Mieter hat Insolvenzangemeldet - was nun?

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Mieter hat Insolvenzangemeldet - was nun?

Hallo,

ich hatte einen Mieter der seine Miete nicht mehr gezahlt hat und dann nach ein paar Monaten fristlos gekündigt wurde. Nun hab ich vor einiger Zeit einen Vollstreckungsbescheid erhalten und warte noch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss für die Räumungsklage. Zudem kommen noch ein paar Schadensersatzansprüche, die noch nicht gerichtlich festgesetzt sind.

Jetzt hab ich gerade die öffentliche Bekanntmachung gelesen, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Was macht man denn in so einem Fall? Kann mir kurz jemand sagen, ob es überhaupt was bringt, noch irgendwas zu machen?

Viele Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Was macht man denn in so einem Fall?

Seine Forderungen anmelden, sofern diese vor der Insolvenz entstanden sind.



Zitat (von Wolle9):
ann mir kurz jemand sagen, ob es überhaupt was bringt, noch irgendwas zu machen?






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich kann Insolvenzverfahren überhaupt nicht einschätzen. Es gibt doch aber wahrscheinlich bei der Masse der Verfahren eine Tendenz. Also gehen häufiger alle leer aus oder werden alle zum teil befriedigt?

Die Forderungen müssen aber nicht gesetzlich festgesetzt sein, richtig? Hab nämlich den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht noch nicht erhalten. Also einfach selbst ne Aufstellung machen und zum Verwalter hinschicken?

Dann kann theoretisch innerhalb der nächsten 6 Jahre was kommen, richtig?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Es gibt doch aber wahrscheinlich bei der Masse der Verfahren eine Tendenz. Also gehen häufiger alle leer aus oder werden alle zum teil befriedigt?


Was bringen Ihnen denn irgendwelche Durchschnittswerte oder Tendenzen, wenn das Insolvenzverfahren Ihres Schuldners/Ex-Mieters evtl. die Ausnahme von der Regel bildet? Das ist doch alles einzelfallabhängig. Wenn Sie den Hintergrund Ihres Schuldners etwas kennen, werden Sie ja letzten Endes in etwa einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass er einer Arbeitstätigkeit nachgeht, über die pfändbares Einkommen zur Masse gezogen werden kann.

Ansonsten kostet die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle innerhalb der Anmeldefrist auch lediglich etwas Kopierkosten, Druckkosten und Porto. Viel zu verlieren gibt es also nicht.

Zitat (von Wolle9):
Die Forderungen müssen aber nicht gesetzlich festgesetzt sein, richtig?


Ich vermute mal, dass Sie mit dieser Frage meinen, dass für die Forderungen kein Vollstreckungstitel vorliegen muss. Wenn dem so ist, ist das richtig.

Zitat (von Wolle9):
Also einfach selbst ne Aufstellung machen und zum Verwalter hinschicken?


Genau und soweit Vollstreckungstitel vorliegen, diese auch mit einreichen.

Falls im Übrigen auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Betracht kommen, unbedingt als solche anmelden.

Zitat (von Wolle9):
Dann kann theoretisch innerhalb der nächsten 6 Jahre was kommen, richtig?


Wenn die Forderungen anerkannt werden, ist dies richtig und wenn das Insolvenzverfahren aus welchen Gründen auch immer länger dauert, dann kann es auch nach 6 Jahren noch was geben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Seine Forderungen anmelden, sofern diese vor der Insolvenz entstanden sind.


Also vor Eröffnung der Insolvenz...Die Kosten meiner Räumungsklage sind ja vor der Insolvenz entstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch erst heute angekommen und wurde am Montag erlassen. Also nach Eröffnung der Insolvenz. Ist der Anspruch damit jetzt drin oder draußen?

Noch eine kurze Frage zum Verständnis. Wenn der Anspruch vor der Eröffnung entstanden ist, kommt eventuell mal irgendwas aus der Insolvenzmasse. Wenn der Anspruch nach Eröffnung entstanden ist, hab ich einen ganz normalen Anspruch, denn ich nach Ablauf der Insolvenz (also min. 6 Jahre) ganz regulär vollstrecken kann, da dieser Anspruch nicht vonn der Restschuldbefreiung erfasst wird?

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Könnte mir noch kurz jemand schreiben, ob es reicht, dass der Anspruch vor der Eröffnung bestand oder ob der Kostenfeatsetzungsbeschluss auch vor Eröffnung erlassen worden sein muss. Der Beschluss sagt ja im Grund nur, dass die Ansprüche so bestehen...

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#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Auch wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss erst jetzt kam gehört er m.E. trotzdem mit zur Inso angemeldet (falls die Inso erst vor wenigen Tagen eröffnet wurde).

Ansonsten melde die Forderung komplett an und sieh zu, dass du den Mieter los wirst. Sämtliche Vollstreckungskosten wie z.B. Räumung, ... muss der Schuldner dann tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Könnte mir noch kurz jemand schreiben, ob es reicht, dass der Anspruch vor der Eröffnung bestand oder ob der Kostenfeatsetzungsbeschluss auch vor Eröffnung erlassen worden sein muss.


Wenn das Gerichtsverfahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wurde, dann handelt es sich um Insolvenzforderungen. An und für sich hätte der KFB gar nicht mehr ergehen dürfen, weil das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen war. Also nicht wundern, falls der IV die Aufhebung des KFB beantragen sollte.

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