Pfändung bei Weihnachtsgeld

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
flocky84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung bei Weihnachtsgeld

Hallo zusammen.
Ich hätte mal folgenden Fall bei dem ich eure Hilfe brauche.

Herr A ist in der Insolvenz.
Es gibt 1 Unterhaltsberechtigte Person sowie eine Erhöhung des Unpfändbaren Einkommen um 200€.

Herr A hat diesen Monat Weihnachtsgeld bekommen.
Dieses beträgt Netto ca 1150€.
Sein gesamtes Netto beträgt ca 2980€.
Gepfändet wurden ca 570€
Ich denke, dass da eigentlich Zuviel gepfändet wurde.

Sollten nicht eigentlich 500€ (max. Unpfändbares Weihnachtsgeld) vom Netto abgezogen werden und vom daraus entstehenden Netto die Pfändung resultieren?

Somit dürfte die Pfändung bei max. 400€ liegen.

Wobei beim Gehalt sogar noch Schichtzulagen dabei sind, welche Pfändungsfrei sind.

Ich hoffe auf eine passende Antwort.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Schrittweises Vorgehen bei der Lohnpfändung nach der Nettomethode

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist demnach wie folgt zu verfahren:

1. Schritt:
Zunächst ist der unpfändbare Sonderbezug mit dem Bruttobetrag vom Bruttoeinkommen abzuziehen.

2. Schritt:
Im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind also nur einmal abzuziehen. Der Drittschuldner hat bei Anwendung der Nettomethode neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich fiktiv die Steuern und Abgaben zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.

3. Schritt:
Auf der Basis dieses fiktiven Arbeitseinkommens ist nun anhand der Tabelle nach § 850c ZPO der pfändbare Betrag zu ermitteln.

4. Schritt:
Anschließend wird das tatsächliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung der gesamten Abzüge für Steuern und SV-Beiträge ermittelt. Hiervon ist der zuvor ermittelte pfändbare Betrag abzuziehen und an den Gläubiger abzuführen. Das restliche Nettoeinkommen wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt."


Quelle:https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/bag-neue-entscheidung-zur-berechnungsmethode-bei-pfaendungen_144_187428.html

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#2
 Von 
flocky84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Leider kann ich damit nicht all zu viel anfangen. Das ist mir ein bisschen zu hoch.

Hab ich in meinem ersten Post einen Fehler oder stimmt das in etwa?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ja, Sie haben in Ihrem 1. Post einen Fehler.

Sie wollen die 500 € unpfändbares Weihnachtsgeld praktisch von Ihrem Nettolohn abziehen. Das ist jedoch falsch, da nach der Rechtsprechung des BAG die Nettolohnmethode gilt. D.h. die Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die auf den unpfändbaren Teil entfallen, muss der AN selbst aus seinem unpfändbaren Einkommen tragen. Unpfändbar ist somit praktisch nur beim Weihnachtsgeld 500 € abzüglich der hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

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#4
 Von 
Novelist
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
leider komme ich jetzt ein wenig durcheinander. Heißt das nun, dass bis 500 € des Weihnachtsgeldes Pfändbar, also abgeführt werden, oder bis zu 500 € vom Weihnachtsgeld beim Schuldner bleiben dürfen?
Wenn ich mir §850a anschaue, lese ich da (zusammengefasst) "Unpfändbar sind Weihnachtsvergütungen höchstens bis zum Betrag von 500 €" Das heißt 500 € bleiben beim Schuldner oder habe ich einen Gedankenfehler?
Vielen Dank für eine kurze Antwort.

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#5
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Das heißt 500 € bleiben beim Schuldner oder habe ich einen Gedankenfehler?


Nein. Ihnen bleiben €500,00 minus die auf diese 500 € entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Gerechnet wird das wie folgt:

Bruttoeinkommen
- € 500,00
- Steuern auf das um 500 € reduzierte Bruttoeinkommen
= Nettoeinkommen
- Erhöhungsbetrag des Unpfändbaren Einkommen
=Tabellenbetrag

Auf diesen Betrag wird dann die normale Tabelle angewendet.

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

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