Pfändbare, bzw. nicht pfändbare Beträge

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go449660-22
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändbare, bzw. nicht pfändbare Beträge

Hallo,

ich brauche einen Expertenrat.

Die Schuldnerin (in der Wohlverhaltensphase, geplantes Ende des Verfahrens August 2020) ist angestellte Ärztin und hat nach Beendigung von 2 Jahren Elternzeit ihre Beschäftigung, in Teilzeit (21 Wochenstunden) in einem konfessionellen Krankenhaus wieder aufgenommen. Nach dem Tarifvertrag (TV) BAT-KF sind die Ärzte verpflichtet, Bereitschaftsdienste außerhalb der regulären Arbeitszeiten, an Sonn- und Feiertagen, sowie unter der Woche und nachts, zu leisten. Zwischen AG und Schuldnerin gibt es keine vertragliche Vereinbarung über Wechselschichten oder einen Schichtdienstplan.

Mit der letzten Vierdienstabrechnung für den Monat Februar hat der Arbeitgeber (AG) einen erhöhten Pfändungsbetrag an den Treuhänder (TH) abgeführt. Dem AG ist dies aufgefallen und hat den TH darüber schriftlich informiert und um Rücküberweisung des zu viel überwiesenen Betrags gebeten.
Begründung AG u. a. nach §6 Absatz (8):

... der Bereitschaftsdienst auf der Abrechnung wurde voll in die Berechnung der Pfändung mit einbezogen obwohl er nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Der TH lehnt dies ab.

Begründung TH:
... Zahlungen für den Bereitschaftsdienst können grundsätzlich als Mehrarbeit i. S. d. § 850a Nr. 1 ZPO angesehen werden. Wird über die tarifliche Vollarbeitszeit hinaus Arbeit geleistet, ist die Vergütung für diese Mehrarbeit nur zur Hälfte als pfändbar anzusehen. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Insolvenzschuldnerin nur eine halbe Stelle hat und mit dem über die allgemeine Tätigkeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst nicht die Grenze der Vollarbeitszeit erreicht. Es handelt sich daher nicht um Mehrarbeit, sodass kein Abzug fällig wird. Es gibt auch keinen Anlass in einer Zahlung für Bereitschaftsdienst eine Erschwerniszulage zu sehen (vgl. InsbürO, 12/2017, Rn. 522).

Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
• Was verbirgt sich unter InsbürO, 12/2017, Rn. 522?
• Auf welcher Grundlage wird die Begründung des AG durch den TH abgelehnt?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und die Informationen im Voraus.

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