Mieter X ist von Vermieter Y wegen Zahlung und Räumung verklagt worden.
X wird von seinem Anwalt A vertreten.
Indessen ist ein Insolvenz-
verfahren gegen Mieter X eröffnet.
Ein Insolvenzanwalt B wird
als A`s Insolvenzverwalter
eingesetzt.
Wie geschieht mit dem Klageverfahren von Vermieter Y ?
Wird dieses hinfällig oder läuft es weiter und wie ?
Wer vertritt nun A ?
Mieter insolvent
der Vermieter sollte beim Insolvenzverwalter seine Forderungen zur Tabelle anmelden und auch bestätigen lassen...sonst sieht er sein Geld nie wieder....(Restschuldbefreiung)
Ein freies Schreiben mit Belegen reicht meist.
Wie geschieht mit dem Klageverfahren von Vermieter Y ?
Wird dieses hinfällig oder läuft es weiter und wie ?
Das Verfahren ist mit der Insolvenzeröffnung automatisch gem. § 240 ZPO
unterbrochen. Y sollte, wie bereits Jogibear schreibt, seine Zahlungsforderungen zu Insolvenztabelle anmelden. Allerdings rate ich dazu die Forderungsanmeldungsformulare zu verwenden, die Y an und für sich von B zugeschickt bekommen müsste. Ansonsten gibt es diese Formulare auch im Internet, z.B. auf der Seite www.jurstiz.nrw.de unter dem Link `Formulare´.
Wenn X immer noch in der Wohnung wohnt, sollte der Räumungsrechtsstreit weiter fortgeführt werden. Bevor dies jedoch passiert, sollte Y oder sein Anwalt jedoch prüfen, ob die fristlose Kündigung ggf. nach § 112 InsO
unwirksam ist, um das Prozessrisiko von vornherein richtig einzuschätzen.
Indessen ist ein Insolvenz-
verfahren gegen Mieter X eröffnet.
Ein Insolvenzanwalt B wird
als A`s Insolvenzverwalter
eingesetzt.
(...)
Wer vertritt nun A ?
Ich glaube hier sind die Bezeichnungen etwas durcheinander geraten. Wenn über das Vermögen des X das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann müsste es doch heißen 'Ein Insolvenzanwalt B wird
als X`s Insolvenzverwalter eingesetzt.' und mithin geht es darum, wer X (und nicht A) vertritt.
Das Mandat des A als RA des X endete automatisch mit der Insolvenzeröffnung. Das ergibt sich aus §§ 115
, 116 InsO
. Ebenso ist die Vollmacht gem. § 117 InsO
erloschen.
B ist auch nicht Vertreter des X sondern sein Insolvenzverwalter. Er kümmert sich um die Abwicklung der Insolvenz.
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Eidechse schrieb:
Das Verfahren ist mit der Insolvenzeröffnung automatisch gem. § 240 ZPO
unterbrochen.
Wenn X immer noch in der Wohnung wohnt, sollte der Räumungsrechtsstreit weiter fortgeführt werden.
Die Räumung ist ja einer von den Gegenständen des Verfahrens.
Da das Verfahren unterbrochen wird,
muss die Fortführung des Verfahrens wegen Räumung nochmals beantragt werden ?
In der Rechtssprache heißt diese Weiterführung 'Aufnahme des Rechtsstreites'. Geregelt ist das in § 250 ZPO .
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