Mitteilungspflicht in der Wohlverhaltensperiode bezüglich Restschuldbefreiung

22. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
farjotten
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitteilungspflicht in der Wohlverhaltensperiode bezüglich Restschuldbefreiung

Folgender Sachverhalt:

Person A befindet sich in der Privatinsolvenz kurz vor Abschluss der Wohlverhaltensperiode. Er hatte in dieser Zeit unwissentlich zwei kurzzeitige Arbeitsaufnahme über jeweils 6 Monate dem Treuhänder nicht mitgeteilt. Jetzt kurz vor Abschluss hat er erfahren dass dies ein Verstoss gegen die Mitteilungspflichten darstellt und ist deshalb in grosser Sorge dass ihm aus diesem Grund die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. Wenn er dies jedoch noch nachträglich dem Treuhänder mitteilen würde und die aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Kosten dem Treuhänder begleichen würde, wären diese Pflichtverstöße rechtlich geheilt. Stimmt das so?

Über Meinungen wäre ich dankbar.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Das ist ein grober Verstoß und wird mit ziemlicher Sicherheit zur Versagung führen. Erst Recht wenn pfändbare Beträge angefallen sind.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von farjotten):
die aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Kosten dem Treuhänder begleichen würde,

Welche Kosten sollen dem Treuhänder denn da entstanden sein?



Zitat (von farjotten):
Er hatte in dieser Zeit unwissentlich zwei kurzzeitige Arbeitsaufnahme über jeweils 6 Monate dem Treuhänder nicht mitgeteilt.

Der Treuhänder bekam also auch keine Gehaltabrechnungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
farjotten
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A dachte dies wurde automatisch geregelt, da er ein P- Konto besitzt und alles über den Verfügungsrahmen ohnehin gepfändet wird. Es waren zwei Arbeitsstellen welche jeweils 6 Monate bestand hatten. Der Verdienst war nicht so hoch und blieb meistens unter dem Verfügungsrahmen des P -Kontos.

Der Treuhänder/Insolvenzverwalter meldet sich gerade einmal im Jahr zwecks Rückfrage. Die letzten zwei Jahre kam überhaupt keine Rückfrage mehr.

Person A ist es mittlerweile bewusst, dass er es von sich aus mitzuteilen hätte und will deshalb eine Heilung des Verstoßes erlangen indem er dies von sich aus dem Insolvenzverwalter nachträglich mitteilt und etwaige Kosten (ca.250 EUR in denen der Verdienst in der Zeit die Freigrenze überschritt, zu zahlen). Dies würde laut Internetrecherche eine Heilung des Verstoßes bedeuten.

Jetzt weiss er nicht wie er sich verhalten soll, da die Wohlverhaltensperiode ja kurz vor dem Ende steht.

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#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Du oder die Person sollten sich dringend an den TH wenden. Wenn dieser nett ist und seine Pflichten nicht so genau nimmt wird er den Verstoß nicht den Gläubigern und dem Gericht mitteilen.
Wenn er es genau nimmt wird der TH die Gläubiger informieren und diese werden dann die Versagung der RSB beantragen.

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#5
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

rein theoretisch ist hier das Kind schon in den Brunnen gefallen, da eine unverzügliche Benachrichtigung des Treuhänders nicht mehr möglich ist. Dies hätte sofort bei Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung erfolgen müssen. Ist mir auch ein wenig schleierhaft, wie man neue Arbeitsstellen „unwissentlich" über jeweils ein halbes Jahr nicht mitteilen kann. A wurde doch sicher vom Treuhänder belehrt, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend bekanntzugeben sind…

Wie dem auch sei: Wenn A den Treuhänder jetzt von sich aus informiert und sofort anbietet, die nicht abgeführten Pfändungsbeträge noch nachzuzahlen (und das dann auch macht!), stehen die Chancen nicht schlecht, den Hals aus der Schlinge zu bekommen. § 296 InsO sieht bei Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 InsO die Versagung vor, knüpft dies aber an die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Wenn A also die fehlenden Beträge unverzüglich nachentrichtet, entfällt die Beeinträchtigung nachträglich und ein Versagungsantrag wäre nicht mehr begründet ( = Heilung)

Gruß
Krypton

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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#6
 Von 
Coosa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Treuhänder jetzt anrufen und die neue Arbeitsstelle melden. Ihm die Lohnabrechnungen zukommen lassen, ggf. nicht gezahlte pfändbare Beträge nachzahlen und fertig.
Also keine Panik... Zumal der Treuhänder eh einen Abschlussbericht nach Ende der Wohlverhaltensphase schreiben muss und sich wahrscheinlich zuvor nach dem aktuellen Einkommen erkundigen wird.

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