Privatinsolvenz / Pfändungsfreibetrag erhöhen

26. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Michael987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvenz / Pfändungsfreibetrag erhöhen

Hallo,

Ich habe folgende Frage, besteht die Möglichkeit den Pfändungsfreibetrag/Pfändungsgrenze zu erhöhen?
Ich bin seit 07/2019 in der Privatinsolvenz, seit dem 05/2019 bin ich fernstudent und beziehe Bafög ca 940€ und habe einen 400€ Job.
Meine mtl Fixkosten belaufen sich auf ca 1080€ (Miete, Strom, Studiengebühr, Krankenversicherung, Internet, Handy).
Dann bleiben mir ca 100€ zum Leben (Lebensmittel) was ja absolut nicht reicht.
Besteht also die Möglichkeit die Pfändungsgrenze zu erhöhen?
Danke schon mal für die Hilfe
Mit freundlichen Grüßen

Michael




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Welche Posten mit welchen Kosten fallen denn da im Detail an?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe ich doch oben geschrieben
Einkommen: 940€ Bafög + 400€ job

Mtl Fixkosten: Miete warm 465€, Strom 50€, Studiengebühr 330€, Krankenversicherung 195€,Internet 20€,Handy 12€, sonst. Rechnung 20€

Ich bin 30jahre, ledig und habe keine Kinder
D. H laut Pfändungstabelle liegt mein Freibetrag bei 1178,99€
D. H ich habe ca 100€ für Lebensmittel was nicht reicht.

Brauchen Sie sonst noch Informationen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

330 € Studiengebühren im Monat? Ist das eine private Uni?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Iubh internationale Hochschule
AN Einer Universität hatte ich keine Zulassung bekommen
Aber tut das was zur Sache?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 305x hilfreich)

Die Möglichkeit einer Erhöhung sehe ich grundsätzlich nicht.
Als einzige Ausnahme könnte man überlegen, wenn du kurz vor dem Abschluss des Studiums stehst und einen Job mit entsprechend gutem Verdienst in Aussicht hast, sodass man die Studiengebühren oben drauf schlagen könnte. Aber das ist auch rein theoretisch.

Sonst ist eher die Frage, wie man die Ausgaben reduziert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ca noch 1 1/2 Jahr vor mir.
D. H da gibt es keine Möglichkeit?
Kann doch nicht sein wie soll man denn so auskommen...
Ich habe im Internet was von einem "sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung" gelesen, das gilt aber nur für Leute die Sozialhilfe beziehen, richtig?

Danke schon mal bis hier hin.

Mit freundlichen Grüßen


Michael

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Michael987):
Hab ca noch 1 1/2 Jahr vor mir.


Das dürfte wahrscheinlich nicht reichen um ein Mehrbedarf bzgl. der Studiengebühren zu rechtfertigen.
Es ist eine Abwägung zu treffen, ob hier eine unbillige Härte vorliegen könnte und diese die Gläubigerinteressen überwiegt.
Wie im Einzelfall entschieden wird kann ich natürlich nicht voraus ahnen.
Sie können es zumindest versuchen. Dafür entstehen keine Gerichtskosten.
Beantragen Sie bei Ihrem Insolvenzgericht eine Erhöhung Ihres pfändungsfreien Betrages um den Betrag der Studiengebühren, da Sie z.B. sonst genötigt wären Ihr Studium zu beenden und von Sozialleistungen zu leben, was auch nicht im Interesse der Gläubiger sein dürfte.
Andererseits ist natürlich zu berücksichtigen, dass es den Gläubigern auch nicht unbedingt zugemutet werden kann, dass der Schuldner auf eine schicke private Hochschule geht und sich so den Gläubigern entzieht.
Versuchen kann man es zumindest.
Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Andererseits ist natürlich zu berücksichtigen, dass es den Gläubigern auch nicht unbedingt zugemutet werden kann, dass der Schuldner auf eine schicke private Hochschule geht und sich so den Gläubigern entzieht.

Es ist wohl weniger die Ausübung eines Hobbys, sondern eher dazu gedacht einen Beruf zu ergreifen können um die Schulden abzutragen.
Das müsste man dann halt entsprechend formulieren und vortragen.



Zitat (von Michael987):
D. H ich habe ca 100€ für Lebensmittel was nicht reicht.

Die Lösung ist ganz einfach: die Tafeln haben entsprechende Angebote, dort kann man viele Lebensmittel beziehen. Damit kommt man dann einigermaßen über die Runden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
eher dazu gedacht einen Beruf zu ergreifen können um die Schulden abzutragen

Dann würde man nicht in die Privatinsolvenz gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38868 Beiträge, 6423x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
die Tafeln haben entsprechende Angebote, dort kann man viele Lebensmittel beziehen. Damit kommt man dann einigermaßen über die Runden.
So einfach isses nicht. Die meisten Tafeln regeln nach Vereinssatzung, wer Leistungen der Tafel erhalten kann.
Dass Studenten mit 1.340,- Einkommen netto dazu gehören, habe ich noch in keiner Tafelsatzung gelesen.
Ein Geringverdiener ist der TE auch nicht.

Einen Beruf zu ergreifen, oder einfach mit 30 einen Job für Geld zu machen, setzt mE kein teures Studium voraus. Außerdem ist ein abgeschlossenes Studium keinerlei Garantie, einen adäquaten Job zu finden.
Zitat (von Harry van Sell):
Das müsste man dann halt entsprechend formulieren und vortragen.
Bei wem? Er will den Pfändungsfreibetrag erhöht haben.
-------------------------------------------
Zitat (von Michael987):
Ich habe im Internet was von einem "sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung" gelesen, das gilt aber nur für Leute die Sozialhilfe beziehen, richtig?
Ja, das ist richtig. Da du BAföG beziehst, bist du grds. von solchen Leistungen ausgeschlossen. Auch die nach § 27 SGB II geregelten *Ausnahmen* für Auszubildende und Studierende treffen mE nicht auf deinen Fall zu.

Mit 30 Jahren zum SS 2019 ein solches Studium zu beginnen und prompt in 07/19 in PI zu gehen, hat für mich schon ein deutliches Gschmäckle.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Michael987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, hab ne gewisse ****** zeit hinter mir was ich hier nicht weiter erläutern will.
Das steht aber absolut nicht im Zusammenhang.
Klingt schon ein wenig komisch wie Sie sich da ausdrücken, trotz alledem Dank ich Schon mal allen bis hier hin.

Mit freundlichen Grüßen

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Dann würde man nicht in die Privatinsolvenz gehen.

Warum nicht? Gerade die Privatinsolvenz ist ja dazu gedacht die Schulden im geordneten Rahmen unter neutraler Aufsicht abzutragen bzw. es zu versuchen.



Zitat (von Anami):
Bei wem?

Natürlich beim zuständigen Gericht, wo sonst?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 295.906 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.396 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.