Pkonto: Zwei Gehälter geschützt in selben Monat? Aktuelle Pfändung

28. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)
Pkonto: Zwei Gehälter geschützt in selben Monat? Aktuelle Pfändung

Hallo

Ich führe ein sogenanntes "Pkonto", habe aktuell eine Pfändung erhalten und einen Freibetrag von etwa 1800 Euro (Ein Kind).

Nun habe ich am 13. September 1750 Euro Gehalt für den Monat August erhalten. Durch einen Arbeitgeberwechsel meinen Lohn für September allerdings in Höhe 1500 Euro bereits am 23. September für eben September erhalten. (Grund für die frühzeitige Zahlung ist, dass der AG hier manuel angewiesen hat).

Ist das Geld durch das Pkonto geschützt?

Danke



-- Editiert von User am 28. September 2022 23:05

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128620 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Ist das Geld durch das Pkonto geschützt?

Ja, bis zur Höhe des Freibetrages.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, bis zur Höhe des Freibetrages


Also wird der Betrag in den nächsten Monat übernommen und ausgezahlt sprich die 1500 Euro oder wie genau läuft das?

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

.

Zitat (von maxohnenamen):
Also wird der Betrag in den nächsten Monat übernommen


Ja, ganz genau.


Zitat (von bertram-der-bärtige):
Alles was drüber ist. Bekommt der Gläubiger



Mal wieder vollkommener Unfug.

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ja, ganz genau.

Nein, nicht ganz genau.
Die Möglichkeit des Ansparens in Folgemonate besteht nur für Beträge die innerhalb des Freibetrages angespart werden.
Beispiel: Freibetrag 1.800 EUR
Einkommen 2.000 EUR
Abbuchung 1.500 EUR

= 200 EUR Pfändung
300 EUR Ansparung für die Folgemonate

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
Nein, nicht ganz genau.


Doch!


Zitat (von XX123):
Die Möglichkeit des Ansparens



Die Frage des TE bezog sich nicht auf das `Ansparen`auf einem P-Konto, sondern;


Zitat (von maxohnenamen):
Nun habe ich am 13. September 1750 Euro Gehalt für den Monat August erhalten. Durch einen Arbeitgeberwechsel meinen Lohn für September allerdings in Höhe 1500 Euro bereits am 23. September für eben September erhalten.


Zitat (von maxohnenamen):
Ist das Geld durch das Pkonto geschützt?



auf den Eingang von 2 Monatslöhnen in einem Monat!


Zitat (von XX123):
Beispiel: Freibetrag 1.800 EUR
Einkommen 2.000 EUR
Abbuchung 1.500 EUR

= 200 EUR Pfändung
300 EUR Ansparung für die Folgemonate



Und die gesetzliche Grundlage für dieses Beispiel wäre.....?

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Und die gesetzliche Grundlage für dieses Beispiel wäre.....?

899 Abs.2 ZPO

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
Nein, nicht ganz genau.


Zitat (von XX123):
899 Abs.2 ZPO



Dachte ich mir.

Wenn du jetzt noch § 900 ZPO berücksichtigst, kann du den Fehler in deinem Beispiel korrigieren und der TE hätte dann die Antwort die auf seinen Sachverhalt zutrifft.

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, 900 ZPO ändert gar nichts an der Rechtslage.
Klar, man kann einen Antrag auf Freigabe stellen, das ist bei der Frage der generellen Rechtslage aber natürlich unbeachtlich.

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

.
Erkläre dem TE doch einfach was nun mit seinem Gehalt in Höhe von 1750 Euro für August und 1500 Euro für September die er aber beide im September erhalten hat passiert.


Seine Frage war ja ;


Zitat (von maxohnenamen):
Ist das Geld durch das Pkonto geschützt?

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
Maria de la Cruz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Erkläre dem TE doch einfach was nun mit seinem Gehalt in Höhe von 1750 Euro für August und 1500 Euro für September die er aber beide im September erhalten hat passiert.

Er kommt nicht dran

September: 3250 EUR "Eingang"
Freibetrag: 1800 EUR
Überschuss: 1450 EUR
September: 3250 EUR "Eingang"
Freibetrag: 1800 EUR
...

Warum geht man nicht zum Gericht? Und holt sich eine Freigabe?

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von Maria de la Cruz):
Er kommt nicht dran



Was heisst `er kommt nicht dran`?

Was ist mit dem Geld? Was geschied mit dem Geld? Wer bekommt das Geld?

Signatur:

Gruß Charly

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#13
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja, ist ganz einfach. Alles überhalb des Freibetrags wird normal gepfändet.
Wenn man das verhindern will stellt man einen Antrag beim Insolvenzgericht / Vollstreckungsgericht (je nachdem welches zuständig ist im konkreten Fall) und beantragt den Freibetrag des Monats September um das weitere Gehalt zu erhöhen bzw. die Bank anzuweisen das zweite Gehalt so zu behandeln als wenn es im Oktober aufs Konto gelangt sei. Der normale P-Konto Schutz genügt nicht.

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#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
Naja, ist ganz einfach.


Offensichtlich nicht, denn dann würde man nicht solche falschen Aussagen treffen.

Zitat (von XX123):
Alles überhalb des Freibetrags wird normal gepfändet.


Das ist schlicht Unsinn.

Zitat (von XX123):
Wenn man das verhindern will


Das braucht man nicht verhindern, denn das von dir gesagte kann nicht eintreffen. (siehe § 900 ZPO)

Zitat (von XX123):
bzw. die Bank anzuweisen das zweite Gehalt so zu behandeln als wenn es im Oktober aufs Konto gelangt sei.


Unsinn, die Bank als Drittschuldner ist auch ohne " Antrag " laut § 900 ZPO dazu sogar verpflichtet! Siehe Abs. 2.


Zitat (von XX123):
Der normale P-Konto Schutz genügt nicht.


Doch!

Zitat (von XX123):
899 Abs.2 ZPO


§ 899 ZPO hat mit dem vom TE geschilderten Sachverhalt nicht das Geringste zu tun.

Zitat (von XX123):
Nein, 900 ZPO ändert gar nichts an der Rechtslage.


Für den der den § 900 ZPO nicht versteht, kann dies durchaus so sein.

Zitat (von Maria de la Cruz):
Er kommt nicht dran


Unsinn, das September Gehalt steht ihm im September ganz normal als September Gehalt zur Verfügung.

-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 16:31

-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 16:34

Signatur:

Gruß Charly

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#16
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist doch verwunderlich mit welcher Vehemenz hier derartiger Bull**** verbreitet wird.
Die Grundlagen des Vollstreckungsrechts werden einfach ausgeblendet.

Lieber Charly, dann sag mir doch mal welche Alternative des 900 Abs.2 ZPO hier einschlägig sein soll.
Das würde mich aber brennend interessieren.

@Flo Ryan
Nein, einfach falsch.
Ohne einen entsprechenden Beschluss wird es gepfändet.

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#17
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Was ist denn nun richtig?

Bin nun völlig verwirrt.

Fakt ist, wenn es gepfändet würde, fehlt das Geld für die Miete etc..

Also ist das Geld nun weg?

-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 17:27

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#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
wird im Folgemonat wieder in Höhe des Freibetrags freigegeben.


Genau das habe ich eigentlich geschrieben; habe mich aber im Monat vertan.

Zitat (von charlyt4):
das September Gehalt steht ihm im September ganz normal als September Gehalt zur Verfügung.


Sollte natürlich heissen " das September Gehalt steht ihm ganz normal im Oktober zur Verfügung "


Zitat (von XX123):
Es ist doch verwunderlich mit welcher Vehemenz hier derartiger Bull**** verbreitet wird.


Allerdings! :wink:

Zitat (von XX123):
Die Grundlagen des Vollstreckungsrechts werden einfach ausgeblendet.


Welche Grundlagen?

Du hast bis jetzt nur den 899 Abs.2 ZPO angeführt der mit diesem Sachverhalt nichts zu tun hat!

Zitat (von XX123):
sag mir doch mal welche Alternative des 900 Abs.2 ZPO hier einschlägig sein soll.


Welche Alternative?

Zitat (von XX123):
@Flo Ryan
Nein, einfach falsch.


Unsinn; diese Aussage von Flo ist vollkommen richtig!

Zitat (von XX123):
Ohne einen entsprechenden Beschluss wird es gepfändet.


Du hast bis jetzt immer noch keine rechtliche Grundlage für deine `Meinung `genannt.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Fakt ist, wenn es gepfändet würde, fehlt das Geld für die Miete etc..



Und genau das wollte der Gesetzgeber verhindern.


Zitat (von maxohnenamen):
Also ist das Geld nun weg?



Nein, ist es nicht.


Zitat:
Erhält der Schuldner daher Gutschriften, die künftiges Guthaben auf seinen P-Konto entstehen lassen, dann regelt § 900 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 im Ver-hältnis von Drittschuldner und Gläubiger, dass das drittschuldnerische Kredit-institut erst dann an den Gläubiger pfändbares Guthaben auskehren kann, wenn der Monat nach dem Zahlungseingangs-Monat abgelaufen ist. Beispiel: Schuldner S unterhält ein durch Gläubiger G im Feb 2022 gepfändetes P-Konto bei Kreditinstitut K. Am 29.4.2022 erhält K, dessen Grundfreibetrag i. H. v. 1.252,64 €, seit 1.12.21 gerundet = 1.260,00 € für den Monat April bereits ausgeschöpft ist und dessen P-Konto zu diesem Zeitpunkt auf null steht, sein Ar-beitsentgelt i. H. v. 1.500 € für Mai 2022. Der April ist somit der Zahlungsein-gangsmonat. Obwohl das Guthaben i. H. v. 1.500 € damit im April vollständig der Pfändung unterliegt und von S im April nicht mehr verfügt werden kann, ist K durch § 900 Abs. 1 Satz 1 trotzdem gehindert, dieses Guthaben an G auszu-kehren. Dies dürfte K erst mit Ablauf des Monats Mai, also erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, tun, mithin frühestens am 1.6.2022. Mit dem zweiten Teilsatz des Satzes 1 „eine Verlängerung des in § 899 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht." nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2014 – IX ZR 115/14 sowie das BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17,


Lutz G. Sudergat

Signatur:

Gruß Charly

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#21
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Besser nicht auf denjenigen hören der sachlich mit Verweis auf die geltenden Gesetze kommentiert. Guter Tipp. Man hört natürlich lieber auf jemanden der einfach so was daherlabert.
Im Übrigen hatte ich hier ein Account mit über 1.000 Beiträgen, der dauerhaft gesperrt wurde, da einem Moderator meine Signatur nicht gefiel.
Ich habe diesen Account nur um offensichtliche Falschinformartionen klarzustellen, die die Fragesteller schädigen können.
Dies ist hier der Fall.
Wenn ihr eure merkwürdigen Ansichten habt dann bitte. Stört mich nicht.

@Fragesteller: Ohne einen entsprechenden Antrag ist dein Geld weg.
Also entsprechend handeln.
Sollte ein Antrag nicht erforderlich sein wirst du vom Gericht ja darauf hingewiesen (Stichwort fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Dann kannst du den Brief hier ja gerne posten und zeigen ob ich Recht hatte oder falsch lag :wink:

Nur für dich zur Einschätzung. Ich habe ein abgeschlossenes juristisches Studium mit jahrelanger Praxisrfahrung in einem der größten Vollstreckungsgericht Deutschlands und habe diese Beiträge in der Literatur zum Thema Zwangsvollstreckung verfasst.

Es bleibt natürlich dir überlassen. Entweder du wartest ab und verlierst dein Geld oder du stellst einen Antrag auf den im schlechtesten Fall mitgeteilt wird, dass er nicht erforderlich ist.
Also ich wüsste, was ich tun würde.

An der Stelle klinke ich mich hier auch aus.
Charly wird keine Alternative aus 900 Abs.2 benennen können, da hier keine einschlägig ist.
Weder die erste Alternative "darf nicht an den Gläubiger geleistet werden", noch die zweite Alternative "darf nicht hinterlegt werden", trifft auf das vorhandene Kontoguthaben zu.
Wer eine andere Ansicht vertritt mag dem Fragesteller doch gerne die Rechtsgrundlage bzw. entsprechende Rechtsprechung mitteilen.

In dem Sinne, gutes Gelingen.

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#22
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein letzter Beitrag, da der Beitrag von Charly während der Zeit des Erstellens meines Beitrags erfolgte.
Die Ansicht irgendeines Rechtsanwalts ist irrelevant.
Ich hatte noch Anfang des Jahres eine Fortbildung u.a. zu diesen Problematiken wo auch diverse OLG Richter und Profs meine Ansicht vertreten haben.

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#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
und habe diese Beiträge in der Literatur zum Thema Zwangsvollstreckung verfasst.


Bitte doch mal einen Verweis oder Link, damit man nachvollziehen kann welche Beiträge du in der Literatur zum Thema Zwangsvollstreckung verfasst hast.

Und vor allem wann das war!?


§ 900 ZPO

Zitat:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft getreten am 01.12.2021


Signatur:

Gruß Charly

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#24
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
eine Fortbildung u.a. zu diesen Problematiken wo auch diverse OLG Richter und Profs meine Ansicht vertreten haben.



Haben `die` OLG Richter und Profs bei deinem Vortrag gekniet als sie deine Ansicht gehuldigt haben?



Zitat (von XX123):
hatte ich hier ein Account mit über 1.000 Beiträgen, der dauerhaft gesperrt wurde, da einem Moderator meine Signatur nicht gefiel.



Der Grund dürfte vermutlich wo anders gelegen haben! :wink:

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von XX123):
Nur für dich zur Einschätzung. Ich habe ein abgeschlossenes juristisches Studium mit jahrelanger Praxisrfahrung in einem der größten Vollstreckungsgericht Deutschlands und habe diese Beiträge in der Literatur zum Thema Zwangsvollstreckung verfasst.




Zitat:
Als Betreuungsrechtspfleger kann ich dir sagen, dass das absoluter Schwachsinn ist.



Vom Profi im Vollstreckungsrecht zum Betreuungsrechtspfleger .................. - Respekt !!! :wink:

Oder gespaltene Persönlichkeit!?

https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Oma-muss-ins-Heim-hausverkauf-__f598796__pg2.html


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Ganz sicher mache ich das. Ich gebe dann ja auch nur meinen Klarnamen samt genauer Arbeitsstelle preis.
Kannst mir glaube oder nicht, ist für mich gänzlich irrelevant.

Zu dem Thema § 900 ZPO habe ich selbstverständlich keinen Aufsatz o.Ä. verfasst.
Da du dich mit dem Thema offensichtlich nicht auskennst, helfe ich dir gerne auf die Sprünge.
In der Literatur zu rechtlichen Themen für sich so gut wie ausschließlich mit strittigen Punkten auseinandergesetzt (die es in der ZV genug gibt).
Literatur zu § 900 ZPO wäre vergleichbar mit entsprechender zu 1+1=2.

Wie dem auch sei. Es ist alles gesagt.

P.s. Der Banngrund wurde mir so schriftlich vom E-Mail Support mitgeteilt. Ein Moderator hätte sich durch meine Signatur angegriffen gefühlt.

Eine Fortbildung würde dir auch mal gut tun. Dann wüsstest du wie sowas abläuft und würdest ggfls. auch mal Grundlagen von sozialen Interaktionen erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
XX123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Vom Profi im Vollstreckungsrecht zum Betreuungsrechtspfleger .................. - Respekt !!!

Mischpensen sind der Regelfall. Wenn man jedoch keinerlei Ahnung von der Justiz hat wie du, werfe ich dir das nicht vor.
Es zeigt aber aufs Neue, dass dir nur noch daran gelegen ist mich zwanghaft zu diskreditieren, da du fachlich in keinster Weise was beizutragen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128620 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Seine Frage war ja ;


Zitat (von maxohnenamen):
Ist das Geld durch das Pkonto geschützt?

Die Antwort lautet: nein
Automatisch geschützt sind hier Eingänge bis 1800 EUR - Jeden Monat.



Zitat (von maxohnenamen):
Fakt ist, wenn es gepfändet würde, fehlt das Geld für die Miete etc..

Wenn man das Geld zeitnah braucht, bleibt nur der Antrag bei Gericht.
Der wäre eh die beste Wahl, denn der Freibetrag geht ja nur bis 1800 EUR. Gibt es weitere / höhere Eingänge ist der Freibetrag verbraucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal als Rückmeldung.

Habe am 30. September das Konto geräumt (Tipp von einem "Anwalt" der mir eine PN schrieb), bis auf den Freibetrag (etwa 1800 Euro) konnte ich aber nicht mehr abbuchen, ging eben gar nichts mehr.

Nun, am 1.10 sollte ich nochmal probieren und siehe da, dass Geld ist frei verfügbar (also die 1500 Euro).

Dann hat er mir geschrieben, sollte ich beispielsweise Ende Oktober Gehalt für November bekommen, werde ich im Oktober nur 300 abbuchen können und den Rest dann Anfang November und jeden Monat so weiter...

Also ich weiss nicht wer von Euch Recht hatte, weil ich davon keine Ahnung habe, aber es gibt scheinbar einen Weg..

Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128620 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Dann hat er mir geschrieben, sollte ich beispielsweise Ende Oktober Gehalt für November bekommen, werde ich im Oktober nur 300 abbuchen können und den Rest dann Anfang November und jeden Monat so weiter..

Richtig, man kommt immer nur an die 1800 EUR bzw. an den Rest ran.

Deshalb Antrag an das Gericht für die einmalige Freigabe, dann hat man jeden Monat wieder den vollen Freibetrag zur Verfügung.


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