Hallo zusammen.
Ich habe mal eine Verständnisfrage zur Pfändungstabelle...
Wenn jemand z.B. 1.600 Euro netto verdient und es 1 unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind gibt, dann muss (so lese ich die Tabelle zu den Pfänungsfreibeträgen) derjenige so ca. 60 Euro an die Schuldner zahlen und aus dem restlichen Geld den Unterhalt, darf dabei aber nicht unter den Selbstbehalt fallen, der in dem Fall bei 1.080 Euro liegt?
Sehe ich das so richtig? Oder gilt diese Tabelle bei einem laufenden Insolvenzverfahren
nicht und da gibt es andere Beträge?
-- Editier von Dirrly am 07.03.2017 20:37
Privatinsolvenz - Pfändungsfreibetrag - Selbstbehalt - Unterhalt
7. März 2017
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Frage vom 7. März 2017 | 20:36
Von
Status: Student (2021 Beiträge, 532x hilfreich)
Privatinsolvenz - Pfändungsfreibetrag - Selbstbehalt - Unterhalt
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#1
Antwort vom 8. März 2017 | 12:08
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitatan die Schuldner zahlen :
Schuldner ist der Insolvenzschuldner. Diejenigen, die Forderungen haben und an die das Geld evtl. mal irgendwann geht, sind die Gläubiger.
Zitataus dem restlichen Geld den Unterhalt, darf dabei aber nicht unter den Selbstbehalt fallen, der in dem Fall bei 1.080 Euro liegt? :
Ja der Unterhalt muss aus dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen bestritten werden. Es ist aber nicht zutreffend, dass der Schuldner sozusagen bei Abzug des Unterhalts nicht unter 1.080,00 € fallen darf. Das wird ganz besonders deutlich, wenn man sich mal § 850d ZPO ansieht. Wenn wegen Unterhalt die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen betrieben werden muss, dann darf auch unterhalb der Freigrenzen des § 850c ZPO gepfändet werden.
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