Privatinsolvenz / Bitte um Hilfe bei meinen Fragen....

10. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bittehelfen1489
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvenz / Bitte um Hilfe bei meinen Fragen....

Guten Tag liebe Forumsgemeinde,
wir sind eine Familie mit 2 Kindern.

Mein Mann verdient 2000,00 Euro Netto und ich 1200,00 Euro

Demnach haben wir zusammen 3200,00 Euro zur Verfügung.
Aus einem geplatztem Haustraum sind unbezahlbare schulden geblieben.

Da es keinen anderen Weg gibt , habe ich für mich ( 1200,00 Euro) die Verbraucherinsolvenz angemeldet.

Einen Insolvenzverwalter haben wir noch nicht zugeteilt bekommen.

Die Schulden laufen ausschließlich auf mich.

Mein Mann hat zwar auch welche, aber die können wir voraussichtlich abbezahlen.

Nun habe ich folgende Fragen :

Werden wir gemeinsam veranlagt oder nur ich ?

Die Pfändungsfreigrenze liegt bei 4 Personen bei ca 2000,00 Euro.

Wenn das nicht so wäre, dann würde mir von meinen 1200,00 Euro ja nichts weggenommen und wir könnten in "Anführungsstrichen" finanziell so weiter leben mit netto 3200,00 Euro und ich wäre nach den 5-6 Jahren schuldenfrei.

Hinzu kommt das wir Probleme mit unserem Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft) haben.
Es sind hier Schönheitsreparaturen zu machen die den Vertraglichen Wert von 80,00 Euro pro Jahr übersteigen.
Nun stehe nur ich im Mietvertrag und nicht mein Mann.
Wir überlegen im nächsten Monat die Miete um 40% zu mindern um hier Druck auszuüben.

Bislang haben wir die Miete immer vom Konto meines Mannes bezahlt.

Ist das so machbar oder könnte das zur Gefährdung des Insolvenzantrages führen ?

LG Claudia

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Claudia,

Zitat:
Es sind hier Schönheitsreparaturen zu machen die den Vertraglichen Wert von 80,00 Euro pro Jahr übersteigen.


In eurem Vertrag steht tatsächlich, dass die Schönheitsreparaturen von euch durchzuführen sind aber nur bis zur Höchstgrenze von 80 € per anno?

So was hab ich noch nie gehört.

Schau bitte genau nach.

SG

Berry

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#2
 Von 
Bittehelfen1489
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht im Mietvertrag das Kleinreparaturen bis 80,00 Euro vom Mieter zu tragen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Bittehelfen1489):
Werden wir gemeinsam veranlagt oder nur ich ?

Was genau meinen Sie damit? Steuerlich veranlagt werden Sie weiterhin gemeinsam, solange Sie sich nicht für getrennte Veranlagung entscheiden. Allerdings werden Sie sich gefallen lassen müssen, dass Ihr Treuhänder den für die Insolvenzmasse günstigeren Weg wählen wird.

Wenn Sie damit meinen, ob Ihr Einkommen zusammengerechnet wird, dann kurz und knapp: nein! Bei einer Privatinsolvenz wird nur das Einkommen des Insolvenzschuldners zur Berechnung des Pfändungsbetrags herangezogen. Heißt in Ihrem Fall: Sie haben drei Unterhaltspflichten (2 Kinder, Ehemann). Der Ehemann wird bei entsprechendem Antrag des Treuhänders sicherlich bei der Berechnung keine Rolle spielen, sodass letzten Endes zwei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Mithin sind 1.709,99 EUR unpfändbar - und damit ist nur Ihr eigenes Einkommen gemeint, nicht das gemeinsame Haushaltseinkommen. Sonderregeln gäbe es nur, wenn bei Eheschließung Gütergemeinschaft vereinbart worden wäre. Ist das bei Ihnen der Fall?

Zitat:
Es sind hier Schönheitsreparaturen zu machen die den Vertraglichen Wert von 80,00 Euro pro Jahr übersteigen.
Nun stehe nur ich im Mietvertrag und nicht mein Mann. Wir überlegen im nächsten Monat die Miete um 40% zu mindern um hier Druck auszuüben. Bislang haben wir die Miete immer vom Konto meines Mannes bezahlt.
Ist das so machbar oder könnte das zur Gefährdung des Insolvenzantrages führen ?

Zugegeben, das verstehe ich nicht so ganz. Welche Schönheitsreparaturen sind denn zu machen? Und welche Schönheitsmängel könnten so gravierend sein, dass sie eine Mietminderung rechtfertigten? Hier würde ich an Ihrer Stelle gut aufpassen, dass Sie sich nicht verrennen. Vor allem sollten Sie nicht einfach die Miete teilweise einbehalten, ohne dies vorher dem Vermieter anzukündigen. Denn der muss ja von dem mietmindernden Umstand erst einmal Kenntnis erhalten. Wie soll er ihn sonst abstellen? Was die 80-Euro-Klausel betrifft, so bedeutet dies in meinen Augen nichts anderes, als dass man dem Vermieter höhere Kosten nachweisen muss, damit der die Differenz übernehmen kann.

Wie gesagt, ich wäre hier sehr vorsichtig. So etwas kann sich schnell zum Bumerang entwickeln. Vor allem: Warum steht Ihr Mann nicht mit im Mietvertrag? UND: Weiß der Vermieter Bescheid, dass Sie nicht alleine die Mieträume bewohnen? Das sind alles Aspekte, die man dringend auf dem Radar haben sollte, BEVOR man sich mit dem Vermieter anlegt.

Von welchem Konto die Miete bezahlt wird, ist eher nebensächlich. Sie sollten nur bedenken, dass die Bank bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Konto zunächst einmal sperren wird, um sich vor Regressansprüchen des Treuhänders zu schützen. Erst, wenn der das Konto freigibt, können Sie wieder über selbiges verfügen. Auch wenn das im Regelfall schnell geht, so sind Sie doch erst einmal nicht in der Lage, Überweisungen zu tätigen. Daueraufträge werden vorerst nicht mehr ausgeführt, Lastschriften ggf. zurückgegeben. Sie sollten also sicherstellen, dass notfalls Ihr Mann die fällige Miete überweist, sollte es hier wegen der Insolvenzeröffnung zu Überschneidungen kommen.

Bei Fragen fragen.

Gruß
Krypton

-- Editiert von Krypton am 13.06.2016 10:11

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Wegen der Mietminderung solltest du dich vorab unbedingt mit einem RA oder dem Mieterschutzbund kurzschließen da ist viel falsch zu machen. Unter Anderem muss der VM schriftlich und nachweisbar zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden. Dazu muss ihm eine angemessene Frist gesetzt werden, ..... .

Was ist es denn für ein Mangel und kann dieser für ca. 80€ als Nichtfachmann beseitigt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von Krypton):

Zitat
....
Der Ehemann wird bei entsprechendem Antrag des Treuhänders sicherlich bei der Berechnung keine Rolle spielen, sodass letzten Endes zwei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Mithin sind 1.709,99 EUR unpfändbar - und damit ist nur Ihr eigenes Einkommen gemeint, nicht das gemeinsame Haushaltseinkommen. Sonderregeln gäbe es nur, wenn bei Eheschließung Gütergemeinschaft vereinbart worden wäre. Ist das bei Ihnen der Fall?
....
Gruß
Krypton
-- Editiert von Krypton am 13.06.2016 10:11


Welche Sonderregelungen wären das denn?

Es geht immer nur um das Einkommen des Schuldners (selbst).

Ausnahme, was jedoch keine wirkliche Ausnahme in dem Sinne ist, was Du bereits angesprochen hast, dass der Ehemann auf Antrag des Insolvenzverwalters nicht zu berücksichtigen ist. Zudem hat der BGH mit Beschluss - IX ZB 41/14 - vom 16.04.2015 auch entschieden, dass der Ehegatte mit seinem Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder aufkommt und dadurch der Unterhaltsbedarf der Kinder (teilweise) gedeckt ist, so dass der Schuldner selbst nicht mehr in vollem Umfang den Unterhaltsbedarf der Kinder decken muss.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Ehegatten etwa gleichhohe Einkünfte und so kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Kinder jeweils nur zur Hälfte als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind. Weil in diesem Fall das Einkommen des Ehemannes viel höher ist als das der Ehefrau und deswegen durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Insolvenzgericht die jeweiligen Unterhaltspflichten der Ehegatten ins Verhältnis der einzelnen Einkommen zu dem Gesamteinkommen setzt. Der Ehemann hat also etwas mehr als 60 % des Gesamteinkommens und trägt somit auch 60 % zum Unterhaltsbedarf der Kinder bei. Also wäre es möglich, dass das Insolvenzgericht (Antrag des Insolvenzverwalters vorausgesetzt) anordnet, dass die beiden Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu 60 % nicht zu berücksichtigen sind.

Der unpfändbare Grundbetrag für den Schuldner beträgt aktuell 1.073,88 €. Der unpfändbare Grundbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 404,16 € und für die zweite unterhaltsberechtigte Person 215,17 €, zusammen 629,33 €. Würde das Gericht nun anordnen, dass die beiden Kinder zu 60% nicht zu berücksichtigen wären, bliebe ein unpfändbarer Grundbetrag für die beiden Kinder in Höhe von 251,73 €. Zusammen mit dem unpfändbaren Grundbetrag für den Schuldner selbst, wäre also ein Grundbetrag in Höhe von 1.325,61 € unpfändbar.

Da das Einkommen des Schuldners mit 1.200,00 € erheblich unter diesem unpfändbaren Grundbetrag liegt, würde sich kein pfändbarer Betrag errechnen. Ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes und teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder würde somit ins Leere laufen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich an der Höhe des Einkommens wesentliche Änderungen ergeben könnten. Aus diesem Grund könnte der Insolvenzverwalter auf die Anträge über die völlige Nichtberücksichtigung des Ehemannes und die teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder verzichten.

-- Editiert von hegowa am 13.06.2016 12:41

-- Editiert von hegowa am 13.06.2016 12:43

1x Hilfreiche Antwort

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