Käufer insolvent

16. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
Käufer insolvent

Käufer A befindet sich in Insolvenzverfahren, kann den Kaufvertrag mit B nicht realisieren.
Im Grundbuch ist dennoch bereits Auflassungsvormerkung zu Gunsten von A eingetragen.
B will dass A die Auflassungsvormerkung löschen lassen.

Wer ist zur Löschung der Vormerkung verpflichtet, A selbst oder
sein Insolvenzverwalter ? (Insolvenzmasse ist nicht vorhanden)

Und in welcher Form: einseistige Einverständniserklärung gegenüber dem Verkäufer B, oder gegenüber Grundbuchamt, oder muß A zum Notar ?







6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo icecycle,

das nenne ich mal eine vertrackte Situation :sweat:

Ich gebe zu, ich kann das nun Folgende nun nicht durch Zitierung entsprechender Vorschriften untermauern:

Eine Auflassungsvormerkung ist die im Grundbuch schriftlich dokumentierte Einigung zwischen Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den bevorstehenden Eigentumsübergang. Übertragen auf einen mobiliaren Kaufgegenstand also soviel wie ein Kaufvertrag ohne dingliche "Anhängsel". Die AV soll verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück wirksam an einen Dritten veräußern kann. Sie ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Eigentumsübergang, sondern soll diesen nur sicherstellen. Die endgültige Auflassung, welche den Eigentumsübergang darstellt, erfolgt erst, wenn der Notar dies veranlasst - und das macht er erst nach Zahlung des Kaufpreises.

Wie oben geschildert, hat also noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden. Insofern ist der Verkäufer weiterhin Eigentümer.

An dieser Stelle kommt § 103 InsO ins Spiel. Der Insolvenzverwalter könnte praktisch wählen, ob er den Kaufvertrag an Stelle des Schuldners noch erfüllt (Eintritt) oder eben nicht (Nichteintritt). Bei einem Eintritt müsste der Verwalter das Grundstück abnehmen und den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer bezahlen - was er kaum machen wird, da keine Masse vorhanden ist. Ich gehe daher davon aus, dass der IV die Erfüllung ablehnen wird. In diesem Fall müsste mE der IV dem Grundbuchamt die Löschung der Auflassungsvormerkung antragen.

Ich weiß aber auch nicht, ob der Notar die Akte womöglich jahrelang auf Halde legt, wenn der Käufer ewig mit dem Kaufpreis nicht um die Ecke kommt...

Wer es besser weiß, darf mich gerne belehren. Auch ich lerne gerne dazu ;)

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Danke InsoFlo.

Der Käufer will abwarten, bis sein Insoverfahren abgelaufen ist,
um die von ihm bezahlte Grunderwerbsteuer zurückzuholen.

Aber der Verkäufer will sich nicht so lange blockieren lassen.

Ist der InsoVerwalter nicht zur Löschung der Auflassungs-vormerkung verpflichtet ? Der Käufer als Insolvenzschuldner darf ja keine Handlung mehr vornehmen.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Damit der Verkäufer Rechtssicherheit erhält, sollte er den IV auffordern gem. § 103 InsO zu erklären, ob er den Vertrag erfüllt. Erklärt er sich nicht, dann gilt dies automatisch als Ablehnung. In diesem Fall besteht dann auch ein Löschungsanspruch. Bevor jedoch nicht entgültig geklärt ist, ob der Vertrag beendet ist, kann auch die Löschung nicht geltend gemacht werden.

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>sollte er den IV auffordern <hr size=1 noshade>

Danke, Eidechse! Das habe ich ganz vergessen, noch zu schreiben. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO kann der andere Vertragspartner das Ganze beschleunigen, indem er den IV auffordert sein Wahlrecht auf Nicht-/Erfüllung auszuüben. Der IV hat sich dann unverzüglich zu erklären.

Genau so würde ich es machen.

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Der InsoV wußte schon lange vom Bestand des Kaufvertrages, tut aber nix, wohl weil keine Masse vorhanden ist.
Sondern will lieber Makler spielen, anderen Käufer für das Objekt finden.

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#6
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sondern will lieber Makler spielen, anderen Käufer für das Objekt finden. <hr size=1 noshade>

Ohne Eintritt nach § 103 InsO erklärt zu haben? Ohne formeller Eigentümer des Grundstücks zu sein?? Das nenn ich mal dreist!

Aber nebenbei: Könnte das

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=137510

nicht wenigstens teilweise die Antwort auf Ihre Frage sein? In Ihrem Fall ist nur der Umstand des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Will heißen: Der Notar sollte wohl den Käufer bzw. dessen IV zur Löschung auffordern.

Jedenfalls kann der IV hier nicht einfach neue Käufer suchen. Das wäre ja noch schöner......

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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