Kostenrechnung zur Erteilung Restschuldbefreiung

28. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)
Kostenrechnung zur Erteilung Restschuldbefreiung

Hallo,
ich habe heute eine gerichtliche Kostenrechnung über 793,92 ohne irgendwelche Hinweise auf Zahlungsfristen erhalten. Vom Insolvenzgericht war niemand zu sprechen bzw. wollte nicht.

Wer weiß hier Bescheid:
a) Kann eine Nichtbezahlung der Kostenrechnung (Grundsicherungsempfänger ohne Rücklagen) die Restschuldbefreiung verhindern?
b) Ist es richtig, dass auch keine Ratenzahlung eingeräumt werden kann, wie auf der Gerüchtebörse zu hören.
c) Kann eine solche Kostenrechnung ohne weiteres Verfahren sofort vollstreckt werden?

Der bisherige "Insolvenzverwalter", der jährlich fürs Nichtstun seine Gebühren kassierte, will keine Auskunft geben.



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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>ich habe heute eine gerichtliche Kostenrechnung über 793,92 ohne irgendwelche Hinweise auf Zahlungsfristen erhalten. <hr size=1 noshade>


Ich vermute mal sehr stark, dass Sie nicht nur die Kostenrechnung erhalten haben, sondern wenigstens einen weiteren Beschluss, der ungefähr so beginnt:

"In dem Insolvenzverfahren XYZ wird

1. der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt;

2. Schlusstermin gemäß § 197 InsO und Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ..... bestimmt auf Datum"

Dieser Beschluss enthält auch die vom Rechtspfleger festgesetzte Vergütung und Auslagen des Verwalters, die ggf. auch in der Kostenrechnung enthalten ist. Bitte die Rechnung mal auf diesen Posten prüfen.

Ansonsten gibt es zwei mögliche Szenarien:

1.: Die Insolvenzmasse hat ausgereicht, die Verfahrenskosten zu decken. Dann kann Ihnen die Kostenrechnung - salopp gesagt - wurscht sein

oder

2.: Ihnen wurden die Verfahrenskosten gestundet. Dann müssen Sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten zurückzahlen. Dies geschieht auf die gleiche Art wie bei der Prozesskostenhilfe. Das heißt auch, dass die Verfahrenskosten in bis zu 48 Monatsraten beglichen werden können.

Wäre beides nicht der Fall, wäre das Verfahren schon längst mangels Masse eingestellt worden und Sie würden die RSB nicht bekommen.

quote:<hr size=1 noshade>der jährlich fürs Nichtstun seine Gebühren kassierte <hr size=1 noshade>


Auf solche Bemerkungen reagiere ich im Allgemeinen sehr allergisch. Viele Schuldner machen sich keinen Begriff, was für einen Arbeitsaufwand ein Insolvenzverwalter (in der Verbraucherinsolvenz: Treuhänder) hat. Vielfach muss sich der Treuhänder mit der Mindestvergütung zufrieden geben, das sind ggf. unter 1.000 Euro.

Für diesen Betrag hat der Treuhänder im Regelfall:

- ein bis zu einstündiges Gespräch mit dem Schuldner geführt
- die Gläubiger über die Insolvenz in Kenntnis gesetzt und zur Anmeldung aufgefordert
- die Insolvenztabelle aus den Anmeldungen erstellt
- die Dauerschuldverhältnisse gekündigt bzw. Nichteintritt erklärt
- einen, ggf. mehrere Verwertungsberichte an das Insolvenzgericht erstellt
- ggf. eine Insolvenzbuchhaltung aufgestellt und die laufenden Posten gebucht
- mindestens zwei Termine (Prüfungstermin, Schlusstermin) bei Gericht wahrgenommen

und und und... Hinzu kommen Kosten für Personal, Büromaterial und Porto sowie umgelegte Kosten für Gas, Wasser, Strom, Wartungskosten etc.

Für diese Arbeit, die bei günstigem Verlauf etwa 10-12 Monate in Anspruch nimmt, bekommt der Treuhänder dann sagenhafte 1.000 Euro, also ungefähr 100 Euro im Monat. In der Wohlverhaltensperiode sind es sogar nur noch 100 Euro pro Jahr. Für einen Treuhänder von Privatinsolvenzen ist dieses Geschäft also mitnichten ein "Millionärsmacher".

Das nur am Rande als kleiner Denkanstoß...

VG
InsoFlo

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

Vielen Dank für die Aufklärung!

Der Kostenrechnung ohne Terminvorschreibung einer "Rechtspflegeoberinspektorin" lag der Beschluss einer "Rechtspflegerin" bei über die bevorstehende Restschuldbefreiung, den ich im Internet schon 10 Tage zuvor ebenso lesen konnte wie z.B. ein Nachbar und der Hausmeister unserer Wohnanlage...

Ich wollte mit meiner flapsigen Bemerkung wirklich keinem seriösen Anwalt zu nahe treten.

In meinem Fall wurde ich aber gleich von zwei hervorragenden Vertretern dieses Standes heimgesucht, die mich
a) falsch berieten und nicht über die Folgen einer übereilten Privatinsolvenzanmeldung aufklärten (Internet-Pranger, barrierefrei zugänglich für Jedermann, Stamm-Infomationsquelee der Arbeitgeber, Auslöser einer sofortigen Kontensperrung bei der Postbank trotz tadellosen Verhaltens) und
b) der "Insolvenzverwalter" (2 Gläubiger, Summe rund 24.000 EUR) tatsächlich nichts zu tun hatte als einmal jährlich eine Kostennote zu versenden.
Beide wurden auch aus der Staatskasse gut alimentiert. Der erste antichambrierte arbeitslos beim Anwaltsverein und wartete auf ihm zugewiesene Dumme wie mich.



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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Gut klar, ich kann natürlich nicht für alle Insolvenzverwalter/Treuhänder sprechen und schwarze Schafe gibt es überall. Das tut mir leid, dass Sie wohl ausgerechnet an so eines geraten sind...

quote:<hr size=1 noshade>Der Kostenrechnung ohne Terminvorschreibung einer "Rechtspflegeoberinspektorin" lag der Beschluss einer "Rechtspflegerin" bei über die bevorstehende Restschuldbefreiung <hr size=1 noshade>


Das sagt mir so an sich jetzt nichts. Eigentlich gibt es eine Kostenrechnung zusammen mit dem Beschluss über die Anordnung des Schlusstermins und am Ende der Wohlverhaltensperiode gibt es eine Festsetzung der Treuhändervergütung. Das Gericht selbst bekommt für die WVP nichts mehr. Darf ich fragen, wann Ihr Verfahren eröffnet wurde?

VG
InsoFlo

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

a) Eröffnungsbeschluss vom 15.02.2006
b) Automatische Kontensperre und Sparbuchpfändung durch die Postbank am 17.02.2006, unangekündigte Einziehung der EC-Karte am 18.2.2006 durch den Geldautomaten
c) Von der Existens eines bestellten Insolvenzverwalters erstmals am 4.3.20006 durch seine Zuschrift erfahren
d) Erste Bewerbungsablehnung unter Bezugnahme auf die Insolvenz am 1.3.2006
e) Erste, verächtlich Bezugnahme auf meinen Insolvenzpranger vom Hausmeister am 12.3.2006 u.s.w


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>a) Eröffnungsbeschluss vom 15.02.2006 <hr size=1 noshade>


Nun gut, dann ist die Laufzeit der Abtretungserklärung vorbei. Wenn nicht schon erteilt, wird in Kürze über Ihre RSB entschieden. Danach müssen Sie wie gesagt die Rückzahlung der Verfahrenskosten in Angriff nehmen. Wenn Sie Ratenzahlung anstreben, sollten Sie sich auf alle Fälle mit dem für Sie zuständigen Rechtspfleger des Insolvenzgerichts kurzschließen.

quote:<hr size=1 noshade>b) Automatische Kontensperre und Sparbuchpfändung durch die Postbank am 17.02.2006, unangekündigte Einziehung der EC-Karte am 18.2.2006 durch den Geldautomaten <hr size=1 noshade>


Ganz normales Prozedere bei einer Insolvenzeröffnung. Da mit dieser die Verfügungsgewalt vom Schuldner auf den Verwalter übergeht, schützen sich die Banken so vor Regressansprüchen des Verwalters, wenn sie nach Eröffnung (unberechtigerweise) noch an den Schuldner auszahlen.

quote:<hr size=1 noshade>c) Von der Existens eines bestellten Insolvenzverwalters erstmals am 4.3.20006 durch seine Zuschrift erfahren <hr size=1 noshade>


Ist ungewöhnlich, weil das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss - in dem der bestellte Verwalter verzeichnet ist - eigentlich immer unverzüglich auch dem Schuldner zustellt...

quote:<hr size=1 noshade>d) Erste Bewerbungsablehnung unter Bezugnahme auf die Insolvenz am 1.3.2006 <hr size=1 noshade>


Unzulässig, es sei denn bei Vertrauensstellen mit Geldumgang oder erhöhter Gefahr der Bestechlichkeit. Woher wusste der potentielle AG denn überhaupt von Ihrer Insolvenz?

quote:<hr size=1 noshade>Erste, verächtlich Bezugnahme auf meinen Insolvenzpranger vom Hausmeister am 12.3.2006 u.s.w <hr size=1 noshade>


Das ist nun einmal der Nachteil an einem Insolvenzverfahren, dass es öffentlich ist. Veröffentlichungen, die länger als zwei Wochen zurückliegen, kann man im Internet aber nur dann abfragen, wenn man das Insolvenzgericht und den genauen Schuldnernamen oder das Aktenzeichen weiß. Insofern ist der gute Hausmeister entweder ein gelangweilter Neugieriger, der in seiner Freizeit nichts besseres zu tun hat, als täglich die Insolvenzbekanntmachungen des örtlichen Amtsgerichts zu durchstöbern - oder er hat Sie aus welchen Gründen auch immer auf dem Kieker...

Andererseits: Hätten Sie denn eine vernünftige Alternative zur Insolvenz gehabt, also wären Sie Ihrer Schulden auch ledig geworden ohne die Insolvenz?

VG
InsoFlo

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

Namhafte Arbeitgeber lassen grundsätzlich jede Bewerbung auch im Internet-Insolvenregister überprüfen. In den ersten 14 Tagen nach Veröffentlichung benötigt man auch nicht mehr als das Bundesland und Insolvenzgericht. Es ist allgemein, und zwischenzeitlich auch mir bekannt, dass man alleine dabei sämtliche Insolvenzanmeldungen erfahren kann, Name, Vornahme, Geburtsdatum und Adresse werden frei mitgeteilt.
Bei einer Auskuznft aus dem Gewerberegister hingegen oder vom Meldeamt muss man wenigstens ein berechtigtes Interesse geltend machen, hier gemügt auch reine Schnüffelei.

Der Internetpranger bietet darüber hinaus die Möglichkeit der vollautomatischen Auswertung und Abspeicherung sämtlicher Daten mit entsprechenden Programmen und ist somit auch geeignet zur Kosteneinsparung bei regulären Bonitätsauskünften.

Einer "vernünftigen Alternative" stand mein dümmlicher Stolz entgegen, meine Verwandtschaft nicht anzusprechen. Später, als sie dennoch davon erfuhrten, war man sehr verärgert darüber. Ich hatte damals schon über 6 Monate ohne Honorar als EDV-Berater gearbeitet,vereinbarter Stundensatz 68 EUR, jedoch stets vertröstet auf spätere Bezahlung, und war zuvor noch Opfer im Neuen Markt geworden, wo auch meine Altersrückstellung unterging durch Konkurs eines betrügerischen Partners. Kredit wollte ich zusätzlich zum bestehenden Kreditkartenrahmen (23.000 EUR) nicht aufnehmen und dumm wie ich war ließ ich mir die Institution einer Privatinsolvenz aufschwatzen.

Ich führe dies alles auch zur Warnung an. Lieber einen Offenbarungseid und Gerichtsvollzieher über sich ergehen lassen (was mir nie geschah, es gib auch noch nie eine Mahnklage oder gar ein Gerichtsverfahren mit einem Titel). Da bleiben Fakten besser geschützt, und kein Arbeitgeber wird über einen Bewerber diese vorab erfahren, ihn daher einstellen und die Chance bieten, seine Schulden durch ehrliche Arbeit zu tilgen.

"SchuldnerberaterInnen", die dies nicht beachten oder verschweigen und Anwälte, die nur darauf aus sind, trotz besseren Wissens nur der einzustreifenden Gebühren wegen keine Auswege aufzuzeigen, mögen "geteert" werden.

Ich bedanke mich sehr für die erwiesene Aufmerksamkeit und Aufklärung und betrachte das Thema nun als geschlossen.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Lieber einen Offenbarungseid und Gerichtsvollzieher über sich ergehen lassen (was mir nie geschah, es gib auch noch nie eine Mahnklage oder gar ein Gerichtsverfahren mit einem Titel). Da bleiben Fakten besser geschützt, und kein Arbeitgeber wird über einen Bewerber diese vorab erfahren, ihn daher einstellen und die Chance bieten, seine Schulden durch ehrliche Arbeit zu tilgen. <hr size=1 noshade>


Eins sei Ihnen da aber noch zum Abschluss gesagt: Wenn ein Gläubiger den neuen Arbeitgeber herausbekommt, droht da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der einem das bis dahin vielleicht unbelastete Verhältnis zum AG sauber verhageln kann.

Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall alles Gute für die Zukunft. Auch wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, so kann man es vielleicht noch vor dem Ertrinken retten...

VG
InsoFlo

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

Eine erfreuliche Mitteilung
habe ich vom Insolvenzgericht soeben erhalten:

"...wird mitgeteilt, dass von einer Geltendmachung der Kosten gegen Sie gem. § 10 KostVfg abgesehen wird. Die übersandte Rechnung vom 20.02.2012 können Sie derzeit als gegenstandslos betrachten. Sollten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bessern, bitte ich um entsprechende Mitteilung."

Das tut gut, nach all diesen Streßsituationen!

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