Liegt hier eine strafbare Insolvenzverschleppung vor?

14. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Rheinblitz
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Liegt hier eine strafbare Insolvenzverschleppung vor?

Hallo,

angenommen Person X ist Inhaber von vier Unternehmen, wobei er auch Geschäftsführer für die Verwaltungsgesellschaft ist, welche die restlichen drei Unternehmen (A, B und C) verwaltet.
Das Unternehmen A erwirtschaftet jedoch seit Monaten keinen Überschuss und zum Monatsende ist es nicht in der Lage die fälligen Rechnungen aus eigener Kraft zu begleichen.
Folglich werden die Unternehmen B und C vom Inhaber X angewiesen hohe sechsstellige Summen, getarnt als Akontozahlungen zu leisten, so dass Unternehmen A kurzfristig wieder liquide wird. Dieser Vorgang wiederholt sich etliche Monate, hin und wieder zahlt das Unternehmen A geringe Beträge an die beiden anderen Unternehmen zurück, jedoch haben sich die Akontozahlungen auf eine hohe siebenstellige Summe angehäuft.
Eine Patronatserklärung liegt nicht vor.

Liegt hier eine strafbare Insolvenzverschleppung vor?


-----------------
""

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

In welcher Rechtsform bestehen die Unternehmen?

Zudem dürfte allenfalls der Insolvenzgrund der Überschuldung in Frage kommen. Tatsächlich kann Unternehmen A ja seinen fälligen Verbindlichkeiten nachkommen, auch wenn das Geld von dritter Seite durch die Unternehmen B und C zur Verfügung gestellt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rheinblitz
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Alle Unternehmen sind eigenständige Gesellschaften mbH

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn es sich um GmbH handelt, dann ist zumindest das Vorliegen des § 15a InsO möglich.

Eine Antragspflicht erfordert aber entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO vermag ich anhand der Infos nicht zu erkennen. A kann ja die fälligen Verbindlichkeiten weiter zahlen. Was im Hinblick auf evtl. Rückzahlungspflichten zu B und C geregelt ist, wird nicht mitgeteilt.

Überschuldung kann man hier auch nicht bewerten.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen