Hallo,
Hintergrund: ich bin seit März in Privatinsolvenz
und mir nicht sicher, ob von meiner Tochter etwas an Unterhaltsforderungen nachkommt - vor allem, weil ich mittlerweile EU-Rente bekomme und diese rückwirkend gezahlt wird. Leider werde ich von der Nachzahlung nur sehr wenig bis gar nichts haben, weil das meiste gepfändet werden wird. Außerdem bekamen wir vom JA wohl falsche Werte gesagt, wieviel ich bei meinem bisherigen Einkommen an Unterhalt zu zahlen hätte.
Meine Tochter ist mittlerweile (letzten Monat) 18 geworden, den laufenden Unterhalt, den ich ihr ab jetzt schulde, werde ich voll befriedigen können.
Meine Frage: gelten die Werte für den Selbstbehalt in der Pfändungstabelle auch dann, wenn für meine Tochter Unterhaltsschulden aufgelaufen waren und diese mit in die Schuldenmasse mit eingeflossen sind?
Oder wird bei Unterhaltsschulden in der Schuldenmasse bis auf den Mindestbedarf (770 Euro?) gepfändet?
(irgendwo habe ich mal gelesen, dass bei Unterhaltsschulden andere/strengere Selbstbehalte gelten würden, weiß aber eben nicht, unter welchen Bedingungen ganz genau).
Vielen Dank im voraus für Eure Mühe
vg, Disso
-- Editiert am 06.05.2010 12:55
Pfändunstabelle, Selbstbehalt und Unterhalt
6. Mai 2010
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Frage vom 6. Mai 2010 | 12:54
Von
Status: Schüler (178 Beiträge, 65x hilfreich)
Pfändunstabelle, Selbstbehalt und Unterhalt
#1
Antwort vom 6. Mai 2010 | 13:57
Von
Status: Schlichter (7013 Beiträge, 3933x hilfreich)
Unterhaltsforderungen bis zur Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Bzgl. dieser Forderungen ist eine Vollstreckung unzulässig. Allenfalls wegen des nach Insolvenzeröffnung laufenden Unterhaltes kann der Unterhaltsgläubiger bei Vorliegen eines entsprechenden Titels Vollstreckungshandlungen in laufendens Arbeitseinkommen oder Sozialversicherungsleistungen vornehmen. Dann gilt gem. § 850 d ZPO
auch nicht die Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO
. Der Unterhaltsgläubiger kann vielmehr bis zum notwendigen Selbstbehalt "runterpfänden".
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gilt aber die normale Pfändungstabelle zu § 850 c zPO und zwar unabhängig davon, ob Unterhaltsschulden als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet wurden.
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