Nach Versagung der Restschuldbefreiung erfolglose Anforderung eines Titels vom Amtsgericht

13. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
weisselilie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Versagung der Restschuldbefreiung erfolglose Anforderung eines Titels vom Amtsgericht

Hallo, die Restschuldbefreiung des Schuldners wurde versagt. Meine Forderung, die ich dem Insolvenzverwalter unter Vorlage eindeutiger Belege glaubhaft machen musste, wurde als Forderung aus unerlaubt begangener Handlung aufgenommen. Nach Abschluss des Verfahrens wollte ich nun einen Auszug aus der Insolvenztabelle vom Gericht, sozusagen den vollstreckungsfähigen Titel. Der Schuldner hat jedoch seinerzeit ( wahrscheinlich) ALLEN Forderungen sämtlicher Gläubiger ( ca. 30) widersprochen, in meinem Fall nicht nur die unerlaubt begangene Handlung sondern die Forderung als solche. Mit welcher Berechtigung er dazu imstande war, entzieht sich meiner Kenntnis. Muss er einfach nur widersprechen...ohne Angabe von Erklärungen und Gegenbeweisen? Das Resultat: Das Amtsgericht kann mir keinen Titel aushändigen!...auf Grund des Widerspruchs!
Heisst das nun für mich, dass ich genötigt werde, einen kostenpflichtigen Anwalt hinzuzuziehen, um ERNEUT vor Gericht meine Ansprüche dazulegen? Da der Schuldner offiziell mittellos ist, werde ich somit dann auch noch genötigt, die Gerichtskosten selber zu tragen, auch wenn der Schuldner den Prozess verliert? ...da er ja kein Geld hat...offiziell. Kann das alles noch wahr sein?
Würde mich über Hinweise zu unserem Rechtssystem freuen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auch der Schuldner kann den angemeldeten Forderungen widersprechen. Das ergibt sich aus $ 176 InsO. Wie der Widerspruch zu beseitigen ist, ergibt sich aus $ 184 InsO. Sie müssen also gegen den Schuldner klagen. Je nachdem wie hoch die Forderung ist, müssen Sie aber keinen RA einschalten, wenn Sie das auch selbst können.

Und warum regen Sie sich auf im Hinblick auf den Kostenvorschuss, der Sie trifft. Sie stehen damit genau so da, wie jeder andere Gläubiger auch ohne Insolvenzverfahren. Sie haben nur den Vorteil, dass Sie vorher mehr Informationen haben, ob es sich lohnt, ein Klageverfahren anzustreben.

1x Hilfreiche Antwort

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