P-Konto und Privatinsolvenz

10. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
ChrisKas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto und Privatinsolvenz

Schönen guten Tag,

Mein Anliegen ist folgendes:

Seid kurzem ist meine Mutter in Privatinsolvenz und hat daher auch ein P-Konto eröffnet.
Seitdem mein Vater am 1. Januar diesen Jahres verstorben ist, bekommt sie ca. 1900€ Rente von ihm. Arbeiten geht sie selbst nicht mehr.
Nun ist es so, dass von den ca. 1900€ 438€ gepfändet werden. Also dieses Geld geht direkt ab, somit bekommt sie monatlich ca.1400€ überwiesen. Jetzt ist die Sparkasse der Meinung, da meine Mutter ja ein P-Konto hat und der Freibetrag 1073,88€ beträgt, dass sie auch nur über diesen Betrag verfügen darf. An den Rest kommt sie nicht dran. Meiner Ansicht nach ist dies aber nicht rechtens. Es werden doch bereits 438€ gepfändet und die restlichen 1400€ sollten meiner Mutter in vollem Umpfang zur Verfügung stehen.
Sollten Pfändungen für das Konto anstehen (was nicht der Fall ist) dann müssen ihr ja die 1073,88€ noch bleiben! Aber solange keine Pfändungen auf dem Konto sind, sollte sie doch über die kompletten 1400€ verfügen dürfen! Sonst wird ihr ja quasi doppelt Geld genommen.
Oder liege ich da falsch ?
Vielen Dank im Voraus!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Novelist
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist das schon richtig so.
Einer nicht Unterhaltspflichtigen Person stehen monatlich 1073,88 € zu. Hat man Unterhalt für ein Kind zu zahlen, erhöht sich der Betrag auf etwa 1.478 €. Deine Mutter zahlt sicherlich keinen Unterhalt für ein Kind und deswegen wüsste ich keinen Grund, warum nicht bis 1073,88 € gepfändet werden sollte. Gibt es denn zusätzlich noch Einnahmen, die unpfändbar sind, die Du hier nicht erwähnt hast? Warum bist Du der Meinung, dass bei 1400 € Schluss sein sollte?

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#2
 Von 
ChrisKas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ich meine ist,
Der Insolvenzverwalter hat ja ausgerechnet wie viel von meiner Mutter im Monat gepfändet werden darf. Da sie über 200€ Krankenkasse im Monat zahlt, hat er errechnet, dass 438€ von den ca. 1900€ gepfändet werden dürfen und an die 3 Gläubiger verteilt werden. Dadurch bleiben ihr dann noch 1480€ die sie monatlich überwiesen bekommt anstatt den bisherigen ca. 1900€.
Und das P Konto was sie hat heißt nicht, dass sie jetzt nur über 1073,88€ verfügen darf, es heißt, IM FALLE einer Pfändung, also sollte jemand Geld von ihrem Konto pfänden wollen, (was nicht der Fall ist, weil sie ja in Privatinsolvenz ist und die 438€ ja bereits von den 1900€ abgezogen werden und an die 3 Gläubiger aufgeteilt werden), DANN müssen ihr mindestens diese 1073,88€ bleiben.
Sonst wird doch quasi doppelt gepfändet. Einmal die 438€ die von den 1900€ abgehen und dann nochmal 406,12€. Das ist doch nicht rechtens. Wofür hat der Insolvenzverwalter denn dann überhaupt ausgerechnet das 438€ gepfändet werden dürfen. Dann hätte er doch gleich sagen können sie dürfen nur 1073,88€ im Monat haben.
Das stimmt meiner Meinung nach so nicht.
Ihr müssten solange keine Pfändungen für das Konto vorliegen, die gesamten 1480€ zur Verfügung stehen. Nur IM FALLE einer Pfändung (es gibt keinen Pfändungsbeschluss für das Konto) dürfte nur so viel gepfändet werden das ihr noch 1073,88€ bleiben.
LG

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass sich die Mutter noch im eröffneten Insolvenzverfahren befindet und noch nicht in der Wohlverhaltensphase.

Im Insolvenzverfahren geht alles was pfändbar ist an den IV. Also auch die pfändbaren Beträge des P-Konto.

Im Übrigen muss man P-Konto und Pfändung von Arbeitseinkommen bzw. hier Leistungen der Sozialversicherung erstmal voneinander trennen. Denn die Pfändung richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften. Und beim P-Konto ist es nunmal so, dass ohne Bescheinigungen und gesonderte Beschlüsse durch das Gericht auf Antrag des Schuldners nunmal nur der Grundbetrag von 1.073,88 € pfändungsfrei ist.

Will man als Schuldner einen Gleichlauf zwischen Pfändung Arbeitseinkommen/Leistungen der Sozialversicherung erwirken, dann muss man beim Insolvenzgericht den entsprechenden Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages stellen. Evtl. lassen sich IV und Bank auch darauf ein, dass der IV der Bank mitteilt, wie hoch der pfändungsfreie Betrag ist, und die Bank beachtet diesen ohne Beschluss des Insolvenzgerichts. Aber das ist keinesfalls sicher. Hier könnte sich evtl. ein Zeitverlust einstellen.

Wenn die Mutter also einen erhöhten Freibetrag haben will, dann muss sie selbst erstmal aktiv werden.

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#4
 Von 
ChrisKas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann verstehe ich nur leider nicht, weshalb der Insolvenzverwalter errechnet hat das 438€ pfändbar sind von den 1900€, wenn meiner Mutter sowieso alles genommen wird bis auf 1073,88€.
Wissen Sie wie lange es dauert bis man in die Wohlverhaltensphase kommt und wie lange es dauert bis das Amt den Freibetrag erhöht hat ?
Darf meine Mutter dann selber einen Betrag nennen auf wie viel Sie den Freibetrag gerne erhöht hätte oder wie funktioniert das genau ?
Vielen Dank im voraus.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

Zitat (von ChrisKas):
Dann verstehe ich nur leider nicht, weshalb der Insolvenzverwalter errechnet hat das 438€ pfändbar sind von den 1900€, wenn meiner Mutter sowieso alles genommen wird bis auf 1073,88€.


Das habe ich doch schon geschrieben. Weil das eine das Arbeitseinkommen (hier ganz genau die Rente) ist und das andere nunmal das P-Konto. Das hat erstmal nichts miteinander zu tun.

Und ehrlich gesagt, wird wohl die Rentenversicherung gerechnet haben und nicht der IV. Es sei denn es besteht eine Absprache, dass die Rentenversicherung nicht informiert wird.

Zitat (von ChrisKas):
Wissen Sie wie lange es dauert bis man in die Wohlverhaltensphase kommt


Sorry, meine Glaskugel funktioniert gerade nicht.

Das ist immer einzelfallabhängig. Das hängt unter anderem davon ab, inwieweit pfändbares Vermögen vorhanden ist und wie lange die Verwertung läuft, wie schnell IV und Insolvenzgericht generell arbeiten, ob es noch irgendwelche Streitigkeiten zwischen IV und anderen Beteiligten gibt, etc.

Zitat (von ChrisKas):
und wie lange es dauert bis das Amt den Freibetrag erhöht hat ?


Das Amt erhöht gar nichts. Die Erhöhung nimmt das Insolvenzgericht bei entsprechenden Antrag vor. Und die Zeit von Antrag bis zur Entscheidung ist wieder einzelfallabhängig.

Zitat (von ChrisKas):
Darf meine Mutter dann selber einen Betrag nennen auf wie viel Sie den Freibetrag gerne erhöht hätte oder wie funktioniert das genau ?


Versuchen Sie mal Muster ausfindig zu machen zu Anträgen nach § 850 k Abs. 4 ZPO .

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#6
 Von 
Novelist
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich verstehe Dein Problem.
Die Bank weiß nicht, dass Deiner Mutter mehr Geld zusteht als die 1073 € und deshalb macht sie alles darüber hin zu. Wenn allerdings keinerlei Pfändungen auf dem P-Konto vorliegen, ist das P-Konto doch auch gar nicht nötig.
Entweder muss der Bank mitgeteilt werden, dass Deiner Mutter 1400 € zustehen, damit diese dann den Verfügungsrahmen erhöht, oder (und das ist die bessere Variante) Ihr lässt das P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln, was seit neustem möglich ist. Da die Insolvenz ja steht, ist eine Kontopfändung nicht mehr wahrscheinlich und selbst wenn, nicht korrekt. Am besten Du lässt das Konto umwandeln, dann steht auch der volle Betrag problemlos zu Verfügung. Ich kann mir nicht denken, dass der IV auf ein P-Konto besteht.

-- Editiert von Novelist am 11.10.2016 21:05

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#7
 Von 
ChrisKas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich blicke bei den ganzen Sachen mit der Insolvenz ehrlich gesagt langsam nicht mehr durch und hätte einfach gerne Klarheit.
Weil einerseits heißt es, es kann noch gepfändet werden, weil meine Mutter noch nicht in der Wohkverhaltensphase ist. Und andererseits hieß es doch, dass nicht mehr gepfändet werden darf sobald die Insolvenz offizielle eröffnet ist (was sie ja bereits ist).
Ich hatte meiner Mutter auch vorgeschlagen das P-Konto einfach wieder zu einem normalen Konto umwandeln zu lassen, nur ihre Angst ist es, dass ihr dann nachher das ganze Geld gepfändet wird, was meiner Meinung nach ja überhaupt nicht richtig ist.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

Zitat (von Novelist):
Wenn allerdings keinerlei Pfändungen auf dem P-Konto vorliegen, ist das P-Konto doch auch gar nicht nötig.


Doch wegen des Insolvenzverfahrens. Siehe §§ 35 , 36 InsO , alles was pfändbar ist geht in die Insolvenzmasse.

Zitat (von Novelist):
Entweder muss der Bank mitgeteilt werden, dass Deiner Mutter 1400 € zustehen, damit diese dann den Verfügungsrahmen erhöht


Wenn man einen herzlichen Lacher beim entsprechenden Sachbearbeiter der Bank erzeugen will, dann geht man diesen Weg, ansonsten bitte den von mir aufgezeigten Weg beschreiten. Von einer solchen Mitteilung, wie Novelist sie vorschlägt, lässt sich die Bank nämlich gar nicht beeindrucken und darf dies auch rechtlich gar nicht.

Zitat (von Novelist):
oder (und das ist die bessere Variante) Ihr lässt das P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln, was seit neustem möglich ist.


Klar die besserer Variante für IV und die Insolvenzgläubiger. Dann wird nämlich das Konto auf einmal vollständig pfändbar und alles geht an den IV.

Zitat (von Novelist):
Ich kann mir nicht denken, dass der IV auf ein P-Konto besteht.


Der Insolvenzschuldner kann schon frei entscheiden, ob er ein P-Konto oder ein normales Girokonto führen will, muss dann aber auch mit den Konsequenzen leben, dass bei einem normalen Girokonto das ganze Geld zum IV wandert.

Zitat (von ChrisKas):
Weil einerseits heißt es, es kann noch gepfändet werden, weil meine Mutter noch nicht in der Wohkverhaltensphase ist. Und andererseits hieß es doch, dass nicht mehr gepfändet werden darf sobald die Insolvenz offizielle eröffnet ist (was sie ja bereits ist).


Sie bringen da einfach alles durcheinander. Die Insolvenzgläubiger dürfen nicht mehr pfänden. Sprich Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig. Das Insolvenzverfahren ist aber ein sog. Gesamtvollstreckungsverfahren. Alles was pfändbar ist, geht aufgrund §§ 35 , 36 InsO an den IV. Nur weil die Einzelzwangsvollstreckung verboten ist, heißt das nicht, dass der Insolvenzschuldner pfändbares Vermögen und Einkommen behalten darf.

Zitat (von ChrisKas):
Ich hatte meiner Mutter auch vorgeschlagen das P-Konto einfach wieder zu einem normalen Konto umwandeln zu lassen, nur ihre Angst ist es, dass ihr dann nachher das ganze Geld gepfändet wird, was meiner Meinung nach ja überhaupt nicht richtig ist.


Ihre Mutter scheint in der Sache viel sensibler zu sein und sich auch besser auszukennen als Sie. Die Befürchtung Ihrer Mutter ist nämlich zutreffend. Ihre Meinung passt nunmal nicht zur Rechtswirklichkeit.

Ihre Mutter sollte schleunigst die notwendigen Anträge beim Insolvenzgericht stellen.

-- Editiert von Eidechse am 12.10.2016 12:40

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