Kontenpfändung trotz P-Konto

13. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Hamsterfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontenpfändung trotz P-Konto

Hallo,

Obwohl Frau Müller ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat, wurde das entsprechende Konto zum Anfang des Monats mit einer Pfändung belegt.
Frau Müller lebt wegen einer chronischen Erkrankung von Frührente mit aufgestockter Sozialhilfe. Frau Müller hat Schulden und zahlt monatlich 70,- € ab.

Der Grund der Kontopfändung ist, dass das Konto in ein recht hohes Plus geriet, weil Frau Müller ab der Monatsmitte bis zum Monatsende erkrankte und dadurch Geld auf dem Konto verblieb. In der Zeit lebte sie von geschenkten Lebensmitteln, was sich belegen lässt, da sie bei Ebay Anzeigen schaltete, in denen sie Dinge wie DVDs u.a. zum Tausch gegen Lebensmittel anbot. Auf eine Anzeige meldete sich jemand, der ihr Lebensmittel brachte im Tausch gegen DVDs.

Als zum Monatsende die Sozialhilfe ausgezahlt wurde, geriet das P-Konto von Frau Müller in ein Plus über die Freibetragsgrenze hinaus und es wurden 90 € an einen Gläubiger ausgezahlt. Irgendwelche Geldeingänge außer der Sozialhilfe gab es nicht. Folglich wurde das Existenzminimum gepfändet.

Lässt sich über das Vollstreckungsgericht an das Geld herankommen?
Oder kann sich das auf den Standpunkt stellen, dass Frau Müller ja gut leben konnte durch das Lebensmittelgeschenk?

Für Antworten bedanke ich mich ganz herzlich!

Viele Grüße,
Hamsterfreund






-- Editiert von Hamsterfreund am 13.06.2020 21:54

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb522466-71
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 29x hilfreich)

Für eine Freigabe ist es zu spät und der Gläubiger wird das Geld sicher nicht wieder rausrücken (muss er auch nicht).
Das Geld ist weg, aber verringert immerhin die Schulden.

Wenn die Dame aufstockt, sollte sie keine 70 Euro monatlich in Schuldentilgung stecken, sofern wir hier nicht von überschaubaren Summen sprechen. Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle wäre anzuraten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Hamsterfreund):
Folglich wurde das Existenzminimum gepfändet.

Mit Sicherheit nicht, denn das ist unpfändbar.
Falls die Bank trotz P-Konto doch mehr gepfändet haben sollte, wäre sie durchaus Schadenerstzpflichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hamsterfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Zitat (von Harry van Sell):
Mit Sicherheit nicht, denn das ist unpfändbar.

Ich habe ausführlich geschildert, das es keine anderen Geldeingänge gab als die Sozialhilfe und wie es zu der Kontenpfändung kam, also zur Pfändung der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe stellt das Existenzminimum dar, folglich wurde sie gepfändet.

Wieso glaubst du, wäre die Bank schadensersatzpflichtig?


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit Sicherheit nicht, denn das ist unpfändbar.
Falls die Bank trotz P-Konto doch mehr gepfändet haben sollte, wäre sie durchaus Schadenerstzpflichtig.
So pauschal ist das Unfug.

Tipp: Man beschäftige sich mal mit der Thematik "P-Konto".

Die Bank kann pfänden, sobald mehr als der Pfändungsfreibetrag auf dem Konto vorliegt. Wird in einem Monat der Freibetrag überschritten, zieht die Bank den überschüssigen Betrag ein. Dieser wird aber auf den Folgemonat übertragen und kann dann vom Kontoinhaber wieder genutzt werden. Es sei denn, im Folgemonat wird der Freibetrag wieder überschritten, dann ist die von der Bank eingezogene Summe weg.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hamsterfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Tipp: Man beschäftige sich mal mit der Thematik "P-Konto".

Danke für die Antwort, user08154711!

4 Fragen an dich oder an die Allgemeinheit:

1) Würdest du sagen, die Bank trifft kein Verschulden?
2) Oder doch , weil die Bank in diesem Fall hier hätte sehen müssen, dass der Überschuss nur dadurch zustande kam, dass zu wenig von der Sozialhilfe von Frau Müller abgehoben wurde und sie folglich den überschüssigen Betrag nicht hätte einziehen dürfen?
3) Macht es Sinn, mit der Bank ein Gespräch zu führen?
4. Frage: Kann hier ein Antrag beim Vollstreckungsgericht helfen, dass die Pfändung aufzuheben ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2424 Beiträge, 719x hilfreich)

1. Nein
2. Völlig wurscht woher das gepfändet Geld stammt. Es ist lt PfüB abzuführen wenn es nicht ausgegeben wird.
3. Kann man machen fraglich ist nur worüber man sprechen will.
4. Nö, die Pfändung an sich ist ja wohl gerechtfertigt.

Frau Müller sollte aufpassen, dass sie nicht noch eine Anzeige wegen Sozialbetruges erhält, denn ich lese nichts davon, dass sie die Lebensmittelgeschenke dem Sozialamt gemeldet hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hamsterfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ex Mitarbeiter,

die Sorge um einer Anzeige wegen Sozialbetrug kann Frau Müller nicht haben wegen eines Geschenks in Form von Lebensmitteln, bedarfsgerecht für zwei Wochen und dann noch einmalig und keineswegs regelmäßig.
Zur strafbaren Handlung des Betrugs gehört meines Wissens noch der Vorsatz. Und den konnte Frau Müller nicht haben, die schwer erkrankt im Bett lag, es deshalb nicht zur Bank schaffte und als Hilfegesuch bei Ebay ein Tauschangebot gegen ihre DVDs machte.

Frage 4 wurde mit dem Zusatz "wohl" beantwortet. "Wohl" schreibt man, wenn man sich nicht ganz sicher ist, nicht wahr?
Die Sozialhilfe stellt doch das Existenzminimum dar und die wurde in dem Fall gepfändet. War die Pfändung also gerechtfertigt oder liegt hier eine Rechtslücke vor?

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Inhaber eines P-Kontos es nicht rechtzeitig schafft, wegen einer schweren plötzlichen Erkrankung, wegen eines Unfalls, wenn er ins Koma fällt oder wenn er verreist und wegen der Coronakrise oder einer anderen Krise plötzlich keine Einreisegenehmigung erhält, wenn er also aus einem der Gründe es nicht rechtzeitig zur Bank schafft und die Sozialhilfe folglich zwei Wochen zu lang auf dem Konto ruht, sodass zum Ende des Monats, wenn die nächste Sozialhilfeauszahlung erfolgt, nun die Freibetragsgrenze überschritten ist?



0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2424 Beiträge, 719x hilfreich)

Auch Geschenke über einem Wert von, ich glaube, 50€, sind dem Sozialamt gemeldet werden.

Ob der PfüB rechtsmäßig erlassen wurde können wir selbstverständlich keine Aussage machen.

Es gibt keine Lücke im Gesetz. Deine Beispiele sind an den Haaren herbei gezogen.

Im Übrigen hat das alles nichts mit dem Insolvenzrecht zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Hamsterfreund):
Die Sozialhilfe stellt das Existenzminimum dar, folglich wurde sie gepfändet.

Falsch, gepfändet wurde was "übrig" war, also den Freibetrag überschritten hat. Das Existenzminimum für den jeweiligen Monat ist einem geblieben.
Deshalb ist das ansparen von Geld auf einem gepfändeten Konto keine gute Idee.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.636 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen