Insolvenzverwalter fordert geleistete Zahlungen zurück!

23. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)
Insolvenzverwalter fordert geleistete Zahlungen zurück!


Unsere Firma (Druckerei) hatte Forderungen an einen Kunden in Höhe von insges. mehr als 6000 Euro bereits aus dem Jahre 2008. Nach Versendung des Mahnbescheides durch einen beauftragten Anwalt gingen nur zwei kleine Teilzahlungen ein. Am 19.04.2009 erhielt unser Anwalt eine Zahlung von € 1400,-- davon zor er seine Gebühr ab und der Rest - € 410 - wurde unserem Konto gutgeschrieben.
Am 24.09.2009 meldete o.g. Kunde Insolvenz an. Nun kam ein Schreiben des Insolvenzverwalters, dass er "sofort" € 1688,78 aus diesen Zahlungen zurückfordert. Die Summe würde sonst umgehend klageweise geltend gemacht!!

Ich verstehe die Welt nicht mehr!!! Das Geld steht uns doch zu, wir haben ja schließlich eine Leistung erbracht!!! Wir sind momentan selbst in einer sehr schweren finanziellen Lage und die Rückzahlung ist für uns auch kein Pappenstil!! Noch dazu sind zwischen letzter Zahlung und Insolvenzeröffnung über 3 Monate! Wer verabschiedet denn so ein Gesetz???? Kann man hier Widerspruch einlegen???

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sterntaler027
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Gitti33,

wie mir bekannt ist, kann ein Insoverwalter rückwirkend von 3 Jahren nach Insoeröffnung Zahlungen an Gläubiger zurück fordern. ( Bsp. Insoeröffnung 2009 kann er rückwirkend bis 2006 Zahlungen fordern) Hat was mit Gleichstellung von Gläubigern zu tun.War auch mal in so einer Situation.Ein bekannter hatte Inso angemeldet und 4 Wochen zu vor noch an Gläubiger gezahlt.Diese mußten alle Zahlungen an den Insoverwalter zurück zahlen.
Hoffe Dir mait geholfen zu haben.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gast10
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 55x hilfreich)

das bezieht sich auf 3 Monate vor der Insolvenzeröffnung.

Insolvenzordnung §132:
Auszug aus dejure.org:
"§ 132
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen.(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

"
ähnliche Aussage stammt aus §130 und §131
nach meiner Auffassung sind
1.) mehr als 3 Monate vergangen
2.) war die Zahlung kein Rechtsgeschäft innerhalb des 3 Monatszeitraums vor Insolvenzeröffnung. Aber meine Meinung wird von §141 (Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen und Handlungen daraus) wieder in die unehrenhafte Realität zurückgeholt

§88 spricht von unwirksamen Titeln bei Titeln 1 Monat vor Insolvenzeröffnung.
§89 Vollstreckungsverbot: vorhandene Titel können während der Insolvenzabwicklung nicht mehr vollstreckt werden. Eigentlich müsste der TE bei der Gläubigerversammlung mit anwesend gewesen sein und müsste seine Restforderung noch anmelden.
§90 spricht von Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeit für 6 Monate NACH Insolvenzeröffnung.

Möglicherweise will sich der Insolvenzverwalter auf §133 berufen, der sich aber auf alle Geschäfte der letzten 10 Jahre beziehen würde, bzw. dass jemand Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt hat.
Eigentlich ist das ein Widerspruch in sich, wenn man einerseits einen Vollstreckungstitel gegen eine GmbH oder sonstige Firma erwirken muss, dass die Forderung vollstreckt werden kann, andererseits aber man dadurch Kenntnis von einer möglichen Insolvenz des Schuldners haben kann und somit möglicherweise der Titel nichts wert ist.
Oder man beruft sich auf §139, dass ein Insolvenzantrag bereits früher eingereicht worden wäre, als dem 24.09., was man dann allerdings belegen müsste. (und die letzte Zahlung noch innerhalb der 3-Monatsfrist liegt)

Der TE sollte auf alle Fälle seine Forderungen gemäß §174 dem Insolvenzverwalter anmelden, damit diese durch die Insolvenzmasse ggf. bedient würden, ggf. eine Nachmeldung nach §177.
Wegen der Rückfordung denke ich, wäre es empfehlenswert, den Rechtsgrund vom Insolvenzverwalter nachzufragen.

13x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:
Nun kam ein Schreiben des Insolvenzverwalters, dass er "sofort" € 1688,78 aus diesen Zahlungen zurückfordert. Die Summe würde sonst umgehend klageweise geltend gemacht!!

Was stand denn dort genau drin?

Ansonsten würde ich den Verwalter mal schriftlich unter Fristsetzung auffordern eine Rechtsgrundlage zu benennen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.01.2010 09:35:28
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo ich nochmal!

Der Insolvenzverwalter bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.10.2006 (BGH IX ZR 228/03 ).

Wörtlich:....demnach ist zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO keine Erstellung einer Liquiditätsbilanz erforderlich....

diese hatte wohl unser Rechtsanwalt angefordert bzw. dadurch versucht zu erklären, dass wir respektive der Anwalt von der drohenden Insolvenz nichts wußte. Möchte noch erwähnen, dass wir (durch unseren Anwalt ) bereits einen Titel haben und auch Pfändung des Kontos der Schuldnerin erwirkt wurde (war aber nix zu holen). Ich verstehe die Welt nicht mehr! Wozu braucht man dann einen Titel, wenn es einem bei einer Insolvenz zum Nachteil ausgelegt wird!

Noch eine Frage: Kann der Insolvenzverwalter das Geld einklagen, wenn man beweisen kann, dass man selbst Zahlungsschwierigkeiten hat bzw. noch rückständge Zahlungen/Verbindlichkeiten an Lieferanten bestehen, welche unbedingt vorweg ausgeglichen werden müssen, um einen Weiterbestand der Firma zu gewährleisten??????

LG
Gitti33

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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

... und noch mal zu dem o g. § 17 Abs. 2:

das ist ja wohl blanker Hohn!!!!! Also ist doch JEDER, der seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann zahlungsunfähig!!!!!!!
Wenn ich also als Lieferant von meinem Kunden kein Geld bekomme, dann soll ich das lieber im Sande verlaufen lassen, brauche nicht mal mehr einen Mahnbescheid schicken, denn bei einer Insolvenz zahl ich alles wieder zurück, denn ich WUSSTE ja von den Zahlungsschwierigkeiten!!!!

Ich kann nicht glauben, dass sich so einen Blödsinn irgend ein Mensch ausdenkt!

Kann man sich denn nicht darauf berufen, dass zwischen Zahlung und Insolvenz mehr als 3 Monate lagen (auch wenn es sich nur um ein paar Tage handelt?)

Würdet ihr raten dagegen Widerspruch einzulegen (haben Gott-sei-Dank einen Rechtsschutz)?

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gast10
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 55x hilfreich)

ich möchte zunächst anmerken, dass ich die Rechtsgrundlage des Insolvenzverwalters bei meinem letzten Eintrag noch nicht kannte, sondern lediglich mögliche Gründe genannt habe.

Das erwähnte Urteil betrifft aber genau einen Fall innerhalb der 3-Monats-Frist vor dem Insolvenzantrag: Zahlung 07.04.06, Antrag Insolvenz: 01.06.06.

So wäre also hier immer noch die unbeantwortete Frage, wann wurde die Insolvenz erstmalig beantragt? Nach o.g. Eintrag mehr als 5 Monate danach. Demnach hätte der Insolvenzverwalter bis auf eine schwierige Deutung von §133 keine rechtliche Handhabe mehr.
Zusätzlich würde er aber bei einer solchen relativ geringen Summe und ggf. drohender Insolvenz des TE die Forderung vermutlich nicht eintreiben können, d.h., die Chancen, dass er selbst bei erfolgreicher Klage dann auf den Gerichtskosten und Vollstreckungskosten erstmal selber sitzen bleibt, sind sehr hoch und für ihn ein unkalkulierbares Risiko. Insolenzverwalter sind i.d.R. auch nur Rechtsanwälte, die versuchen, die maximal mögliche Summe an Barmitteln zusammen zu scharren, um zunächst die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken. Und dabei drohen diese auch mal gerne mehr, als das Recht und Gesetz hergibt.

Wenn der Schuldner eine GmbH wäre, sollte der TE dann meiner Ansicht nach den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verklagen, weil dieser verpflichtet wäre, sofort bei drohender und erkennbarer Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz anzumelden, nicht erst 5 Monate nach einer Vollstreckung.
Eine Nichtzahlung eines Schuldners muss nicht automatisch bedeuten, dass eine völlige Zahlungsunfähigkeit, d.h. Insolvenz bevorsteht. Manche Schuldner zahlen gewohnheitsmäßig verspätet, oder um den Gläubiger seinen Willen aufzudrücken. Da auch normalerweise jeder Betrieb (auch 1-Mann-Betrieb) bestrebt ist, weiter zu wirtschaften, und Erlöse zu erzielen, muss man also nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass eine Vollstreckung auch das automatische AUS einer Firma zu bedeuten hat.

Ist die GmbH saniert, bzw. ist der Status Insolvenz aufgehoben, kann gem. der Insolvenzordnung ein bestehender Titel wieder vollstreckt werden. Bei einer abgewickelten GmbH sieht es allerdings schlecht aus, die wird aus dem HR entfernt und gelöscht. Niemand sieht mehr einen Cent.
Eine offene Frage, die mich selber beschäftigt besteht allerdings auch hier:
Ein GmbH-Gründer muss eine Geschäftseinlage von 25000€ haben. Wurde diese für geschäftliche Aktivitäten aufgebraucht, müsste meines Wissens nach der Gesellschafter oder Geschäftsführer (keine Ahnung) mit seinem Privatvermögen diese Einlage wieder erbringen. Welchen Sinn macht es denn sonst, dass eine GmbH Stammkapital haben muss?

Wenn der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung im Recht wäre, könnte er klagen, aber das zieht sich meistens dann ein Weilchen hin, so wie auch die Klage des TE sehr lange benötigt hat, bis eine Vollstreckung ermöglicht wurde.

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo und Danke für die schnelle Antwort!!! :-)

Bei der Schuldnerin handelte es sich aber um eine Einzelfirma (2 Mann Betrieb - Verlag bzw. Werbeagentur). Die älteste der noch offene Rechnung ist bereits auf März 2008 datiert, daran sieht man, wie lange sich das alles hinausgezögert hat bis letzendlich am 23.09.2009 (habe nochmals nachgesehen) beim Gericht Insolvenz beantragt wurde. Die letzte Zahlung AN UNS durch unseren Anwalt war am 23.04.2009, so dass ich davon ausgehe, dass der Anwalt den Zahlungseingang schon ein paar Tage früher (wahrscheinlich 19.04.) bei sich verbuchen konnte. Könnte man nicht noch anführen, dass die Schuldnerin noch ca. 6 Wochen vor Insolvenzeröffnung uns bzw. unserem Anwalt glaubend machen wollte, dass sie einen Interessenten für Ihre Firma hätte und wenn das klappen würde, könnte sie den ausstehenden Betrag "sofort und auf einmal" bezahlen!!!!

Ich habe mich auch oben verschrieben, natürlich sind nicht 3 sondern 5 Monate dazwischen! Angeblich - habe ich wo anders gelesen - kann der Insolvenzverwalter aber 10 Jahre rückwirkend anfechten!!!! ??????

Wäre dankbar wenn ich nochmal so eine tolle, informative Antwort bekäme!!! :-)


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
gast10
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 55x hilfreich)

Korrektur zum letzten Eintrag:
Das Urteil war vom Jahr 2006, es ist ein Revisionsurteil, weil der Insolvenzverwalter gegen ein Urteil, mit dem er nicht einverstanden war, Revision eingelegt hat. Die Ursache für das Urteil lag schon im Jahre 2000.
Insofern muss ich korrigieren:
Zahlung 07.04.00, Antrag Insolvenz: 01.06.00.
Das Landgericht hatte die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, das Berufungsgericht hatte das Urteil genau deswegen aufgehoben, weil es innerhalb der 3-Monats-Frist lag
Zitat:Beide Scheckeinlösungen lagen innerhalb der 3-Monatsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anwendbar ist deshalb § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO . Ein Bargeschäft liegt nicht vor, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung (Annahme des Auftrags oder Beginn der Tätigkeit) und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 158/05 , ZIP 2006, 1261 , 1264) nicht bestand. Der Bericht der Beklagten wurde ab 3. Dezember 1999 erstellt. Die Scheckhingabe und die Scheckeinlösung lagen über 4 Monate später.

Entscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171 , 176 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Alles andere ist m.E. nach unrelevant. Es kommt nun aber sicherlich sehr genau darauf an, wann erstmals ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

Der §133
Zitat: § 133
Vorsätzliche Benachteiligung.(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

so etwas vom Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber zu beweisen wird wohl vermutlich schwierig, weil Sie ja nicht für ihn tätig geworden sind, um den Schuldner in die Insolvenz zu bringen. Das wäre wohl der Fall, wenn hier Scheingeschäfte getätigt werden, um liquide Mittel zu transferieren und eine Firma mit offenen Schulden und leer ausgehenden Gläubigern zu hinterlassen.

Und wenn der Insolvenzantrag sicher erst 5 Monate nach der Zahlung gestellt wurde, könnte man meines Erachtens nach einen einfachen Brief an den Insolvenzverwalter senden, in dem man bekanntgibt, dass seine Forderung auf keinerlei Rechtsgrundlage beruhe, weil die Zahlung mehr als 3 Monate vor dem Insolvenzantrag geleistet wurde und somit gemäß der Insolvenzordnung nicht anfechtbar ist. Und dies könnte man sicher auch noch mit dem Zitat des von ihm selber angeführten Urteils versehen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo Gast01,

unser Anwalt hat uns telefonsich mitgeteilt, dass wir den Betrag zurückzahlen müssen, da der Sozialversicherungsträger schon vor September und zwar noch innerhalb der 3 Monatsfrist unseres Zahlungseingangs, für die Schuldnerin Insolvenz angemeldet hat. Wir hätten deshalb keine Chance und müssen zahlen !!! Von dieser Insolvenz wußten wir jedoch nichts!!!

Die Schuldnerin hat noch ihre Lügengeschichten weitergestrickt und im Mai per Unterschrift Ratenzahlungen mit unserem Anwalt vereinbart, welche sie aber nie eingehalten hat und im Juni dann die Geschichte vom Teilhaber oder Aufkäufer ihrer Firma. Kann man hier nicht Widerspruch einlegen wegen arglistiger Täuschung?

Wie sieht die Lage denn jetzt für uns aus Ihrer Meinung nach!??

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
gast10
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 55x hilfreich)

das tut mir nun wirklich leid, der Insolvenzverwalter kann sich hier auf die Gesetzeslage berufen, dass der davorliegende 3-Monatszeitraum sich auf den ersten Zeitpunkt einer Insolvenzanmeldung bezieht - wenn §130 zur Anwendung käme.
Der Verwalter arbeitet insofern unabhängig vom Schuldner, indem er - leider zunächst wirklich nur dieses - die eigenen Kosten beizubringen sucht und in nachfolgender Reihenfolge angemeldete Forderungen von Gläubigern quotenmäßig befriedigen wird.
Ihr eigener Anwalt wird vermutlich kaum bereit sein, den einbehaltenen Teil an den Schuldner zurückzuüberweisen und ebenfalls langfristig auf den Ausgleich seiner Forderung zu warten.
Eine Anwaltshaftung wird vermutlich auch auszuschließen sein, außer, man könnte ihm den Vorwurf machen, dass er ihre Interessen nicht nachdrücklich vertreten hat und seinerseits schon auf die sehr lange ausstehende offene Forderung von Ihnen die Insolvenz gegen den Schuldner eingeleitet hat.

Wenn Sie nun für sich selber Insolvenz anmelden sollten, wird dies leider auch nicht mehr dazu führen, dass Ihr Anwalt sein Honorar zurückerstatten müsste, weil hierfür bereits mehr als 3 Monate vergangen sind.

zur rechtlichen Situation:
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Auszug aus Wikipedia:
Wirkungen der Anfechtung
Durch die Insolvenzanfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Leistung an die Insolvenzmasse. Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter einziehen, das heißt er kann außerprozessual vom Anfechtungsgegner dessen Erfüllung verlangen oder, wenn nicht freiwillig geleistet wird, den Anspruch durch Erhebung einer Leistungsklage geltend machen.


für Ihre Situation wäre ggf. §130 der anzusetzende Fall:
§ 130
Kongruente Deckung.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
.....

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
........


kongruente Deckung entspricht einfach ausgedrückt: "die Zahlung von Schulden, die bereits fällig waren".

§ 139
Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag.(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

Man müsste versuchen herauszufinden, warum ein zweiter Antrag gestellt wurde und ob der Antrag der Krankenkasse zurückgezogen wurde bzw. abgewiesen wurde (aber nicht mangels Masse)

Für die Wirksamkeit des §88 (vermutlich) in Ihrem Fall, falls die Zahlung durch Vollstreckung erbracht wurde (davon gehe ich mal aus), wäre es wichtig, den genauen Tag der ersten Insolvenzanmeldung und des Leistungsdatum des Schuldners (nicht gleich dem Gutschriftsdatum bei Ihrem Anwalt) zu kennen, weil diese Frist nur 1 Monat vor der Insolvenzanmeldung beträgt. (z.B. Zahlungseingang 19.04., erste Insolvenzanmeldung 20.05.)

Ich kann Ihnen somit nicht raten, was Sie tun sollten, nur was ich tun würde, wäre ich an Ihrer Stelle:
- einen Widerspruch gegen die Anfechtung formulieren und die Versprechungen und Zusicherungen des Schuldners anführen. Damit müsste man zu beweisen versuchen, dass (ggf. noch weitere nicht ärmlich wirkende Umstände des Schuldners aufführen, großzügiger Lebensstil, große Autos, alles was einem dazu einfällt) man nur noch von einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit (nicht -unfähigkeit) ausgegangen ist. Damit müsste man zu erreichen suchen, dass der §130 (1), (2) nicht anwendbar werden kann --> sofern nicht die Bedingungen des §88 greifen
(ich vermute aber eher, weil Sie einen vollstreckbaren Titel haben, dass §88 zum tragen kommt, hier ist, wie gesagt nur 1 Monat rückwirkende Frist, dazu genaue Datum feststellen und falls möglich, im Hinblick darauf Widerspruch gegen die Anfechtung mit der Datumsbegründung schreiben)

- Anzeige gegen den Schuldner erstatten, (Betrug, arglistige Täuschung) dass dieser auch strafrechtlich verfolgt wird (sofern die Zusicherung und Versprechungen irgendwie beweisbar sind, die Ratenzahlungsvereinbarung müssten Sie ja schriftlich vorliegen haben), falls es so ist, wie ich mir gedanklich vorstelle, sollte man alles tun, damit dieser nicht in die Restschuldbefreiung gelangt, sondern 30 Jahre gepfändet werden kann. Besonders heikel müsste es für den Schuldner werden, wenn die Krankenkasse bereits die Insolvenz eingeleitet hatte, und Sie diese Unterschrift und Versprechen danach vom Schuldner erhalten haben.

Der Insolvenzverwalter wird vermutlich 0€ Insolvenzmasse haben und sich vor Allem darauf konzentrieren, seine eigenen Kosten von irgendwem erstattet zu bekommen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass er auch kein so großes Interesse daran haben kann, wegen 1700 € zu prozessieren. Denn, wenn Sie selber knapp bei Kasse sind und durch eine Rückzahlung selber in die Insolvenz gedrängt würden, hat er zwar einen Titel gegen Sie, bekommt aber seine neu enstandenen Kosten, die Gerichtskosten, die Gerichtsvollzieherkosten und auch nicht die angefochtene Summe zu Gesicht, sondern bleibt vollständig selber darauf sitzen.

Dies würde ich dem Verwalter aber nur so mitteilen, wenn die anderen Optionen ausgegangen sind und der Anspruch nach §88 oder §130 nach Insolvenzrecht (nicht nach moralischem Recht) berechtigt ist.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

Ich bedanke mich nochmals recht herzlich für Ihre Bemühungen. Werde heute noch mal den Anwalt kontaktieren und evtl. melde ich mich mal wie es ausgegangen ist! :-(

LG
Gitti33


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