubiger hat denn gepfändet, wann wurde der PfÜB dem Gesellschafter zugestellt und wann wurde die Insolvenz beantragt?
quote:<hr size=1 noshade>2. Kann der IV die Stammeinlage fordern, wenn der Gesellschafter als Drittschuldner wegen Schulden seiner GmbH Zahlung an den Gläubiger seiner GmbH geleistet hat? <hr size=1 noshade>
Geht es um eine Zahlung auf einen PfÜB? Oder hat der Gesellschafter, ohne dass ein PfÜB vorlag, Gesellschaftsschulden beglichen?
Das Problem bei Zahlungen auf die Stammeinlage ist, dass aus der Zahlung klar hervorgehen muss, dass es sich gerade um eine Zahlung auf die Stammeinlage handelt. Der Gesellschafter muss also eine entsprechende Tilgungsbestimmung treffen. Das muss er im Zweifel darlegen und beweisen. Bei Zahlungen an Gläubiger der GmbH kann das aber mal schwierig werden.
quote:<hr size=1 noshade>3. Ist Anspruchsgrundlage des IV § 19 GmbHG ? <hr size=1 noshade>
Der IV macht die Ansprüche der GmbH geltend. Der Anspruch resultiert somit aus der gleichen Anspruchsgrundlage wie der Anspruch der GmbH, also § 19 GmbHG .
1. Von daher wäre zunächst zu überprüfen, ob die Pfändung wirksam erfolgte. Welcher Gesellschaftsgläubiger hat denn gepfändet, wann wurde der PfÜB dem Gesellschafter zugestellt und wann wurde die Insolvenz beantragt?
-->Zustellung PfÜB war 2007, Insolvenzantrag war 2010
2. Geht es um eine Zahlung auf einen PfÜB?
--> Ja, Zahlungen auf einen PfÜB, in dem drin steht, dass die Einlagenforderung der GmbH gepfändet ist und der Gesellschafter an die GmbH nicht mehr zahlen darf. Die GmbH hat sich der Einziehung zu enthalten.
Zahlungen des Gesellschafters wurden über einen Gerichtsvollzieher an den Gläubiger geleistet.
FRAGE: Kann der Insolvenzverwalter in diesem Fall noch die Stammeinlage vom Gesellschafter einfordern?
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quote:
Zahlungen des Gesellschafters wurden über einen Gerichtsvollzieher an den Gläubiger geleistet.
Warum sind denn die Zahlungen über den GV erfolgt? Musste der Gesellschaftsgläubiger auch erst noch den Gesellschafter verklagen und sich ein Urteil beschaffen, damit dieser zahlt?
Ist die Stammeinlageforderung denn durch die Zahlung an den Gläubiger vollständig gezahlt worden oder steht noch etwas aus?
Sollte die Stammeinlage tatsächlich vollständig auf diese Art und Weise erbracht worden sein und auch die Stammeinlage von evtl. anderen Gesellschaftern, sodass das Stammkapital vollstänidg eingezahlt ist, dann kann auch keine erneute Zahlung verlangt werden. Aber beachte, der Gesellschafter muss das alles nachweisen.
Der Gesellschafter wurde gleich mitverklagt.
Es wird vom Gesellschafter behauptet, er hat alles gezahlt an den Gläubiger der GmbH, aber nachgewiesen ist nur ein Teil.
NACHFRAGE: War die titulierte Forderung des Gläubigers VOLLWERTIG? Gepfändet wurde ja noch vor der Insolvenz durch den Gläubiger. Gibt es eine Definition für Vollwertigkeit?
Danke!
quote:
Der Gesellschafter wurde gleich mitverklagt.
Wenn es eine Klage des Gläubigers war, die sich gegen Gesellschaft und Gesellschafter richtete, dann liegt kein Fall der Zwangsvollstreckung durch Erlangung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) bzgl. der Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter vor. Von daher stimmt entweder ihr 1. Beitrag, dass eine Pfändung des Anspruchs der GmbH gegen den Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage vorliegt, und Sie sind einfach zu sehr Laie und können deshalb das nicht ganz nachvollziehen und geben daher evlt. unpassende Antworten. Oder Ihr 1. Beitrag trifft dann doch nicht zu.
Von daher, wenn wirklich eine Pfändung (PfÜB) vorlag, dann wäre der Ablauf grob wie folgt gewesen (wenn man auch noch eine Klage gegen den Gesellschafter benötigte):
Gläubiger G hat gegen die GmbH eine Forderung aus Kaufvertrag i. H. v. 10.000,00 €. GmbH zahlt nicht. G verklagt GmbH und gewinnt. G hat Urteil gegen GmbH. Gesellschafter A hat seine Stammeinlage noch nicht erbracht. G leitet die Zwangsvollstreckung ein und erwirkt PfÜB mit dem die Forderung GmbH gegen A auf Zahlung der Stammeinlage gepfändet wird. A ist vollstreckungsrechtlich Drittschuldner. A zahlt nicht an G. G verklagt daraufhin A auf Zahlung der Stammeinlage, gewinnt und erlangt Urteil gegen A. G leitet Zwangsvollstreckung über GV gegen A ein. A leistet Ratenzahlungen an den GV.
War es so? Wenn es anders war, bitte schildern. Evtl. kommt man dann doch nicht zu einer vollen Erfüllung der Stammeinlageforderung.
quote:
War die titulierte Forderung des Gläubigers VOLLWERTIG? Gepfändet wurde ja noch vor der Insolvenz durch den Gläubiger. Gibt es eine Definition für Vollwertigkeit?
Den Begriff "vollwertig" gibt es in diesem Zusammenhang nicht in der juristischen Sprache. Was soll denn damit gemeint sein?
Welche titulierte Forderung des Gläubigers ist denn gemeint? Die Forderung gegen die Gesellschaft? Oder die Forderung, die die Gesellschaft ursprünglich gegen den Gesellschafter hatte und die aufgrund PfÜB an den Gläubiger übergegangen ist?
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