Über das Vermögen der Fa. Müller wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Vor Eröffnung der Insolvenz stellt die Fa. Müller an die zahlungsfähige Fa. Mayer eine Forderung über 5 Euro.
Der Geschäftsführer der insolventen Fa. Müller macht den Insolvenzverwalter über die Forderung schriftlich aufmerksam und verweist auf die Buchhaltung und die Rechnungskopien. Die Fa. Mayer ist zahlungsfähig.
Inzwischen ist die Forderung verjährt. Aus der Insolvenzakte des Insolvenzverwalters geht kein Grund hervor, warum er die Forderung nicht eingetrieben hat. Vielmehr geht gar nichts dazu aus der Akte hervor.
Schließlich nimmt der Insolvenzverwalter diese Forderung aus der Insolvenzmasse heraus und übergibt sie dem Geschäftsführer zum Beitreiben.
Kann der Geschäftsführer die Forderung, nachdem kein Grund ersichtlich ist, warum der Insolvenzverwalter untätig blieb, nun als Schadensersatz gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden?
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-- Editiert Suiwababbial am 08.02.2014 00:11
-- Editiert Suiwababbial am 08.02.2014 00:12
Insolvenzverwalter lässt Forderung verjähren
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
quote:
eine Forderung über 5 Euro
wird ein Insolvenzverwalter nur dann eintreiben, wenn er zu viel Geld oder einen Hau weg hat - mal ganz brutal ausgedrückt!
Papier, Kuvert, Briefmarke und Arbeitsleistung seines Mitarbeiters, der das Forderungsanschreiben verfassen muss, übersteigen den Ertrag bei weitem! Davon abgesehen bezweifle ich, dass der Masse ein so gigantischer Quotenschaden entsteht, wenn der IV hier auf die Beitreibung verzichtet.
Das Vorgehen des Verwalters ist daher mE legitim und würde allenfalls einen Haftungsschaden in Höhe einer ggf. entfallenen Quote auslösen - also vermutlich im Cent-Bereich, wenn überhaupt.
quote:
Kann der Geschäftsführer die Forderung, nachdem kein Grund ersichtlich ist, warum der Insolvenzverwalter untätig blieb, nun als Schadensersatz gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden?
Wenn es dem Geschäftsführer Spaß macht, wegen 5 Euro so ein Drama zu veranstalten - bitte. Er sollte aber auch immer die Stichworte "Rechtsmissbrauch" und "Schadensminderungspflicht" im Hinterkopf behalten...
Gruß
Krypton
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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."
@ Krypton
Jene 5€ habe ich nur symbolisch aufgeführt. Tatsächlich handelt es sich um einen höheren 5-stelligen Betrag.
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Bereits in einem anderen Forum wurden Sie darauf hingewiesen, dass § 60 InsO nur Verfahrensbeteiligte schützt. z.B. Insolvenz- oder Massegläubiger. Der GF des Schuldners ist nicht unbedingt beteiligter. Zudem fragt sich, was der GF eigentlich geltend machen will. Einfach den Gesamtbetrag der Forderung gegen den IV klageweise geltend machen und vielleicht auch noch Zahlung an sich verlangen funktioniert nicht. Auch Zahlung an die Insolvenzmasse funktioniert im laufenden Verfahren nicht. Dazu müsste ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden.
Mit Geschäftsführer ist der GF des "insolventen" Unternehmens gemeint, nicht der des Schuldners. Der müsste m.E. schon Insolvenzbeteiligter sein.
-- Editiert Suiwababbial am 10.02.2014 12:53
quote:
Jene 5€ habe ich nur symbolisch aufgeführt. Tatsächlich handelt es sich um einen höheren 5-stelligen Betrag.
Tatsächlich ist die Höhe einer solchen Forderung - wie Sie nunmehr sicher gesehen haben - durchaus relevant für die Klärung solcher Fragen...
quote:
Mit Geschäftsführer ist der GF des "insolventen" Unternehmens gemeint, nicht der des Schuldners.
Ist das nicht dasselbe...? Ich fürchte, wir reden/schreiben gerade ein wenig aneinander vorbei...
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Ich vermute mal, die Firma gibt es noch und die Insolvenz führte nicht zur Schließung.
Die zentrale Frage ist, ob bei einem Betreiben der Forderung diese grundsätzlich an die Gläubiger hätte ausgezahlt werden müssen, sie also in die Insolvenzmasse geflossen wäre. Dann kann es dem GF nämlich grundsätzlich egal sein, ob sie verjährt ist oder nicht. Dann hätten ausschließlich die Gläubiger einen Anspruch, da sie ohne Betreiben der Forderung ja weniger unterm Strich herausbekommen würden.
Wenn aber die Gläubiger am Ende des Tages zu 100% befriedigt wurden und bei einem Betreiben oder einem rechtzeitigen Freigeben der Forderung das Geld der Firma wieder zugeflossen wäre (ja, es soll auch einmal zu erfolgreichen Sanierungsfällen kommen), hat das eventuell ein Geschmäckle.
Davon abgesehen: Hat sich die Firma Mayer denn dazu jemals geäußert? Vielleicht macht die die Verjährung nicht geltend und begleicht die Forderung, weil sie weiterhin mit der Firma Müller zusammenarbeiten will? Auch so etwas soll es geben.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Ich vermute mal, die Firma gibt es noch und die Insolvenz führte nicht zur Schließung.
Wenn wir schon von einem GF reden, dann müsste es sich ja wohl um eine Gesellschaft handeln. Wird über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, dann ist sie mit der Insolvenzeröffnung aufgelöst und wird nur noch liquidiert = abgewickelt. Es mag evtl. sein, dass der IV den Geschäftsbetrieb noch fortführt, aber das wird er nicht ewig machen. Wenn es zu keinem Assett-Deal kommt im Hinblick auf den "Geschäftsbetrieb", dann wird der IV die Unternehmenstatägkeit irgendwann einstellen.
quote:
Wenn aber die Gläubiger am Ende des Tages zu 100% befriedigt wurden und bei einem Betreiben oder einem rechtzeitigen Freigeben der Forderung das Geld der Firma wieder zugeflossen wäre (ja, es soll auch einmal zu erfolgreichen Sanierungsfällen kommen), hat das eventuell ein Geschmäckle.
Bei einer Gesellschaft, die ja wie bereits gesagt aufgelöst ist und liquidiert und irgendwann gelöscht wird, würden Übererläse aber nicht an die Gesellschaft sondern die Gesellschafter gehen.
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" "
quote:
und wird nur noch liquidiert = abgewickelt
Also im Falle einer Liquidierung ergibt es aber doch IMHO keinen Sinn, dass der IV diese Forderung aus der Masse gibt und dem GF zur Betreibung überlässt. Zu welchem Zweck sollte er das tun? Wenn es nur um die Liquidierung geht, ergibt es auch keinen Sinn, dass jemand anderes als die Gläubiger überhaupt noch ein Interesse daran haben, dass die Frderung betrieben wird.
Ich vermute eher, dass der TE das Wort Geschäftsführer nur etwas zweckentfremdet hat.
Aber das ist etwas Spekulation von meiner Seite.
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-- Editiert mepeisen am 10.02.2014 17:44
Im Insolvenzrecht habe ich nur defizitäre Stärken, daher auch hier mein Eintrag.
Was ein Geschäftsführer ist weiß ich wiederum und ein solcher ist auch oben gemeint.
Der GF verfolgt dies(e) Angelegenheit(en), da er die Chance sieht, die Insolvenz abzuwenden. Der IV dagegen wickelt nach Schema F ab, ohne sich überhaupt auch nur im Ansatz für eine mögliche Rettungsmöglichkeit zu interessieren.
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Ist dass denn nun eine GmbH o.ä.? Wie Eidechse sagt, wird hier nur noch abgewickelt.
quote:
Der GF verfolgt dies(e) Angelegenheit(en), da er die Chance sieht, die Insolvenz abzuwenden.
Die Insolvenz abzuwenden ist doch gar nicht mehr möglich. Man ist doch schon mitten drin.
Was man vielleicht abwenden könnte, wäre die Liquidierung. Drückt sich das in konkreten Zahlen aus (nur beispielhaft meine ich)?
Wenn beispielsweise die Verbindlichkeiten 50€ betragen, die Forderung dann 25€ und das übrige Vermögen 10€, funktioniert das nicht, was der GF da will, egal wie er es anstellen will. Die 25€ würden komplett von den Gläubigern aufgezehrt und es bleiben 15€ Schulden der GmbH übrig. Nichts, nada.
Man müsste die Gläubigerversammlung ins Boot holen, um eine Liquidierung abzuwenden, denn die sind es letztlich, deren Schulden bezahlt werden sollen.
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@ mepeisen
Mit Deinem Zahlenbeispiel gehe ich soweit einig.
Was aber ist, wenn sich im Laufe der Insolvenzabwicklung herausstellt, dass bei "entsprechendem" Forderungsmanagement die Insolvenz abgewendet werden könnte?
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Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, dann kann nichts mehr abgewendet werden. Dann stellt sich höchstens die Frage, ob das Insolvenzverfahren irgendwie anders beendet werden kann. Bei einer GmbH ginge das z.B. durch einen Insolvenzplan. Aber den muss der IV nicht ausarbeiten und da wird es auch keine Rolle spielen, ob eine Forderung verjährt ist.
Ansonsten funktioniert die Einstellung eines Insolvenzverfahrens nur nach § 213 InsO
mit Zustimmung aller Gläubiger oder nach § 212 InsO
wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes. Dann müsste der Schuldner aber in der Lage sein alle seine Zahlungsverpflichtungen wieder zu bedienen und daran wird es in der Regel scheitern. Mal abgesehen davon, dass ich gesellschaftrechtlich nicht so fitt bin, dass ich jetzt aus dem Kopf sagen könnte, ob die gesetzlich angeordnete Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder rückgängig gemacht werden kann.
Von wann stammt denn die Forderung? Von vor der Insolvenzeröffnung oder vom weiteren Geschäftsbetrieb nach der Insolvenzeröffnung?
Wenn sie von davor stammt, würde mal in den Raum gestellt sein, ob der GF sich hier wegen grober Fahrlässigkeit gegenüber den Gesellschaftern verantworten müsste.
quote:
dass ich jetzt aus dem Kopf sagen könnte, ob die gesetzlich angeordnete Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder rückgängig gemacht werden kann.
Das ist grundsätzlich IMHO unmöglich. In solchen Fällen kenne ich tatsächlich nur verschiedene Formen des Weiterbetriebes, die alle bedingen, dass man letzlich formaljuristisch eine neue Gesellschaft gründet. Abwicklungsgesellschaft, übertragende Sanierung sind die Stichwörter, die ich da im Kopf habe.
Ab dem Punkt sollte man aber denke ich auf entsprechend spezialisierte Anwälte und Wirtschaftsberatungen verweisen.
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Mhhhhhhh
Ich danke Euch jeden Falls bestens für Eure erläuternden Hinweise. Danke!
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