Moin,
mal angenommen: A hat eine Forderung aus unerlaubten vorsätzlich begangenen Handlung (Eingehungsbetrug) gegen B. B wird im Rahmen eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe zahlt B (diverse Vorstrafen) in Raten. B leitet ein Insolvenzverfahren
ein und vergisst dabei A, der sich nach dem Strafbefehl nicht weiter drum kümmert mit in das vorzulegende Gläubigerverzeichnis mitaufnehmen. Die letzte Rate wird einen Monat nach dem Eröffnungsbeschluss gezahlt und es kam noch im laufenden Insolvenzverfahren zu einer Rückzahlung. Trotzdem machte B keine Anstalten den geschädigten Gläubiger nachzumelden. A beantragte zwischenzeitlich einen Vollstreckungsbescheid. Vier Tage vor Erlass meldete A seine Forderung beim Insolvenzverwalter mit Hinweis auf den Strafbefehl an. Die Forderung wurde auch so durch das Insolvenzgericht festgestellt. Was ist A denn nun Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger, da der Titel erst im laufenden Verfahren entstanden ist?
Neugläubiger oder Insolvenzgläubiger?
20. März 2018
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Frage vom 20. März 2018 | 20:01
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Neugläubiger oder Insolvenzgläubiger?
#1
Antwort vom 20. März 2018 | 20:13
Von
Status: Schlichter (7016 Beiträge, 3936x hilfreich)
Die Forderung ist eine Insolvenzforderung. Sie ist vor der Insolvenzeröffnung entstanden. Durch einen Vollstreckungsbescheid entsteht die Forderung nicht neu.
#2
Antwort vom 20. März 2018 | 20:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke.
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