Privatinsolvenz / Unterhalt / Festellungsklage

9. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Chilblain
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvenz / Unterhalt / Festellungsklage

Hallo liebe Freunde der Rechtsprechung,

würde mich um eine Antwort zu folgendem Sachverhalt sehr freuen!

Ich war im Jahre 2009 Selbständig und mein Gewerbe musste anhand der Wirtschaftskriese aufgegeben werden, da die Belastungen und Fixkosten nichtmehr tragbar waren.

Also habe ich mich somit Arbeitslos gemeldet und anhand nicht geleisterter Arbeitslosenverischerung in den letzten 24 Montaten den Anspruch auf ALG I verloren und somit eine Hilfebdürftigkeit nach SGB prüfen lassen (ALG II / Hartz4).

Nach ewigen hin und her und emenser Bürokratie (3 Monate) wurde mir anhand des Verdienstes meiner Lebensgefährtin eine Hilfebedürftigkeit untersagt und hatte somit einen einen Anspruch auf Hartz4 Leistungen von ungeschlagenen 0,00 €.

Nun habe ich aber einen Unterhaltstitel und die Kindsmutter hat in dieser Zeit nach dem Unterhaltsvoschussgesetz beim Jugendamt gehandelt und in meiner Zeit der Arbeitslosigkeit Ihren Ansruch auf Unterhalt geltend gemacht.

In dieser Zeit der Arbeitslosigkeit und auf Druck meiner Gläubiger kam ich in keinsterweise um eine Privatinsolvenz mehr rum. Nach Überprüfung aller Gläubiger und bis zur Eröffnung der Insolvenz vergingen noch ca. 4 Monate.

Nun ist auch das Jugendamt mit den Rückständigen Unterhaltsvorderungen meiner Seitens auch auf dieser Inso-Liste, laut Anraten des Inso-Anwaltes gelandet und nach Eröffnung kam es zum Prüfungstermin und ich habe gegen die Unterhaltforderungen einen Widerspruch auf Grund "unerlaubter Handlung" eingelegt.

Nun bekam ich Post der Vollstreckungsstelle der Stadt mit dem Hinweis:

Bis zum xyz. meinen Widerspruch beim Amtsgericht zurück zu nehmen, da mir sonst eine Festellungsklage droht.

Ich weiß das ich nach dem Unterhaltsgesetz verpflichtet bin in jeglicher Lage den Unterhalt zu zahlen, als mich auch darum zu bemühen schnellstmöglichst aus der Arbeitslosigkeit zu kommen.

Aber mal ganz ehrlich:

1. Ist meine Lebensgefährtin nicht verpflichtet über Ihr Einkommen einen Unterhalt zu zahlen für ein Kind das nicht zu Ihr gehört
2. Wie hätte ich Unterhalt zahlen können bei einem Einkommen von 0,00 €
3. Hat die Vollstreckungsstelle der Stadt mir jeden Monat eine Mahnung geschrieben mit der Bitte den vollen Betrag sofort zurück zu zahlen. (na klar mit was? Hosenknöpfe)

also ist somit der Unterhalt auch auf der Inso-Liste gelandet da ich Ihn zu dieser Zeit nicht zurückzahlen konnte.

Nun meine Frage:

Nach Auskunft der Vollstreckungsstelle werden Sie, sollte ich nicht den Widerspruch "rückgängig machen", eine Festellungsklage einreichen. Hierüber gab er mir die Information das ich meiner Nachweispflicht nicht nachgekommen bin.

d.h. kann ich nicht jeden Monat seit der Arbeitslosigkeit eine Bemühung von 20-30 Bewerbungen vorlegen wird der Unterhaltsvorschuss aus der RSB genommen und weiter verfolgt und gemahnt.

Das heißt für mich, ich müsste bei einer 10 Monatigen Arbeitslosigkeit ca. 200-300 Bewerbungen nachweisen damit ich eine Chance auf RSB habe.
HAAAAAAAALLLLLLLLLOOOOOOOOO nur alleine bis die Bürokratie meines Antrages auf Hilfebdürftigkeit bearbeitet und ausgewertet wurd,e vergingen schon 3 Monate in denen ich vllt. ings. 10 Bewerbungen geschrieben habe, weil ich mich in der Zeit um die Geschäftsaufgabe, Kundenabwicklungen, Steuerberater ect. ect. kümmern musste. Und der Arbeitmarkt für einen Ehemaligen Selbständigen nicht gerade was hergibt. Nun ist ja auch die Frage was ist eine Zumutbare Arbeit in den Augen der Ämter für mich gewesen? Ich habe mich natürlich auch auf Arbeiten wie Packetfahrer, Lagerist und mich bei Zeitarbeitsfirmen beworben um nicht 0,00 € zu verdienen, aber 20-30 Bewerbungen ohne KFZ und in einem Stadtumkreis von 10 km ohne eine Doppeltbewerbung, erachte ich bei dem Arbeitsmarkt für unmöglich. So beschissen es sich auch anhört war in manchen Monaten nicht einmal 10 € für Briefmarken da und ich habe meine Bewerbungen mit dem Fahrrad ausgefahren. Also wenn ich das jeden Tag gemacht hätte wäre ich nun in der Tour´de Francé um das geforderte Limit zu erreichen.

Sollte ich es nun auf eine Feststellungsklage der Vollstreckungsstelle ankommen lassen, was denkt Ihr wie stehen die Chancen (wenn es hochkommt habe ich gefühlte 80-100 Bewerbungen, davon viele Telefonisch oder per Email und in 95% der Fälle nichteinmal eine Antwort erhalten) den geforderten Unterhalt in die RSB zu bekommen?

Gruß Chilblain

P.S. Sorry für das kurze Luftmachen und dem langen Text!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,
dein Text ist sehr lang! Daher möchte ich nur kurz auf die "unerlaubte Handlung" eingehen.
Liegt eine unerlaubte Handlung vor, unterliegt diese Forderung nicht der RSB! Also der Gläubiger kann, insofern die Forderung im Rahmen der Insolvenz nicht befriedigt wurde, eintreiben.
Wenn du einen Inso-Anwalt hast, sollte er dir recht einfach sagen können, ob du es auf eine Feststellungklage ankommen lassen sollst.
Im übrigen - eine unerlaubte Handlung würde nur für diese Forderung vorliegen, deine RSB wird nicht generell versagt sondern ausschließlich für diese Forderung!
Ob nun eine unerlaubte Handlung vorliegt oder nicht - kann ich aus unkenntnis nicht beurteilen, aber hoffe das hier jemand weiter helfen kann!

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