Mietkaution als darlehen vom jobcenter pfändbar solange nicht getilgt? )

20. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
sandarin33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietkaution als darlehen vom jobcenter pfändbar solange nicht getilgt? )

Hallo,

frage steht schon im betreff

meine partnerin muss demnächst zur abgabe der vermögensauskunft

bin vor wenigen monaten umgezogen, und habe die Mietkaution vom Jobcenter als darlehen erhalten, dieses darlehen ist noch nicht getilgt !

dieses Mietkautions-darlehen ging auf mein konto, und ich bezahlte die kaution Bar

Frage:

1. darf ein nicht getilgtes mietkautions-darlehen gepfändet werden? es gehört ja stenggenommen noch der ARGE

Frage 2:

zitat:
"Sind mehrere Personen Mieter, steht diesen der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution regelmäßig nur gemeinsam zu. Eine Pfändung ist dann nur möglich, wenn alle Mieter zugleich auch Schuldner sind, § 750 ZPO . "


meine partnerin ist mitmieter wir beide stehen im mietvertrag,
=
kaution unpfändbar ?

Danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Nach dieser Logik könnte auch ein Vermieter welcher berechtigte Forderungen hat, nicht auf die Kaution zugreifen, obwohl sie genau zu diesem Zweck vereinbart wurde.
Gepfändet werden könnte ja auch immer nur der Rückzahlungsanspruch eines Mieters gegen den Vermieter.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich finde, die Frage war im Mietrecht-Bereich doch gar nicht so verkehrt untergebracht ;)

Wenn man als Vermieter unvorbereitet zum ersten Mal einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner erhält, dann fällt man schon aus allen Wolken.
Mir ging das nicht anders - sowohl "einfache" Gläubiger eines verschuldeten Mieters kommen auf solche Ideen, aber auch Insolvenzverwalter ... die versuchen's wohl grundsätzlich immer ersteinmal ... wahrscheinlich fällt oft genug ein Vermieter darauf herein und gibt vorschnell seine Mietkaution (= zuerst einmal seine Sicherheit) aus der Hand.

Deswegen mein Rat: bessern den Vermieter darauf vorbereiten - solch ein Pfändungs-/Überweisungsbeschluss wirkt zunächst sehr befremdlich und bedrohlich, aber als Vermieter sollte man bloss nicht darauf hereinfallen > wie schon geschrieben: gepfändet werden kann immer nur der i.d.R. zukünftig erst entstehende Rückzahlungsanspruch, der aber erst nach Ende des Mietverhältnisses entsteht. In diesem Fall hat jedoch zuerst der Vermieter das Recht seine berechtigten Forderungen aus der Kaution zu bedienen. Erst wenn feststeht, dass seitens des Vermieters keine Forderungen (mehr) bestehen, dann muss der Vermieter ggf. die Pfändung anderer Gläubiger des Mieters beachten.

mehr dazu z.B. hier:
http://www.iww.de/mk/archiv/beratungspraxis-mieter-und-vermieter-als-drittschuldnerdas-muessen-sie-wissen-f17419
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fovo-22015-pfaendung-einer-mietkaution_idesk_PI17574_HI7620805.html

Der Vermieter muss also, falls ihm ein derartiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht, lediglich die Drittschuldnererklärung abgeben und erklären, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet ist und daher noch kein Zahlungsanspruch des Mieters besteht, dass er aber zu gegebener Zeit entsprechend verfahren wird.

Was mir dabei auffällt: Mit einem solchen Pfändungs-/Überweisungsbeschluss habe ich noch niemals die direkte Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erhalten sondern immer nur die Forderung zur sofortigen Auszahlung der Kaution an den Gläubiger des Mieters ... der ich natürlich im laufenden Mietverhältnis nicht nachgekommen bin.

zu Deinen Fragen:

1) Das Verhältnis zwischen Darlehensgeber (ARGE) und Darlehensnehmer (Mieter) hat überhaupt nichts mit dem Verhältnis des Vermieters (als zukünftigen Schuldner auf Kautionsrückzahlung) und dem Mieter (als zukünftigen Gläubiger des Kautionsrückzahlungsanspruchs zu tun > das sind 2 ganz verschiedene paar Schuhe

2) Wenn ich richtig verstehe, dann hat die ARGE Dir allein das Darlehen gewährt und Du hast die Mietkaution alleine gezahlt.
Wenn Du die Mietkaution alleine bezahlt hast, dann solltest Du den Zahlungsnachweis gut aufheben, denn der belegt, dass nur Du zukünftig Anspruch auf Kautionsrückzahlung hast.
Wenn dem so ist, dann hat m.E. auch die Partnerin die Kaution nicht in der EV anzugeben, da sie ja keinen zukünftigen Rückzahlungsanspruch hat.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sandarin33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

danke schon mal,

zitat"2) Wenn ich richtig verstehe, dann hat die ARGE Dir allein das Darlehen gewährt und Du hast die Mietkaution alleine gezahlt.
Wenn Du die Mietkaution alleine bezahlt hast, dann solltest Du den Zahlungsnachweis gut aufheben, denn der belegt, dass nur Du zukünftig Anspruch auf Kautionsrückzahlung hast.
Wenn dem so ist, dann hat m.E. auch die Partnerin die Kaution nicht in der EV anzugeben, da sie ja keinen zukünftigen Rückzahlungsanspruch hat."

habe die kaution ja bar bezahlt und leider keine quittung bekommen, es steht nur im mietvertrag, dass 800€ kaution bezahlt wurden
auch nicht von wem und wie

also verstehe ich dass richtig, wenn ich mir eine quittung vom vermieter geben lasse, oder eine bescheinigung, dass ich die kaution bezahlt habe

muss man diese nicht in der EV mit eintragen lassen? der GV möchte ja den mietvertrag sehen und nimmt bestimmt alle daten vom vermieter (da meine partnerin ja auch im mietvertrag steht) mit rein inklusive kaution

ausser der kaution gibt es ja noch "rückzahlungsansprüche aus nebenkosten" welche der gläubiger dann bestimmt auch möchte

wie verhält sich dass, weil ja alles 50/50 ist, er kann ja auch nicht die rückzahlungsansprüche aus den nebenkosten zu 100% fordern, da ich ja auch noch mitmieter bin und mit dem gläubiger nichts zu tun habe

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sandarin33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Person A und Person B stehen im Mietvertrag

Person A hat keine schulden

Person A hat die Kaution Bar bezahlt

Person A und B haben KEINE ehe, sondern eine bedarfsgemeinschaft

also so wie ich das sehe KANN der gläubiger NICHT die Kaution + nebenkostenansprüche pfänden

Zitat:
Zitat:
Zitat:
Besonderheiten bei mehreren Mietern

Sind mehrere Personen Mieter, steht diesen der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution regelmäßig nur gemeinsam zu. Eine Pfändung ist dann nur möglich, wenn alle Mieter zugleich auch Schuldner sind, § 750 ZPO . Ist nur ein Mieter Schuldner, sind einige Besonderheiten zu beachten:



Hinsichtlich einer während der Ehezeit geleisteten Mietkaution für die gemeinsame Ehewohnung sind die Ehegatten als Gesamtgläubiger des Anspruchs auf Rückgewähr der Kaution im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt (AG Itzehoe FamRZ 91, 441 ).




1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sandarin33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

und auf die nebenkosten und kaution hätte er wenn das möglich ist auch nur 50% anspruch, aber ist das überhaupt durchsetzbar ?

kann bitte jemand aufklären oder weiß genaueres?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Magic1970
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich finde, die Gesätze sind nicht richtig!
1. Nach Kündigung der jetzigen Wohnung brauche ich doch eine weitere, da muss ich doch wieder Kaution zahlen. Wovon? Und die wird wieder gepfändet? Das ist doch Geld aus Pfändungsfreiem Einkommen. Wie kann es sein das es Pfändungsfrei ist und andersrum wieder Pfändbar???
1. Wenn es um Pfändungsfreies Einkommen geht verstehe ich nicht warum sind aus diesem Betrag keine einsparungen erlaubt? Niemand kann mich doch dazu zwingen den Pfändungsfreien Betrag monatlich zu verfressen. Da muss auch möglich sein von diesem Geld sich was auf seite legen oder ein gutes Fahrrad oder was anderes zu kaufen. Solange es nachgewiesen werden kann das es aus dem Pfändungsfreibetrag eingespart ist. Ich finde das der Pfändungsfreie Betrag immer vom Pfändung geschutzt beiben muss.

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