Privatins. - ausserger. Anwaltskosten zahlen?

12. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)
Privatins. - ausserger. Anwaltskosten zahlen?

Hallo,

eine Frau ist seit einem halben Jahr in der Privatinsolvenz. Nun kam ein Schreiben Ihrer Anwältin, in dem sie aufgefordert wird,aussergerichtliche Anwaltskosten zu überweisen (Vermögensauseinandersetzung mit Ex-Mann). Die Scheidungskosten wurden ja gegeneinander aufgehoben und sie bekam Verfahrenshilfe, aber wie sollte sie sich nun bei den aussergerichtlichen Verfahrenskosten verhalten? Zahlen oder dem Treuhänder/Insolvenzverwalter geben?

Danke.

MfG

TCM

-- Editiert Tri-City-Maniac am 12.12.2011 13:06

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

wenn die Kosten vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, dann müssten sie zur Tabelle angemeldet werden. In diesem Fall sollte die Frau die Anwältin an ihren Treuhänder verweisen.

Zu beachten ist nur Folgendes: Hat die Frau die Anwältin wenigstens grob fahrlässig nicht im Gläubigerverzeichnis (Anlage zum Insolvenzantrag) angegeben, droht ihr die Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#2
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)

Niemand weiß, wann die Kosten genau entstanden sind, da sich die ganze Vermögens- und Scheidungssache schon 1 1/2 Jahre hinzieht und die Privatinsolvenz vor einem halben Jahr eröffnet wurde. Es handelt sich bei der Rechnung der Anwältin um eine abschließende Rechnung (Geschäftsgebühr), die die Vermögensauseinandersetzung und Vaterschaftsanerkennung (der Ex-Mann erkennt die Vaterschaft des jetzigen Mannes an, mit dem die Frau ein gemeinsames Kind schon vor der Scheidung bekommen hatte).

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" "

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#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Anders formuliert: Was war zuerst? Das Anerkenntnis des Ex-Ehemanns oder der Insolvenzeröffnungsbeschluss?

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

-- Editiert InsoFlo am 12.12.2011 14:55

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#4
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)

Die Insolvenzeröffnung. Aber niemand wusste, daß noch Anwaltskosten auf die Frau zukommen würden, da ja die Scheidung auch durch die Verfahrenskostenhilfe abgedeckt wurde und von der Anwältin bis vor ein paar Tagen keinerlei Infos kamen, daß noch was an sie bezahlt werden muss. Die Vermögensauseinandersetzung bestand schon vor der Insolvenz.

Gegenstandswert 13000 Euro (Vaterschaftsanerkennung 3000 Euro, Vermögensauseinandersetzung 10000 Euro). Anwaltskosten ca. 800 Euro.

Naja, da wird die Frau wohl die außergerichtlich entstandenen Kosten selbst tragen müssen.

-- Editiert Tri-City-Maniac am 12.12.2011 15:59

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bevor das jetzt etwas in die Falsche Richtung läuft:

quote:
Anders formuliert: Was war zuerst? Das Anerkenntnis des Ex-Ehemanns oder der Insolvenzeröffnungsbeschluss?


Das ist so nicht unbedingt richtig. Es kommt nicht auf das Anerkenntnis des Ex-Ehemannes an, sondern darauf, wann die RAin den Auftrag im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung erhalten hat. War der vor der Insolvenzeröffnung, dann sind die Gebühren der RAin diesbezüglich vor der Insolvenzeröffnung entstanden und somit Insolvenzforderungen.

Im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung dürfte wohl unproblematisch sein, dass hier der Auftrag an die RAin bereits vor der Insolvenzeröffnung erteilt wurde, wenn das sich schon 1 1/2 Jahre hinzieht.

quote:
Niemand weiß, wann die Kosten genau entstanden sind, da sich die ganze Vermögens- und Scheidungssache schon 1 1/2 Jahre hinzieht und die Privatinsolvenz vor einem halben Jahr eröffnet wurde.


Wie bereits gesagt, RA-Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit entstehen mit Auftragserteilung. Das wird der Mandant ja wohl hoffentlich noch wissen, wann der die RAin beauftragt hat.

quote:
Naja, da wird die Frau wohl die außergerichtlich entstandenen Kosten selbst tragen müssen.


Nein, nicht wenn es Insolvenzforderungen sind. Auf die Möglichkeit der Versagung der RSB hat InsoFlo ja bereits hingewiesen.

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#6
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)

Nochmal ...

Die Frau dachte, daß die Vermögensauseinandersetzung mit der Scheidung zusammenhängt, für die es ja Prozesskosten gab.

Die allgemeine Auftragserteilung war schon vor 1 1/2 Jahren.

Auf der Rechnung steht ausserdem "für den Zeitraum von 20.04.11 bis 09.12.11". Insolvenzeröffnung war im Juli 2011.

Rechnungsdatum und Ende der Leistung waren aber nach Verfahrenseröffnung.

Keine Ahnung, wie sich das nun verhält. Vielleicht sollte man das den Treuhänder prüfen lassen.

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" "

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Rechnungsdatum und Ende der Leistung waren aber nach Verfahrenseröffnung.

Keine Ahnung, wie sich das nun verhält.


Ich habe doch bereits darauf hingewiesen, dass Anwaltsgebühren mit der Auftragserteilung entstehen. Es ist also absolut egal, wann das Honorar in Rechnung gestellt wird oder aber die Leistung zu Ende ist.

Wenn der Leistungszeitraum vor der Insolvenzeröffnung begann, dann wird wohl auch der Auftrag vor Insolvenzeröffnung erteilt worden sein.

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" "

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#8
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es kommt nicht auf das Anerkenntnis des Ex-Ehemannes an, sondern darauf, wann die RAin den Auftrag im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung erhalten hat. <hr size=1 noshade>


Und wieder einmal war mein Kopf schon in der Küche vor der Kaffeemaschine, als mein Körper noch vor dem Bildschirm saß... :crazy:

Danke für die Richtigstellung.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gern geschehen :grins:

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