Hallo, ich habe Restschuldbefreiung.
Nun sind ja noch die Gerichtskosten zu bezahlen, die mir gestundet wurden.
Da ich bis dato von Harz4 lebe, habe ich noch keine Rechnung erhalten, nun werde ich aber in kürze wieder Arbeiten.
Muss ich dem Gericht die Arbeitsaufnahme mitteilen?
Da ich 2 Kinder habe, ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, muss ich überhaupt Gerichtskosten zahlen, bzw. Raten bezahlen?
Mit Bitte um Infos.
Gruß
Privat Insolvenz Gerichtskosten
Die Stundung nach § 4a InsO
geht ja erstmal nur bis zur Erteilung der RSB. Nach Erteilung der RSB würde dann das Gericht auf den Schuldner zukommen und die Kosten fordern. Je nach Arbeitsbelastung des Gerichts bzw. der Gerichtskasse kann das mal länger oder küzer dauern.
Der Schuldner hat aber die Möglichkeit einen weiteren Stundungsantrag nach § 4b InsO
zu stellen.
Der Schuldner ist im Übrigen verpflichtet, unabhängig davon ob Stundung nach § 4a InsO
oder § 4b InsO
eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen oder persönlchen Verhältnisse unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Die Aufnahme einer Arbeit muss daher dem Gericht sofort mitgeteilt werden.
Vielen Dank für die Antwort, meine Frage wäre noch, wenn ich kein Pfändbares Einkommen habe, muss ich dann überhaupt die 4 Jahre die Gerichtskosten abstottern oder nicht?
Gruß
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Die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO
haben nichts damit zu tun, ob im Rahmen von Verfahrenskostenstundung oder Prozesskostenhilfe Zahlungen zu leisten sind.
Bei Verfahrenskostenstundung oder PKH werden vom Nettoeinkommen bestimmte Freibeträge in Abzug gebracht, um zu prüfen, ob dann noch einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.
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