Mitarbeiter letzten Lohn zahlen trotz Vollstreckung, Wie?

2. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 18x hilfreich)
Mitarbeiter letzten Lohn zahlen trotz Vollstreckung, Wie?

Folgender Fall:
Ein Familienmitglied ist bei der Selbständigkeit in arge Schulden geraten. Höchstwahrscheinlich muss Insolvenz angemeldet werden. Bzw. ich sehe keinen anderen Weg als Insolvenz.
Es wurde eine Bäckerei gepachtet. Der Pachtvertrag wurde nun zum Ende des Monats gekündigt.
Die Mitarbeiter auch.

Eine Stundung der Gewerbesteuer wurde bis Mitte Dezember erreicht.
Eine Stundung beim Finanzamt wurde abgelehnt.
Es gibt eine Vollstreckungsankündigung wo die Zahlungsfrist vor einer Woche abgelaufen ist.
Die Sachbearbeiterin der Vollstreckungsstelle vom Finanzamt meinte das man ein Vollstreckungsaufschub (mit Ratenzahlung)stellen kann. Kann leider sein das die Vollstreckungsmaßnahmen angewandt werden noch bevor über den Aufschub entschieden worden ist.

Der Hintergrund der Stundung/Aufschub ist, mit der vorletzten Provision vom Verpächter die Mitarbeiter zu bezahlen.
Wenn die Vollstreckungsmaßnahmen nun angewendet werden, d.h. das Geschäftskonto gesperrt wird, dann kann können den Mitarbeitern der letzte Lohn nicht ausgezahlt werden.
Welche Möglichkeit gibt es das die Mitarbeiter den letzten Lohn bekommen?


-- Editiert von User am 2. November 2025 17:48




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9520 Beiträge, 2019x hilfreich)

Zitat (von Primax750):
Welche Möglichkeit gibt es das die Mitarbeiter den letzten Lohn bekommen?


Mit der Bank und dem, der die Vollstreckung angeordnet hat, reden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Mit der Bank und dem, der die Vollstreckung angeordnet hat, reden

Bei der Bank wurde nachgefragt. Die Bank sagt wenn der Titel da ist, könne man nichts machen. Die Bank darf den Vollstreckungstitel nicht einfach ignorieren. Das Guthaben ist auf dem Konto gesperrt. Auf dem Konto ist eh kein Geld. Das Problem ist das Geld in ca. 3 Wochen kommt, das allerdings reicht nicht um den Betrag im Titel zu bezahlen und die Mitarbeiter.

Bei dem Verursacher wird ja ein Antrag gestellt.

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3032 Beiträge, 1238x hilfreich)

Irgendwie hab ich hier schon wieder arge Bauchschmerzen. Das klingt so, als ob Straftaten ggf. bereits begangen wurden, ziemlich sicher aber beabsichtigt sind, ggf. unwissentlich. Hier ist professionelle Unterstützung dringend nötig!

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#4
 Von 
Primax750
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Irgendwie hab ich hier schon wieder arge Bauchschmerzen. Das klingt so, als ob Straftaten ggf. bereits begangen wurden, ziemlich sicher aber beabsichtigt sind, ggf. unwissentlich. Hier ist professionelle Unterstützung dringend nötig!


Absichtlich wurden keine straftatten begannen. Ganz bestimmt nicht. Wenn, dann unwissentlich. Aber welche sollen das sein? Kannst du uns das bitte näher erläutern? Wir freuen uns über jede Hilfe.

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3032 Beiträge, 1238x hilfreich)

Mein Beispiel wäre, dass nach einer Möglichkeit gesucht wird, die Pfändung ins Leere laufen zu lassen, um andere Gläubiger (also die Mitarbeiter) zu bezahlen. Vollstreckung und Bezahlung der Mitarbeiter geht offenbar nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten. Jetzt die Provision auf ein anderes Konto überweisen zu lassen (oder nennen wir es "verschieben"), wäre wohl die Überschreitung einer Grenze. Und weil sowas leicht passieren kann (unüberlegte Schritte als mögliche Lösung, ohne bösen Willen), rate ich dringend (!) zu professioneller Unterstützung! Solche Verschiebungen/Begünstigungen können auch in einer Insolvenz nach hinten losgehen, auch für die Gläubiger (Anfechtung, etc.). Es gibt da so viel zu beachten und man reitet quasi auf der Rasierklinge. Je nach konkreter Ausgestaltung riskiert man einiges. Also nicht mehr selbst rumbasteln!

§ 283c StGB
§ 288 StGB

Es stellt sich noch die Frage nach der Rechtsform der Unternehmung. Einzelunternehmer? Oder z.B. GmbH? Möglicherweise wäre bereits vor einiger Zeit ein Insolvenzantrag Pflicht gewesen.

§ 15a InsO

Zudem kann eine verspätete Insolvenz auch zu persönlicher Haftung / Gefährdung der Restschuldbefreiung führen.

Auch im Sinne der Mitarbeiter (Insolvenzgeld) und wegen einer ganzen Reihe an weiteren Gründen sollte jetzt fachlich sauber gehandelt werden. Mindestens zur Schuldnerberatung, ggf. sogar zum Steuerberater / Anwalt. Es ist schon reichlich spät!

-- Editiert von User am 2. November 2025 22:49

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41708 Beiträge, 14596x hilfreich)

Unwissenheit hat noch nie vor Strafe geschützt. Wenn man die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht kennt, zu der auch das Erkennen gehört, wann man sich auf sehr dünnem Eis bewegt, sorry, dann steht man mit einem Bein im Gefängnis. Ganz abgesehen davon, dass dieses Verhalten gegenüber den Mitarbeitern absolut verantwortungslos ist. Also, ab zum Anwalt, und zwar sofort!

wirdwerden

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