Pfändung Konto in der Wohlverhaltensphase

17. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Charmin
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)
Pfändung Konto in der Wohlverhaltensphase

Guten Abend liebe Community,

folgendes Anliegen habe ich zum heutigen Abend.
Ich bin im letzten Monat der Wohlverhaltensphase und habe noch eine Kontopfändung vom Gläubiger
auf mein Konto. Der Gläubiger steht auch in der Insolvenztabelle.
Ich habe den Gläubiger gebeten die Kontopfändung vom Konto zu löschen, da das Insolvenzverfahren seit dem 09.04.2015 aufgehoben wurde.
Der Gläubiger (Inkassobüro) schreibt mir darauf hin, das die mein Anliegen nicht nachkommen, da eine Versagung der Restschuldbefreiung besteht und somit wieder pfänden könnten.

Gibt es die Möglichkeit diese Pfändung endgültig zu löschen? Mit welcher Argumentation muss ich ran gehen?

Ist übrigens der letzte Gläubiger, alle anderen haben bereits ohne Probleme die Pfändung gelöscht.

Vielen Dank für eure Hilfe.
Beste Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Charmin):
das die mein Anliegen nicht nachkommen, da eine Versagung der Restschuldbefreiung besteht

Und, ist dem so?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Charmin
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Nein, im Beschluss steht die Restschuldbefreiung, die wird doch erst nach der Wohlverhaltensphase erteilt, oder?


-- Editiert von Charmin am 17.07.2019 21:18

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#3
 Von 
Chris1234recht123
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

Falls Versagungsanträge gestellt wurden, würde das Gericht es Ihnen mitteilen.

Würde ggf. den IV mal anrufen und fragen wie Sie sich verhalten sollen.

Ansonsten müssen Sie leider abwarten, bis der Beschluss vom Gericht über die Erteilung der RSV da ist und Rechtskräftig ist. Diesen per Einschreiben dann an den Gläubiger weiterschicken.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Charmin):
Ich habe den Gläubiger gebeten die Kontopfändung vom Konto zu löschen, da das Insolvenzverfahren seit dem 09.04.2015 aufgehoben wurde.
Der Gläubiger (Inkassobüro) schreibt mir darauf hin, das die mein Anliegen nicht nachkommen, da eine Versagung der Restschuldbefreiung besteht und somit wieder pfänden könnten.



Wäre ein Kontowechsel eine Möglichkeit?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Charmin
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Chris1234recht123):
Falls Versagungsanträge gestellt wurden, würde das Gericht es Ihnen mitteilen.

wurde bis jetzt noch kein gestellt

Zitat (von Chris1234recht123):
Würde ggf. den IV mal anrufen und fragen wie Sie sich verhalten sollen.

Die sind dafür nicht mehr zuständig, habe ich schon nachgefragt

Zitat (von Chris1234recht123):
Ansonsten müssen Sie leider abwarten, bis der Beschluss vom Gericht über die Erteilung der RSV da ist und Rechtskräftig ist. Diesen per Einschreiben dann an den Gläubiger weiterschicken.

Genau das wollte ich meiden, wollte die Pfändung schon eher raus haben, bei allen anderen Gläubiger hat es ja auch problemlos geklappt

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von Charmin):
Ich habe den Gläubiger gebeten die Kontopfändung vom Konto zu löschen, da das Insolvenzverfahren seit dem 09.04.2015 aufgehoben wurde.
Der Gläubiger (Inkassobüro) schreibt mir darauf hin, das die mein Anliegen nicht nachkommen, da eine Versagung der Restschuldbefreiung besteht und somit wieder pfänden könnten.



Wäre ein Kontowechsel eine Möglichkeit?


gruß charly


Im Prinzip schon, wird aber von den Banken abgelehnt, man kann zwar ein Guthaben Konto für "Jedermann" eröffnen da sind aber wieder mit höheren Gebühren verbunden und wollte meine Bank treu bleiben.


Es stellt sich halt die Frage, ob der Gläubiger das überhaupt darf.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nein, der Gläubiger darf während der WVP nicht vollstrecken, s. § 294 Abs. 1 InsO . Wenn der Gläubiger nicht selbst die Pfändung zurücknimmt, dann müssen Sie dies im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gerichtlich durchsetzen.

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#7
 Von 
Charmin
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Nein, der Gläubiger darf während der WVP nicht vollstrecken, s. § 294 Abs. 1 InsO . Wenn der Gläubiger nicht selbst die Pfändung zurücknimmt, dann müssen Sie dies im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gerichtlich durchsetzen.


Super vielen Dank, dann werde ich den Gläubiger nochmal darauf hinweisen.
Da die WVP allerdings diesen Monat endet, könnte er theoretisch ab den 01.08.19 wieder eine Pfändung durchführen? Denn die Anhörung und die endgültig Restschuldbefreiung dauert ja noch ein Weilchen, je nach dem wie schnell das Inso-gericht arbeitet.

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