Der Schuldner ist im 3. Jahr der Wohlverhaltensperiode. Ist es nicht so, dass im laufenden Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungen von Gläubigern unzulässig sind? Dachte ich bisher, offenbar sehen das gewisse Banken anders!
Was war geschehen: nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren wurde mit Hilfe des Insolvenzverwalters ein „Jedermann-Bankkonto“ eingerichtet. Der Schuldner hatte nach Abgabe seiner EV keine Bankkoten mehr und war jetzt abhängig vom JobCenter als ALG II Empfänger. Bei Einrichtung des Kontos wurde ein Schreiben des Insolvenzverwalters vorgelegt. Die Leistungsbezüge vom JobCenters gingen fortan, seit nunmehr 3 Jahren, hier ein.
Jetzt wurde das Konto von der Bank gesperrt. Grund: Bei der Zusammenlegung zweier Banken, wurde eine vor 6 Jahre vorgelegte Zwangsvollstreckung eines Gläubigers nicht ausgekehrt (5,-€), die Bank konnte das Konto nicht schließen. Die Übernehmerbank nimmt diese ZV jetzt zur Grundlage einer Kontosperrung.
Muss der Schuldner jetzt tatsächlich mit der Pfändung seines Guthabens rechnen? Oder was ist zu tun um das abzuwenden?
Kontosperrung trotz Insolvenzverfahren
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Also, meines Wissens geht die 6 Jahre alte Forderung in deine Insolvenz mit ein und kann nicht in der Wohlverhaltensphase gepfändet werdenDas geht nur bei neuen Forderungen von Neugläubigern.
Im Übrigen muß das unbedingt durch deinen Inso-Verwalter geprüft werden.
Wenn die Banken bei der Zusammenlegung vor 6 Jahren schlampen, ist das nicht dein Fehler.
Wahrscheinlich haben die jetzt Angst, dass sie als damaliger Drittschuldner die Pfändung rückwirkend bedienen müssen und lassen dich jetzt dafür bluten. Wenn die Pfändung/Forderung in deiner Inso drin ist, wäre das außerdem eine Gläubigerbegünstigung.Dem darst du nicht tatenlos zusehen.Auch bei nur 5,- €.
Sprich auf jeden Fall schnell mit deinem Inso-Verwalter und lege ihm alle Unterlagen vor. Der weiß, was zu tun ist.
Laß dir auch bei der Bank die rechtliche Grundlage für deren Handeln nachweisen/vorlegen.
@ sannyasin
Ich glaube diese Frage wurde bereits in einem anderen Rechtsforum eingestellt.
Aber auch hier nochmal:
Im laufenden Insolvenzverfahren und der WVP sind Zwangsvollstreckungen von Insolvenzgläubigern unzulässig wegen Insolvenzforderungen. Nicht darunter fallen Zwangsvollstreckungshandlungen wegen neuer Forderungen. Gab es bereits vor Insolvenzeröffnung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dann ist dieser, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und der PfÜB nicht angegeriffen wurde oder werden konnte, nach wie vor wirksam und gibt dem Insolvenzgläubiger ein Absonderugsrecht bzgl. der gepfändeten Forderung. Maßgeblich dürften meines Erachtens aber nur die Forderungen sein, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden (also nicht Forderungen des Schuldners gegenüber der Bank aus einem neuen Konto).
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Es sind schon zwei Anwälte konsultiert worden. Sie bevorzugen eine abwartende Haltung.
Noch einmal die Schilderung des Sachverhalts, vielleicht hilft es das verworrene Spiel besser zu durchschauen?!
Der Schuldner ist im 3. Jahr der Wohlverhaltensperiode. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit Hilfe des Inso-Treuhand-Rechtsanwalts, ein sog. „Jedermann-Konto“ bei Bank „A“ eröffnet worden. Das Konto war notwendig geworden, um künftige Zahlungseingänge des JobCenters verbuchen zu können. Ist es nicht so, dass im laufenden Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungen von Gläubigern unzulässig sind? (InsoV §89 Vollstreckungsverbot)
Trotzdem wurde jetzt das Konto „A“ gesperrt! Ein aktueller Pfüb lag nicht vor. Als Begründung wurde eine 6 Jahre zurückliegende ZVM auf ein ganz anderes Konto bei Bank „B“ mit Kontostand 5,- € angeführt, die der Gläubiger seinerzeit nicht ausgekehrt hat. Vorausgegangen war die Verschmelzung dieser beiden Banken. Die Bank „A“
fühlte sich verpflichtet, in das damalige Verfahren der Bank „B“ einzutreten, obwohl die ZVM durch das zustande kommen des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff auf das Konto „A“ zulässt.
Der nun folgende Ablauf in Kürze:
1. Die Bank „A“ erklärte, die Bank „B“ müsse die ZVM zurücknehmen
2. „B“ erklärte jedoch, sie könne da gar nichts machen, denn der Gläubiger müsse seine Pfändung bei „B“ auslösen oder aber die ZVM zurücknehmen damit das Konto „B“ geschlossen werden könne.
3. Der Gläubiger (RA), erklärte er müsse erst prüfen, ob auf dem Konto „B“ in den vergangenen 6 Jahren Bewegungen erfolgten.
4. SchuldnerRA eröffnete Schriftverkehr mit den vorgenannten Verweigerern, bisher ohne Erfolg.
5. Der TreuhandRA erklärte, er habe keinen Zugriff auf das Konto „A bzw. B“ und könnte keine Weisung an die Bank geben. Der Gläubiger müsse seine Forderung bei „B“ abrufen bzw. darauf verzichten, um eine Kontoschließung bei „B“ zu bewirken. Auch ein Telefongespräch mit der kontosperrenden Bank „A“ , bei der das Konto seit 3Jahren besteht, brachte kein Ergebnis.
6. Das Konto „A“ ist weiterhin gesperrt, obwohl kein aktueller Pfändungsbescheid vorliegt. Ist ja außerdem im InsoVerfahren auch nicht erlaubt, sagen alle Anwälte.
7. Wie es weiter geht, weiss derzeit niemand, der Schuldner auch nicht.
8. Gibt es eine Lücke im Insolvenzrecht oder warum wird der Schuldner hier als Opfer vorgeführt?
9. Handelt es sich um eine willkürliche Kontosperrung bei „A“ ohne gesetzliche Grundlage? Einen aktuellen Pfüb oder irgendeine gesetzliche Bestimmung, auf die die Bank „A“ sich beruft, gibt es bis heute nicht.
Vielleicht gibt es einen Anwalt der sich wagt dagegen vorzugehen?
Es scheint so, dass Bank A aufgrund des Zusammenschlusses mit Bank B nun meint, die seinerzeit bzgl. der Forderungen des Schuldners gegen Bank B aus der Kontoverbindung bestehenden Pfändungsmaßnahmen wirken aufgrund des Zusammenschlusses nun aufeinmal auch für Konten bei der Bank A, die nach dem PfÜB eröffnet wurden. Das kann meines Erachtens nicht sein. Da der PfÜB ja konkret die Forderungen benannt hat, die gepfändet werden.
Der aktuelle Stand:
Der Insolvenzverwalter hat der Bank eine Freigabeerklärung überreicht. Trotzdem rührt die Bank sich nicht.
Für mich stellt sich die Frage, ob hier nicht sogar Grundrechte verletzt werden. Ohne richterliche Anordnung darf niemand über fremdes Eigentum verfügen oder wie in diesem Fall, ein Konto sperren.
Vielleicht sollte der Betroffene zum Bankschalter gehen und die Herausgabe seines Eigentums fordern. Wird ihm das verweigert, muss ihm eine gerichtliche Anordnung vorgelegt werden. Kann ihm nichts vorgelegt werden, sollte er die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Also einfach 110 anrufen und eine Anzeige von den Beamten im Schalterraum gegen die Filialleitung aufnehmen lassen um strafrechtliche Maßnahmen gegen willkürliche Beschlagnahme fremden Eigentums einzuleiten.
Recht hin oder her, wegen 5 € solch einen Stress mitmachen? Da kosten die Telefongespräche ja schon mehr. Manchesmal muss man eben auch mal 5 Gerade sein lassen.
gruß
avalon 2006
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