Hallo zusammen,
meine Privatinsolvenz
wurde zum 01.01.2013 eröffnet. Ich habe bei meiner Bank ein P-Konto und mein Freibetrag ist dafür 1934,- (Grundfreibetrag + Freibetrag Kind + Kindergeld + Unterhalt Kind). Jetzt meine Frage:
Normalerweise übersteigen meine mtl. Geldeingänge den Freibetrag absolut nicht, da ich dafür nicht genug verdiene. Was aber wenn ich einmal mehr verdiene?
Ich kann einmal jährlich mit einer Zielvereinbarungsprämie rechnen. Wenn diese zu 100 % ausgezahlt wird, dann hätte ich einmalig ein Nettoeinkommen von etwa 2527 €. Davon werden dann ja über die Lohnpfändung schon etwa 551 € an den Treuhänder abgeführt. Somit bleiben aber in diesem besagten Monat noch Geldeingänge von 1976 € Gehalt + 184 € Kindergeld + 334 € Unterhalt für meinen Sohn - macht gesamt 2494 €. Somit wird der P-Konto-Freibetrag ja um etwa 560 € überstiegen. Heißt das dann, dass diese 560 € auch noch an den Treuhänder gehen? Das würde dann ja heißen, dass die Pfändungstabelle, welche für die Lohnpfändung herangezogen wird, außer Kraft gesetzt wird und der Lohn somit zweimal gepfändet wird. Sehe ich das hier falsch?
Die Bank müsste doch zumindest automatisch alles, was über dem Freibetrag reinkommt sperren, oder?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Da ich ja durch meine Trennung nun mit meinem Sohn finanziell nicht gerade gut da stehe, würde mir etwas mehr Geld sehr weiter helfen.
LG
Yvonne
-----------------
""
Pfändungsschutzkonto und Privatinsolvenz
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
quote:
Sehe ich das hier falsch?
Nein, das sehen sie richtig.
Die Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen gilt nicht "automatisch" für das P-Konto. Der Freibetrag für das Konto kann aber gegebenenfalls auf Antrag entsprechend erhöht werden.
-----------------
""
Danke für die Antwort. Heißt das nun, dass die 560 €, welche über dem Freibetrag des P-Kontos liegen, auch noch gepfändet werden oder nicht?
Und unter welchen Vorraussetzungen kann ein Freibetrag erhöht werden?
LG
Yvonne
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Antrag ist in § 850k Abs. 4 ZPO
geregelt. Im Prinzip wird hier das Auseinanderfallen von Pfändbarkeit Arbeitslohn und grundsätzlichen Grenzen für das P-Konto wieder glatt gezogen.
Da in Ihrem Fall es jedoch nur 1 mal im Jahr zu einer Überschreitung der Regelfreibeträge kommen kann und zudem in diesem Fall dann auch noch die Höhe des Einkommens, was Sie in diesem Monat haben werden ungewiss ist, können Sie diesen Antrag erst dann stellen, wenn diesbezüglich alles bekannt ist.
Ich würde hier mal ein Gespräch mit dem Treuhänder suchen. Vielleicht hilft das ja.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten