Lohnsteuerrückerstattung bei Insolvenz

22. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
braveheartsino
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 12x hilfreich)
Lohnsteuerrückerstattung bei Insolvenz


Hallo zusammen,

ich befinde mich seit 2007 in der Privatinsolvenz. Der pfändbare Teil meines Gehaltes wird an den Insolvenzverwalter abgeführt. So wie es sich gehört.

Wie sieht es aus mit einer eventuellen Lohnsteuerrückerstattung?

Ich habe erhebliche Werbungskosten. Bekommt der Insolvenzverwalter die gesamte Rückerstattung?

Danke und Gruß


braveheartsino

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CarMen123
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo...

Ja die gesammte Rückerstattung geht an den Insolvenzverwalter...
War bei mir genauso, hatte auch viele Werbungskosten, fahre jeden Tag 300 Km, das interessiert niemanden...
Das Finanzamt wird über deine Inso schon vom Insoverwalter informiert, und überweisst das Geld auch an ihm... Die Rückerstattung bekommst du erst gar nicht zu Gesicht...
Ist leider so...

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#2
 Von 
braveheartsino
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 12x hilfreich)


Hhhmm,

schade, danke für die Info. Werd dann wohl noch die restliche Inso-zeit ohne Rückerstattung leben müssen.

Thx..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Jein, für das restliche Insolvenzverfahren wirst Du schwerlich an die Rückerstattung herankommen, ist das Insolvenzverfahren aber aufgehoben und Du befindest Dich in der Wohlverhaltensperiode, steht die Steuerrückerstattung dir zu.
Für die Monate, in denen Du Lohnsteuer gezahlt hast und noch im Insolvenzverfahren warst, kann es sein, dass eine Nachtragsverteilung vorbehalten wurde oder angeordnet wird, wenn die Rückerstattung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt wird. Dann müsstest du diesen Teil rausgeben bzw. das Finanzamt überweist anteilig.Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gezahlte Beträge stehen aber Dir zu.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und wegen hoher Fahrtkosten gibt es zudem gem. § 850 f ZPO die Möglichkeit einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens zu stellen.

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