Privatinsolvenz zurücknehmen/beenden - wie?

27. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)
Privatinsolvenz zurücknehmen/beenden - wie?

Hallo,
im März 2010 wurde das PI-verfahren eröffnet.
Leider war die schriftl. Prüfung bis 23.08.10 ...
Nun wurde sich aber doch mit den Gläubigern mittels Vergleich außergerichtlich geeinigt, ein Gläubiger hat erst heute bestätigt.
Hintergrund: Ein Verwandter, der erst vor kurzem von der PI erfuhr, hat sich bereit erklärt, zweckgebunden den Vergleich zu zahlen.

Wie geht man jetzt am besten vor, um die PI zu beenden?
Über eine Rücknahme des Antrags habe ich unterschiedl. Aussagen bislang erhalten. Manche sagen, nach dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr möglich, andere sagen, ein Schuldner kann jederzeit den Antrag beenden/zurück nehmen ...

Bitte helft mir weiter, danke.
Grüße.

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

34x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ich hab noch mal ein paar Rückfragen.

Wenn ein Gläubiger einerseits schreibt, nach Zahlung von ... bis ... verzichtet er auf alle Restansprüche, andererseits aber sagt, sofern alle Gläubiger nach der gleichen Quote bedient werden, was muss man ihm da glauben.
Zumal noch gar kein Schlusstermin mit Tabelle + Quote stattfand und der Zahlungstermin kurzfristig ist.

Dann noch zur Gleichbehandlung von Gläubigern ...
Ich habe gelesen, dass wenn ein Dritter aus seinem Vermögen die Gläubiger befriedigt, dass dies dann nicht unter diesen Gleichbehandlungsparagraphen fällt ... Weiß jemand mehr?

Danke.

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#3
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,
der Gläubiger erklärt sich mit einem Vergleich bereit aber nur wenn alle Gläubiger sich mit der gleichen Quote zufrieden stellt.
Haben Sie diesem Gläubiger also 10% angeboten und anderen Gläubigern 50% so gilt das Vergleichsangebot nicht. Erklärt sich ein Gläubiger nicht bereit sich auf einen Vergleich einzulassen, so gilt die Annahme ebenfalls nicht.
Also eigendlich ganz einfach was der Gläubiger will.
MfG

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#4
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)

Danke, da der Vergleich quasi außerhalb des InsoVerfahrens verhandelt wurde, sprich der "geldgebende Dritte" derjenige ist, der direkt + zweckgebunden zahlt, dürfte keine Gläubigerbevorteilung vorliegen. Der Schuldner erhält + verteilt nichts ...

So, jetzt werden alle Gläubiger bezahlt.
Was sollten sie nach Erhalt der Zahlung schriftlich bestätigen?
Also wie sollten die Formulierungen am besten sein?
Es gibt keine offenen Forderungen mehr, ... alle Schulden sind beglichen, ... ???
Klar, und Titel müssen herausgegeben werden.

Sollten Formulierungen bezüglich des eröffneten VerbraucherInsoverfahrens enthalten sein?

Ein Gläubiger stellt sich ja wie erwähnt quer und wird voll befriedigt.
Dieser wird sich vermutlich auch gegen die angestrebte vorzeitige Restschuldbefreiung aussprechen.
Kann er das, obwohl er ja eigentlich gar kein Gläubiger mehr ist?
Schließlich sind alle Schulden beglichen ...

Grüße.

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#6
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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