Hallo,
ich hatte einen Mieter der seine Miete nicht mehr gezahlt hat und dann nach ein paar Monaten fristlos gekündigt wurde. Nun hab ich vor einiger Zeit einen Vollstreckungsbescheid erhalten und warte noch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss für die Räumungsklage. Zudem kommen noch ein paar Schadensersatzansprüche, die noch nicht gerichtlich festgesetzt sind.
Jetzt hab ich gerade die öffentliche Bekanntmachung gelesen, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde. Was macht man denn in so einem Fall? Kann mir kurz jemand sagen, ob es überhaupt was bringt, noch irgendwas zu machen?
Viele Grüße
Mieter hat Insolvenzangemeldet - was nun?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Ich kann Insolvenzverfahren überhaupt nicht einschätzen. Es gibt doch aber wahrscheinlich bei der Masse der Verfahren eine Tendenz. Also gehen häufiger alle leer aus oder werden alle zum teil befriedigt?
Die Forderungen müssen aber nicht gesetzlich festgesetzt sein, richtig? Hab nämlich den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht noch nicht erhalten. Also einfach selbst ne Aufstellung machen und zum Verwalter hinschicken?
Dann kann theoretisch innerhalb der nächsten 6 Jahre was kommen, richtig?
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ZitatEs gibt doch aber wahrscheinlich bei der Masse der Verfahren eine Tendenz. Also gehen häufiger alle leer aus oder werden alle zum teil befriedigt? :
Was bringen Ihnen denn irgendwelche Durchschnittswerte oder Tendenzen, wenn das Insolvenzverfahren Ihres Schuldners/Ex-Mieters evtl. die Ausnahme von der Regel bildet? Das ist doch alles einzelfallabhängig. Wenn Sie den Hintergrund Ihres Schuldners etwas kennen, werden Sie ja letzten Endes in etwa einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass er einer Arbeitstätigkeit nachgeht, über die pfändbares Einkommen zur Masse gezogen werden kann.
Ansonsten kostet die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle innerhalb der Anmeldefrist auch lediglich etwas Kopierkosten, Druckkosten und Porto. Viel zu verlieren gibt es also nicht.
ZitatDie Forderungen müssen aber nicht gesetzlich festgesetzt sein, richtig? :
Ich vermute mal, dass Sie mit dieser Frage meinen, dass für die Forderungen kein Vollstreckungstitel vorliegen muss. Wenn dem so ist, ist das richtig.
ZitatAlso einfach selbst ne Aufstellung machen und zum Verwalter hinschicken? :
Genau und soweit Vollstreckungstitel vorliegen, diese auch mit einreichen.
Falls im Übrigen auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Betracht kommen, unbedingt als solche anmelden.
ZitatDann kann theoretisch innerhalb der nächsten 6 Jahre was kommen, richtig? :
Wenn die Forderungen anerkannt werden, ist dies richtig und wenn das Insolvenzverfahren aus welchen Gründen auch immer länger dauert, dann kann es auch nach 6 Jahren noch was geben.
ZitatSeine Forderungen anmelden, sofern diese vor der Insolvenz entstanden sind. :
Also vor Eröffnung der Insolvenz...Die Kosten meiner Räumungsklage sind ja vor der Insolvenz entstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch erst heute angekommen und wurde am Montag erlassen. Also nach Eröffnung der Insolvenz. Ist der Anspruch damit jetzt drin oder draußen?
Noch eine kurze Frage zum Verständnis. Wenn der Anspruch vor der Eröffnung entstanden ist, kommt eventuell mal irgendwas aus der Insolvenzmasse. Wenn der Anspruch nach Eröffnung entstanden ist, hab ich einen ganz normalen Anspruch, denn ich nach Ablauf der Insolvenz (also min. 6 Jahre) ganz regulär vollstrecken kann, da dieser Anspruch nicht vonn der Restschuldbefreiung erfasst wird?
Könnte mir noch kurz jemand schreiben, ob es reicht, dass der Anspruch vor der Eröffnung bestand oder ob der Kostenfeatsetzungsbeschluss auch vor Eröffnung erlassen worden sein muss. Der Beschluss sagt ja im Grund nur, dass die Ansprüche so bestehen...
Auch wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss erst jetzt kam gehört er m.E. trotzdem mit zur Inso angemeldet (falls die Inso erst vor wenigen Tagen eröffnet wurde).
Ansonsten melde die Forderung komplett an und sieh zu, dass du den Mieter los wirst. Sämtliche Vollstreckungskosten wie z.B. Räumung, ... muss der Schuldner dann tragen.
ZitatKönnte mir noch kurz jemand schreiben, ob es reicht, dass der Anspruch vor der Eröffnung bestand oder ob der Kostenfeatsetzungsbeschluss auch vor Eröffnung erlassen worden sein muss. :
Wenn das Gerichtsverfahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wurde, dann handelt es sich um Insolvenzforderungen. An und für sich hätte der KFB gar nicht mehr ergehen dürfen, weil das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen war. Also nicht wundern, falls der IV die Aufhebung des KFB beantragen sollte.
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