Masseunzulänglichkeit GmbH Insolvenz

28. Oktober 2019 Thema abonnieren
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Lifeguard
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Masseunzulänglichkeit GmbH Insolvenz

Warscheinlich habe ich nur einen Gedankenknoten drin. Vielleicht kann mal einer schauen, wo ein Gedankenfehler liegt, an folgendem Hypothetischen Beispiel.

Angenommen A erwirkt ein Urteil gegen die B GmbH über 250'000€ (Jul X). Angenommen A macht eine Sicherheitspfändung 720a ZPO auf ein Konto der B GmbH, auf diesem befinden sich 17000€.
B hat nun noch 3000€ liquide und meldet Insolvenz an (Aug X).

Es wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser legt direkt Berufung gegen das Urteil ein, Hierdurch würde ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 8500€ fällig werden. Sowie für den Anwalt 3600€.

Das Hauptverfahren wird eröffnet und der Anwalt des Verwalters beantragt das Ruhen des Verfahrens am OLG. Der Insolvenzverwalter holt ca 7000€ in die Masse. Im Dez X beantragt der Insolvenzverwalter einen Kostenvorschuss von 5000€.Somit sind ~ 10000€ am Ende vom Jahr X da. Welche nun jedoch 17100€ an Forderungen gegenüber stehen. Im Jan X+1 zahlt sich der Insolvenzverwalter 5000€ aus.
Im Feb X+1 bittet nun B den Anwalt von A wg, §88 InsO die Pfändung zurück zu ziehen. Der Anwalt von A sagt zu B, leg bitte Erinnerung ein, denn bei zwischenzeitlich eintretender Masseunzulänglichkeit komme ich in Teufels Küche.

B legt nun Erinnerung ein. Jedoch beim falschen Gericht. (März X+1) (Erinnerung am AG des Insovlenzgerichts)
Im April X+1 zieht nun der Insolvenzverwalter die Berufung zurück, und legt beim nächsten Gericht Erinnerung ein. (Örtlich zuständiges Gericht des A)Jedoch wieder bei einem örtlich nicht zuständigen. Im Mai X+1 wird vom Anwalt A die Kostenfestsetzung für die 2. Instanz beantragt. Im Juni X+1 werden die Kosten für die 2. Instanz festgesetzt. (~3000€ Kosten nach Verfahrensrücknahme + 4000€ Anwaltskosten)
Ebenso beantragt nun der Insolvenzverwalter am örtlich für B zuständigen AG die Errinnerung, dieser wird Stattgegeben, und das Konto mit nun 23000€ (es kam noch ein wenig Geld vom Finanzamt dazu,) gehen nun in die Insolvenzmasse.

Wenn jedoch Gerichtkosten, und auch der Vorschuss mit Klageanhängigkeit fällig werden, warum wird da die Insolvente GmbH nicht Masseunzulänglich? Oder wird die Masse so betrachtet, als wäre §88 InsO bereits bei Verfahrenseröffnung zugeteilt.
Nur wie verhält es sich dann mit einer Berufung, die vom Vorläufigen Insolvenzverwalter eingelegt wird.

Jedoch, wenn die Forderung erst im Jun X+1 tatsächlich abgerechnet wird, warum taucht diese dann als §38 InsO Forderung in den Forderungen auf, obwohl diese Forderung erst dem Grund nach nach Verfahrenseröffnung entstanden ist?

Und ist es wirklich so. Darf der Vorläufige Insolvenzverwalter, ohne §160 InsO direkt Berufung einlegen.
Gehen dann die Vertretungskosten des B zu 100% von der Masse weg.
Der A trägt seine Vertretungskosten selbst, und bekommt die dann nach Tabelle?
Und bei den Gerichtskosten darf sich auch wieder A beteiligen, weil die ebenfalls als Tabelle uns somit die Menge der Tabellenschulden erhöhen?

Wäre Masseunzulänglichkeit eingetreten, bevor die Errinerung (§88 InsO ) auf die Pfändung durchgegriffen hätte, wäre dann das Konto erst bei der Landesjustizkasse und dann bei nicht weiter betriebenen Berufung bei A gelandet?





12 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Die ganze Sachverhaltsschilderung ist total unübersichtlich. Und vor allen Dingen finde ich es seltsam, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens B (also scheinbar die insolvente GmbH) noch tätig wird und Erinnerung einlegt. Ich vermute daher, dass in der ganzen Schilderung irgendwas nicht passt oder durcheinander gegangen ist.

Ich glaube allerdings auch nicht, dass es im Ergebnis besser wird, wenn jetzt noch mal alles neu geschildert wird. Dafür ist die Schilderung einfach zu umständlich. Vieles, nicht nur die Einlegung der Erinnerung durch B, kann auch eigentlich gar nicht sein oder es wurde vergessen ein Detail zu schildern.

Das fängt bereits damit an:

Zitat (von Lifeguard):
Es wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser legt direkt Berufung gegen das Urteil ein,


Wenn wirklich nur ein vorläufiger IV bestellt wurde, dann kann er gar nicht Berufung einlegen. Das würde nur dann gehen, wenn ein sog. starker vorläufige IV (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) bestellt würde. Ansonsten ginge das nur durch B bzw. einen von B beauftragten RA.

Zitat (von Lifeguard):
as Hauptverfahren wird eröffnet und der Anwalt des Verwalters beantragt das Ruhen des Verfahrens am OLG. Der Insolvenzverwalter holt ca 7000€ in die Masse. Im Dez X beantragt der Insolvenzverwalter einen Kostenvorschuss von 5000€.Somit sind ~ 10000€ am Ende vom Jahr X da. Welche nun jedoch 17100€ an Forderungen gegenüber stehen.


Wie kommt man denn bitte auf 17.100,00 €? Werden hier auch noch Kostenvorschuss für die Berufung sowie RA-Kosten eingerechnet. Da beides vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind das lediglich Insolvenzforderungen.

Zitat (von Lifeguard):
Im Feb X+1 bittet nun B den Anwalt von A wg, §88 InsO die Pfändung zurück zu ziehen. Der Anwalt von A sagt zu B, leg bitte Erinnerung ein, denn bei zwischenzeitlich eintretender Masseunzulänglichkeit komme ich in Teufels Küche.


Diese Aussage des RA von A kann ich nicht nachvollziehen. Eine Unwirksamkeit einer Maßnahme der ZV nach § 88 InsO hängt nicht davon ab, dass keine Masseunzulänglichkeit besteht. Meines Erachtens hat da der RA von A einen Bock geschossen. Denn die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen dem A zur Last und damit entstehen Kosten für A, die er nicht gehabt hätte, wenn er schlicht erklärt hätte, dass er aus der Pfändung keine Rechte mehr herleitet.

Und was die Masseunzulänglichkeit betrifft. Außer den Kosten des Insolvenzverfahrens und den vorzuschießenden Kosten für die Erinnerung, die der IV eingelegt hat, evtl. auch für eine Vertretung durch einen RA, sehe ich momentan nichts, was als Massekosten bzw. sonstige Masseverbindlichkeit gelten würde. Und ob Masseunzulänglichkeit angezeigt wird, obliegt der Bewertung des IV. Der wird die Masseunzulänglichkeit mit Sicherheit nicht verfrüht anzeigen. Dass das Geld des gepfändeten Kontos in die Masse gehen wird, ist eindeutig und mit dem Geld von dem Konto ist jedwede Masseunzulänglichkeit ganz weit weg, zumindest wenn man die umständlichen Schilderungen hier zugrunde legt.

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#2
 Von 
Lifeguard
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Student
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Danke für den Tipp mit der §21 InsO.

Erinnerung hat der InsO Verwalter eingelegt. Nicht der B.

Ist der InsO Verwalter in der Tat frei zu bestimmen, wann welche Kosten fällig werden?
Ebenso ist mir nach wie vor nicht ganz klar. Würde Masseunzulänglichkeit eintreten, wie wird dann der Rest verteilt. Nach der Methode First Comes First serves?

Werden die Gepfändeten Konten, über die der InsO verwalter erst durch Beschluss der Erinnerung verfügen kann, von Anfang an zum Vermögen der InsO GmbH gezählt, oder erst ab dem Zeitpunkt, an dem der InsO Verwalter frei darüber verfügen kann.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Erinnerung hat der InsO Verwalter eingelegt. Nicht der B.


Das hatten Sie aber im ersten Beitrag noch anders geschrieben. Siehe hier:

Zitat (von Lifeguard):
B legt nun Erinnerung ein. Jedoch beim falschen Gericht. (März X+1)


Zitat (von Lifeguard):
Ist der InsO Verwalter in der Tat frei zu bestimmen, wann welche Kosten fällig werden?


Das bestimmt nicht der Insolvenzverwalter, sondern das ergibt sich aus dem Gesetz. Insolvenzforderungen sind von Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Insolvenzforderung ist alles das, was bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist. Gerichtskosten entstehen im Zeitpunkt z.b. der Klageerhebung oder wie hier mit Einlegung des Rechtsmittels der Berufung. Rechtsanwaltskosten, zumindest die Verfahrensgebühr, entstehen mit der Beauftragung des Rechtsanwalts. Damit sind die genannten Kosten des Berufungsverfahrens sämtliche vor Insolvenzeröffnung entstanden damit nur Insolvenzforderungen.

Zitat (von Lifeguard):
Würde Masseunzulänglichkeit eintreten, wie wird dann der Rest verteilt. Nach der Methode First Comes First serves?


Zunächst muss erstmal Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Dann ergibt sich die Verteilung aus 209 InsO. Wie bereits gesagt, ergibt sich im geschilderten Fall für den Insolvenzverwalter kein Bedarf zu Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Außerdem Kosten des Insolvenzverfahrens sehe ich hier weder massekosten noch Masseverbindlichkeiten.
Zitat (von Lifeguard):
Werden die Gepfändeten Konten, über die der InsO verwalter erst durch Beschluss der Erinnerung verfügen kann, von Anfang an zum Vermögen der InsO GmbH gezählt, oder erst ab dem Zeitpunkt, an dem der InsO Verwalter frei darüber verfügen kann.


Ich kann nicht nachvollziehen, was diese Frage bezwecken soll. Es gibt keine Verpflichtung zur Anzeige von Masseunzulänglichkeit für den Verwalter. Er kann frei entscheiden, ob er was Unzulänglichkeit anzeigen will. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall es eindeutig gewesen ist, dass die Pfändung nach 88 Inso unwirksam ist und damit das Kontoguthaben der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen wird. In einem solchen klaren Fall, wird kein Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen. Eventuelle vor zuschießende Kosten für das Erinnerungsverfahren konnten zudem aus der anderweitig vorhanden Masse bezahlt werden.

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#4
 Von 
Lifeguard
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Gut, das Erinnerungsverfahren war Kostenfrei.

Der Beschluss lautet:

Zitat:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 25.08.2015 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.


Nur kann sich dann der "Starke" wieder über §160 InsO hinwegsetzen?

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
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Mir ist gerade aufgefallen, dass ich die falsche Vorschrift für die Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalter genannt habe. Richtig ist § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur allgemein die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Das sagt noch nichts über dessen Verfügungsbefugnisse aus. Interessant wäre es, wie es im Beschluss weiter geht. Vermutlich wird eher eine Zustimmungsbefugnis angeordnet.

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#6
 Von 
Lifeguard
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Student
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Zitat:


wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Wie ich also vermutet habe, wurde lediglich eine Zustimmungsbefugnis angeordnet. Dann wurde auch keinen starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt sondern lediglich ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter.

Demgemäß ist es auch so wie ich vermutet habe. Nicht der Insolvenzverwalter wird die Berufung eingelegt haben und den Anwalt beauftragt haben, sondern das wird noch der Schuldner, also B, selbst gewesen sein. Damit sind die Kosten für die Berufung über Gericht und Anwalt lediglich Insolvenzforderungen.

Für die Bewertung einer Masseunzulänglichkeit sind daher die genannten Kosten irrelevant.

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#8
 Von 
Lifeguard
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Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Nein, der Insolvenzverwalter hat höchst selbst Berufung eingelegt. Und hierfür in der eigenen Kanzlei einen Anwalt beauftragt.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
der Insolvenzverwalter hat höchst selbst Berufung eingelegt


Das kann gar nicht sein, weil es im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch gar keinen Insolvenzverwalter gab.

Haben Sie denn das angebliche Schriftstück, mit dem die Berufung eingelegt wurde, gesehen? Oder wird hier vom Höhrensagen operiert?

Es mag letzten Endes sein, dass der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter mit der Einlegung der Berufung einverstanden war, sogar dem Insolvenzschuldner dazu geraten hat, dies besser zu machen, aber er kann nicht selbst als Partei/Rechtsmittelführer in dem Stadium des Insolvenzverfahrens das Rechtsmittel einlegen. Auch ein beauftragter Rechtsanwalt (egal aus welcher Kanzlei er auch stammen mag) kann dies nicht für den (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalter machen. Das ist schlicht nicht möglich oder besser gesagt wäre sozusagen unbeachtlich, da der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter in dem Moment nicht prozessführungsbefugt war.

Aber selbst wenn hier entweder etwas passiert ist, was nicht rechtlich korrekt war (Berufung durch/für eine nicht prozessführungsbefugte Partei eingelegt), oder wir hier einen absolut untypischen Sonderfall hätten und dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht die Befugnis übertragen worden wäre, das Rechtsmittelverfahren bzgl. des Urteils zu führen (wobei ich das noch nie erlebt habe und dies auch für absolut unwahrscheinlich halte), ändert es doch nichts an der Einordnung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren und die Kosten für den RA für die Berufung als Insolvenzforderungen. Diese Kosten sind nach wie vor vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit Insolvenzforderungen. So lange im Fall eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters das Insolvenzgericht nicht einzelne Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung per Beschluss in den Rang von Masseverbindlichkeiten erhebt, was im Übrigen auch vor der Eröffnung erfolgen muss, bleiben die Kosten Insolvenzforderungen.

Ich kann außerdem auch gar nicht nachvollziehen, warum genau an dieser Stelle und der angeblich vorliegenden Masseunzulänglichkeit so viel rumdiskutiert wird. Dreh- und Angelpunkt scheint ja die Frage zu sein, ob es irgendeine Konstellation gegeben hätte, in dem das Geld vom Konto nicht in die Masse sondern an A geflossen wäre. Die gibt es aber nicht. Bereits bei meiner Antwort #1 hatte ich auf folgendes hingewiesen:

Zitat (von Eidechse):
Eine Unwirksamkeit einer Maßnahme der ZV nach § 88 InsO hängt nicht davon ab, dass keine Masseunzulänglichkeit besteht.


Die von A durchgeführte Sicherheitspfändung wäre also, egal wie man es dreht und wendet, immer unwirksam gewesen.

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#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Das ganze ließt sich im Sachverständigengutachten in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BGmbH so:

Zitat:
"Um einen Eintritt der Rechtskraft zu verhindern, wurde durch die Sozietät des Unterzeichners, BInsoV, das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung, die am 1.10.X ablief, wurde bis zum 2.11.X verlängert. Es ist damit zu rechnen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegrundungsfrist die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß §240 ZPO eintreten wird, Kosten zu Lasten der Insolvenzmasse sind bislang nicht angefallen."


Diese Berufung wurde dann am 20.4.X+1 zurück genommen.

Um es mal Abstrakt zu machen. Der Geschäftsführer der B GmbH (Architekt) hatte im Jahr X-10 eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus gekauft. X-7 hat er sich ferner das Sondernutzungsrecht am Speicher gekauft. X-6 stellte er den Bauantrag seine Wohnung in den Speicher zu erweitern. Ohne Zustimmung der WEG, riss er daraufhin das Dach ab, und erweiterte seine Wohnung in das nun neu errichtete Dach. Welches jedoch Planabweichend höher errichtet wurde, und der neu entstandene Spitzboden, der in den Plänen nicht erscheint, gleich mit ausgebaut wurde. Die Fertigstellung wurde X-5 angezeigt. X-3 legte der GF B dieses Objekt nun in seine GmbH ein. Und teilte in seinem Sondereigentum auf. (Zumindest wollte er dies)
Hierfür bekam er, auf zuruf, ohne Antrag, von der Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Hierbei wurde dann jedoch übersehen, dass aus dem Dachspeicher eine Treppe ins Nirgendwo (Dachspitz) ging, als auch, dass beim Aufteilen der Wohnung eine 3. Wohnung entsteht, in einem Gebäude der Gebäudeklasse 1. (Bayern) Was Baurechtlich so nicht möglich wäre. X-2 A kauft die Dachmaisonettwohnung und leistet eine Anzahlung. A will nun auch die EG Wohnung kaufen, da der Eigentümer dort verstorben ist. Im Rahmen einer Bauvoranfrage erfährt A, dass er an dem Gebäude nichts mehr umbauen wird, bis das Problem mit der Gebäudeklasse nicht behoben ist. Bei Rücksprache mit dem Grundbuch, eben dann auch im Rahmen mit dem zusätzlichen Kauf unten erfährt A vom GB dass es wohl auch nicht klar sei, ob oben überhaupt Sondereigentum entstanden sei. Damit geht A zum Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt setzt der B eine großzügige Frist, die Mängel zu beheben. B kündigt die Vollstreckung aus dem Kaufvertrag an und lehnt die Beseitigung ab. -> Rücktritt -> Klage. Das Gericht erkennt, dass die Wohnung nicht frei von Rechten dritter gewesen ist. Und spricht A die Rückerstattung der Kaufpreisanzahlung als auch Schadensersatz zu. B meldet Insolvenz an. A Anwalt meldet Forderung an. und kümmert sich.

Gleichzeitig will A seine Grunderwerbssteuer retour (§16 I Nr 2 GrErStG) das FA moniert, dass die Auflassung noch im GB steht. A schickt das Urteil ans GB mit Bitte um Korrektur nach §53 GBO. Das GB legt dies als Antrag nach §894 BGB aus, und verneint, dass A einen Antrag stellen könne.
A klagt am FG. Der FG Richter drängt das FA zur Erledigung.
Gleichzeitig geht der B InsO V zum Anwalt von A und bittet diesen, er möge auf A einwirken, dass diese Wohnung Freihändig verkauft werden könne. Hierfür bietet der InsoV 30% der Urteilssumme an.
A Anwalt macht A klar, dass das für alle am besten ist. A stimmt zu. Nur gab es auf der Streitgegenständlichen Wohnung auch noch eine Hypothek. Und der Hypothekengläubiger wollte nun nicht zustimmen, dass der InsoV vorrangig 4% des Erlöses bekommt, und auf die Auflassung auch noch vorrangig 80k bezahlt werden.
Nun verklagte der InsO V, ohne Zustimmung nach §160 InsO, den A auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Während der Hypothekengläubiger die Zwangsvollstreckung betrieb.
Als der Vorgang mit der Löschungsbewilligung einer Immobilie im Sondernutzungsrecht am BGH angekommen war, wurde zeitgleich die Wohnung versteigert. D.h. das Urteil gegen A eine Löschungsbewilligung zu einer Wohnung, die es lt. anderem Urteil nicht geben dürfte, lief somit ins Leere, und der BGH Anwalt wollte hier keine Begründung mehr schreiben, und zog die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.


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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Aus dem Sachverständigen Gutachten zur Insolvenzeröffnung ergibt sich nicht, dass die Berufung im Namen des Insolvenzverwalters bzw des vorläufigen Insolvenzverwalters eingelegt wurde. Da steht nur, dass die Einlegung durch die Kanzlei des Insolvenzverwalters erfolgte. Notwendigerweise muss die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, daher ist dieser Hinweis im Prinzip nichts wert. Ich gehe davon aus, dass die Berufung korrekterweise für B eingelegt wurde. Dafür spricht auch, dass mitgeteilt wird, dass wir die Insolvenzmasse noch keine Kosten angefallen sind.

Der übrige Sachverhalt, führt in der Frage keinen Schritt weiter, inwieweit A hier meint, dass ihm das Kontoguthaben irgendwann und irgendwie hätte zustehen können.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

A meint mitlerweile nichts mehr. Stellt nur fest, dass ihm jeder Anwalt was anderes erzählt. Und am Ende immer nur die Anwälte Geld verdienen.

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