Insolvenzverwalter gibt Insolvenzmasse frei, Vor-und Nachteile

15. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)
Insolvenzverwalter gibt Insolvenzmasse frei, Vor-und Nachteile

Hallo, bei meiner Mutter ist im letzten Jahr die Insolvenz eröffnet worden. Jetzt hat der Indoverwalter Grundbesitz aus der Insolvenzmasse frei gegeben, da aus einer Veräußerung des Grundbesitzes keine Zuflüsse zur Insolvenzmasse zu erlangen sind. Welche Vor-oder Nachteile bringt dies mit sich? Die Grundbesitzer sind von der Gläubiger Bank bereits zur Versteigerung ausgeschrieben und es gibt bereits Termine für die Versteigerung.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Durch die Freigabe hat die Mutter wieder die Verfügungsbefugnis über den Grundbesitz, was rein tatsächlich nicht viel bringt, wenn bereits Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet sind.

Die Mutter hat allerdings auch ab der Freigabe wieder die Kosten des Grundbesitzes zu tragen, sprich Grundsteuer etc.

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#2
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

das habe ich mir schon so gedacht. Selbst, wenn Sie wieder vermietet (alle haben leer Stand) müßte die Miete ja wieder an den Inso abgeführt werden, da Sie mit Ihrer Rente schon an die Pfändungsfreigrenze kommt!


Zitat (von Eidechse):
Durch die Freigabe hat die Mutter wieder die Verfügungsbefugnis über den Grundbesitz, was rein tatsächlich nicht viel bringt, wenn bereits Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet sind.
Die Mutter hat allerdings auch ab der Freigabe wieder die Kosten des Grundbesitzes zu tragen, sprich Grundsteuer etc.

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#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
das habe ich mir schon so gedacht. Selbst, wenn Sie wieder vermietet (alle haben leer Stand) müßte die Miete ja wieder an den Inso abgeführt werden, da Sie mit Ihrer Rente schon an die Pfändungsfreigrenze kommt!


Nein, die Erlöse aus freigegebenen Immobilien stehen allein dem Schuldner zu. Etwas anderes könnte allenfalls im Rahmen einer Zwangsverwaltung gelten. Diese müsste der gesicherte Gläubiger aber erst einmal veranlassen.

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#4
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

was heißt das jetzt genau? Die Pfändungsfreigrenze liegt ja bei ca. 1070€. Wenn meine Mutter jetzt neu vermietet, kommt Sie ja sofort über diese Grenze hinaus. Wird dann gepfändet, oder wie läuft es weiter?

Zitat (von Ebenezer):
Zitat:das habe ich mir schon so gedacht. Selbst, wenn Sie wieder vermietet (alle haben leer Stand) müßte die Miete ja wieder an den Inso abgeführt werden, da Sie mit Ihrer Rente schon an die Pfändungsfreigrenze kommt!
Nein, die Erlöse aus freigegebenen Immobilien stehen allein dem Schuldner zu. Etwas anderes könnte allenfalls im Rahmen einer Zwangsverwaltung gelten. Diese müsste der gesicherte Gläubiger aber erst einmal veranlassen.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn die Miete auf das P-Konto der Mutter geht, dann handelt es sich rein rechtlich nicht mehr um Miete sondern um Kontoguthaben. Und da greift dann vollständig die Regelung zum P-Konto = alles was über der Freigrenze ist, geht an die Masse.

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#6
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

also, wäre der Vorteil nur der, das man Nebenkosten, wie Hausgeld, Grundsteuer und so etwas bezahlen könnte!!?


Zitat (von Eidechse):
Wenn die Miete auf das P-Konto der Mutter geht, dann handelt es sich rein rechtlich nicht mehr um Miete sondern um Kontoguthaben. Und da greift dann vollständig die Regelung zum P-Konto = alles was über der Freigrenze ist, geht an die Masse.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry12):
also, wäre der Vorteil nur der, das man Nebenkosten, wie Hausgeld, Grundsteuer und so etwas bezahlen könnte!!?


Wenn man das als "Vorteil" sehen will.

Aber im Ernst. Es kann ja durchaus Konstellationen geben, in dem die Miete doch zum Großteil beim Schuldner verbleibt. z.B. wenn der Freibetrag des P-Kontos aufgrund von Unterhaltspflichten entsprechend hoch ist oder der Verdienst des Schuldners entsprechend klein.

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#8
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

ja, das stimmt. Trifft aber leider bei meiner Mutter nicht zu!

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Harry12):also, wäre der Vorteil nur der, das man Nebenkosten, wie Hausgeld, Grundsteuer und so etwas bezahlen könnte!!?
Wenn man das als "Vorteil" sehen will.
Aber im Ernst. Es kann ja durchaus Konstellationen geben, in dem die Miete doch zum Großteil beim Schuldner verbleibt. z.B. wenn der Freibetrag des P-Kontos aufgrund von Unterhaltspflichten entsprechend hoch ist oder der Verdienst des Schuldners entsprechend klein.

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#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Normalerweise müsste man den Betrag über einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht freigeben lassen können. Dann verbliebe das Geld komplett bei Ihrer Mutter.

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#10
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

eine weitere Frage zu dem Thema: jetzt haben sich die Stadtwerke zu einer der freigegebenen Immobilien gemeldet und meinten es seien neue Kosten angefallen (nach der Freigabe durch den Inso) und somit neue Schulden entstanden, welche beglichen werden müßten. Ansonsten würde es die Restschuldbefreiung beenden, weil neue Schulden in der Wohlverhaltensphase gemacht wurden und das darf nicht sein. Die Stadtwerke würden es dann es Indsogericht oder Indoverwalter melden. Ist das richtig so? Meine Mutter hat überhaupt kein Geld um irgendetwas an Kosten zu zahlen, da sie nur eine kleine Rente bezieht.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
und meinten es seien neue Kosten angefallen (nach der Freigabe durch den Inso) und somit neue Schulden entstanden, welche beglichen werden müßten.

Meinungen sind Schall und Rauch.
Die mögen doch erst mal mit einer Abrechnung belegen was denn da überhaupt angefallen sein soll.



Zitat:
Ansonsten würde es die Restschuldbefreiung beenden, weil neue Schulden in der Wohlverhaltensphase gemacht wurden und das darf nicht sein.

Das ist schlicht Unfug.
Man darf sogar neue Schulden in Millionenhöhe machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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