Verlieren bestimmte vor der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bereits erwirkte Pfändungen ihre Wirksamkeit ?
Welche Pfändungen sind betroffen ? Warum ?
Pfändung ./. Insolvenz
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
quote:
Verlieren bestimmte vor der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bereits erwirkte Pfändungen ihre Wirksamkeit ?
Ich würde mal sagen alle außer welche mit straf- und steuerrechtlichem Hintergrund?
Alle Gläubiger die keine Sicherheiten/Aussonderungsansprüche haben, bekommen eine einheitliche Quote.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Die Antwort von Harry van Sell ist unzutreffend.
Eine Unterscheidung danach, ob es um Ansprüche mit straf- oder steuerrechtlichen Hintergrund geht, gibt es nicht. Auch durch Zwangsvollstreckung erlangte Pfandrechte (= durch Pfändung erlangtes Pfandrecht) bilden sog. Absonderungsrechte, s. § 50 Abs. 1 InsO
.
Allerdings kann ein solches Pfändungspfandrecht im Rahmen der InsO unwirksam sein. Zunächst ist § 88 InsO
zu beachten. Danach sind durch Zwangsvollstreckung, also auch durch Pfändung, erlangte Sicherungsrechte unwirksam, wenn sie einem Monat vor Insolvenzantragstellung oder danach erlangt wurden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird diese Frist durch § 312 Abs. 1 Satz 3 InsO
auf drei Monate vor Insolvenzantragstellung ausgedehnt, wenn der Eröffnungsantrag vom Schuldner gestellt wurde.
Darüber hinaus kann der IV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch anfechten. Regelmäßig geschieht dies nach § 131 InsO
, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
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Mit Ausnahme der Pfändungen in Bezüge (Arbeitseinkommen und ähnliche Einkünfte, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können) gibt es keine Regelung, dass die Pfändungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Für Bezüge aus Arbeitseinkommen gilt § 114 Abs. 3 InsO
.
Aber allen Insolvenzgläubigern, das sind die Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung entstanden sind, ist die Vollstreckung während des gerichtlichen Verfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO
und während der Restschuldbefreiungsphase nach § 294 Abs. 1 InsO
verboten. Danach tritt die Restschuldbefreiung ein, wenn sie erteilt wird. Und damit dürfen die Insolvenzgläubiger nicht mehr vollstrecken.
Pfändungen, die in Bezüge aus Arbeitseinkommen pp. erlassen worden sind, werden mit Ablauf des Monats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, bzw. mit Ablauf des Folgemonats (wenn das Verfahren nach dem 15. eröffnet wurde) unwirksam.
Diese Unwirksamkeit besteht nach der Entscheidung des BGH vom 24.03.2011 - IX ZB 217/08
- nur so weit und so lange, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen. Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit bei Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen bleibt. Wenn die Restschuldbefreiung aber nicht erteilt wird, endet die Unwirksamkeit der Pfändung mit der Versagung der RSB und somit wird die Pfändung wieder wirksam.
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@ hegowa
quote:<hr size=1 noshade>Mit Ausnahme der Pfändungen in Bezüge (Arbeitseinkommen und ähnliche Einkünfte, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können) gibt es keine Regelung, dass die Pfändungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Für Bezüge aus Arbeitseinkommen gilt § 114 Abs. 3 InsO <hr size=1 noshade>
Angesichts meines unmittelbar vorhergehenden Beitrags finde ich diese Antwort doch recht gewagt bzw. falsch.
Fällt eine Pfändung in den Zeitraum der Rückschlagsperre, dann ist sie unwirksam und bietet im Rahmen der Insolvenz kein Absonderungsrecht. Nach h. M. ergibt sich aus §§ 114 bzw. 110 InsO keine andere Bewertungen für die Pfändung von Arbeitseinkommen oder Mieten.
Ob es sich bei dieser Unwirksamkeit um eine relative oder absolute Unwirksamkeit handelt, sei mal dahin gestellt. Nach der bisher vorliegenden BGH-Rechtsprechung ist jedoch eher von einer relativen Unwirksamkeit auszugehen, sprich sie wirkt erstmal nur für den Insolvenzverwalter.
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