Hallo,
bei einer Insolvenz entstehen Kosten für das Gericht und dem TH (Treuhänder)
Normaler weise, benennt der Treuhänder eine Konto worauf man monatlich diese Geld hin überweist (was Später dann verrechnet wird).
Nun lehnt der TH dieses aber ab. Der Schuldner soll das selber regeln.
Nun die Fragen:
Ein Sparbuch, auf das der Schuldner diese Betrage gut-schreibt unterliegt nicht dem Pfändungsschutz (kein P-Konto). Das eingezahlte Geld könnte somit wieder gepfändet werden. Wenn nicht vom TH, dann u. U. von einen der Gläubigern!
Also wie soll das gehen?
Danke.
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Kosten für die private Insolvenz erneute Pfändung?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Normalerweise wird mit Beginn des Verfahrens ein Vollstreckungsverbot ausgesprochen, so dass zumindest Altrückstände nicht mehr vollstreckt werden können.
Der TH wird ein Konto für das Insolvenzverfahren anlegen. In unserem Büro wird dies für jedes Verfahren gemacht, auch wenn es erstmal so aussieht, dass keine Einnahmen erzielt werden. Evlt. legen andere TH erst ein Konto an, wenn mit Zahlungseingängen zu rechnen ist.
Aufgrund der Fragenstellung ist mir noch nicht so ganz klar, was der Schuldner vom TH eigentlich wollte. Ging es nur darum, dass der Schuldner freiwillige Zahlungen an die Insolvenzmasse leistet, damit er sozusagen während des Verfahrens schon die Kosten abdecken kann? Dann sollte das der TH an und für sich nicht verweigern. Da würde es evtl. auch helfen, das Gericht einzuschalten.
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Hallo,
ich erkläre es genauer:
Der TH will für seine Tätigkeit ca. 120,00€ im Jahr. Macht 10,00 Eur im Monat. Ferner kommen abschließen noch die Gerichtskosten, nach 7 Jahen hinzu. In der Vorbereitung zur Insolvenz wird einem geraten, monatlich 20-25,00€ zu sparen um die zuvor genannten Kosten hinterher begleichen zu können.
Dazu die eingängliche Fragestelling...
Jetzt klarer?
Danke.
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Ich weiß ja nicht, wie Sie dem TH erklärt haben, was Sie eigentlich wollen. Vielleicht haben Sie aber auch ihren TH nicht verstanden.
Bei den 120,00 € dürfte es sich um die TH-Vergütung in der Wohlverhaltensphase handeln. Die Mindestvergütung beträgt nämlich 100,00 € zzgl. MWSt. Wie gesagt fällt diese aber erst in der Wohlverhaltensphase, also nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens an.
Wenn ich das so richitg aus Ihren Beiträgen interpretiere, wurde das Insolvenzverfahren, um das es hier geht, wohl gerade erst eröffnet bzw. ist zumindest noch nicht aufgehoben. Für das Insolvenzverfahren besthet ein eigener Anspruch des TH und zwar für das gesamte Verfahren. Die Mindestvergütung beträgt 600,00 € zzgl. MWSt zzgl. evtl. Erhöhungsbeträge und Auslagen.
Handelt es sich um ein einfaches Insolvenzverfahren, in dem nichts oder zumindest nichts kompliziertes zur Verwertung ansteht, dann müsste eingentlich innerhalb von 2 Jahren das Insolvenzverfahren abgeschlossen sein, der Schlusstermin findet statt, dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Hat nun der Schuldner monatlich einen Betrag von 20,00 € auf das Insolvenzanderkonto zu seinem Verfahren gezahlt, dann reicht der Kontostand nicht aus, um die Verügtung des TH für das Insolvenzverfahren und die diesbezüglichen Gerichtskosten zu decken.
Hingegen in der Wohlverhaltensphase würde der Schuldner bei einer monatlichen Zahlung von 20,00 € einen Betrag zahlen, der über der Vergütung des TH liegt. Das Problem ist, dass in der WVP der TH jährlich eine Ausschüttung vornehmen muss. Zwar steht in § 292 Abs. 1 InsO
, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn die gestundeten Verfahrenskosten vollständig befriedigt sind, aber es gibt Insolvenzgerichte, die nehmen das nicht so ernst oder interpretieren die Vorschrift dahingehend, dass damit lediglich die gestundeten Verfahrenskosten für die WVP gemeint sind. Ist ein solches Gericht zuständig, dann wäre das Geld, was über die TH-Vergütung hinaus geht, regelmäßig an die Gläubiger zu verteilen und somit weg.
Wenn man als Schuldner somit sicher etwas anspraren will, was auch nur für die Verfahrenskosten benutzt wird, dann bleibt im laufenden Insolvenzverfahren lediglich der Sparstrupf. Nach Aufhebung kann man auch ein Sparkonto anlegen, sollte aber keine anderweitigen Schulden gemacht haben, da Neugläubiger natürlich pfänden können.
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