Privatinsolvez oder Regelinsolvenz? Gläubigerliste ohne oder mit verjährten Schulden?

3. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
nordpax
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvez oder Regelinsolvenz? Gläubigerliste ohne oder mit verjährten Schulden?

Hallo,
ich bin fast 60, war bis 2013 Selbständig und habe das Gewerbe im Januar 2014 abgemeldet. Hieraus habe ich Schulden bei ca. 30 Gläubigern wie z. Bsp. Finanzämtern, Banken, Vermietern, Verbänden, Telekomunikation und Kaufverträge. Habe bereits 3 Mal eine Vermögensauskunft abgegeben, da ich nur Teilzeit arbeiten kann und kein pfändbares Einkommen habe. Seit dem habe ich keinerlei Verträge, Ratenkäufe etc. abgeschlossen.

Von den 30 Forderungen sind 15 titulierte Forderungen mit Mahnbescheiden und vergeblichen Vollstreckungsversuchen. Bei den anderen 15 Gläubigern sind nach meiner Recherche alle meine 15 nicht titulierten Schulden älter als 4 Jahre und verjährt (alles 3-Jahresfristen). Ich habe nie irgendeinen Kontakt zu den Gläubigern oder Inkassobüros gehabt oder irgendetwas zahlen können.

Ich habe nun vor diese Gläubiger, da ich Insolvenz beantragen möchte, an zu schreiben um die aktuellen Schuldensummen zu erfahren und mit der Einrede der Verjährung Forderungen älter wie 3 Jahre zurück zu weisen und als verjährt zu betrachten.

Meine Frage:
Kann ich dann Privatinsolvenz (unter 19 Gläubiger) beantragen ohne die verjährten Schulden in der Gläubigerliste an zu geben,
oder
spielt das keine Rolle. und ich muss doch Regelinsolvenz beantragen weil trotz bestrittener / verjährter Forderungen auch diese in der Gläubigerliste an zu geben sind und es damit über 19 Gläubiger sind?

Was soll man da machen? Wer entscheidet das?
Eine Privatinsolvenz wäre mir lieber, da ich die Anwaltskosten einer Regelinsolvenz selbst nicht tragen kann. Das Geld hab ich nicht. Eine Privatinsolvenz führen ja öffentliche Schuldnerberatungsstellen kostenlos durch.


-- Editiert von nordpax am 03.01.2019 09:16

-- Editiert von nordpax am 03.01.2019 09:18

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 23x hilfreich)

Achtung:

"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."

Welche Rechtsform hatte denn Dein Unternehmen? e.K., GbR... etc.?

Die Eröffnung des Verfahrens wird veröffentlicht. Es obliegt der Pflicht der Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden.

Ich würde an Deiner Stelle sämtliche Forderungen/Gläubiger aufführen. Sobald das Verfahren läuft ist dies Sache des IV.

Und ganz wichtig: nichts mehr bezahlen! Keinen Gläubiger mehr bedienen!

Aber: die Wartelisten der Beratungsstellen sind lang.

Wie hoch sind denn die Verbindlichkeiten?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nordpax
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Ich hatte ein einfaches Gewerbe. Keine e.K, GbR oder so. Alle Schulden belaufen sich auf ca. 150.000 € wobei Banken und Finanzamt den Hauptteil ausmachen. Habe bisher keine Gläubiger bedient und kann das finanziell auch nicht. Alle Gläubiger sind mir bekannt bzw. ich denen. Nach 2014 sind keine neuen Schulden Aufgelaufen.

Ich dachte immer man muss vorher entscheiden ob man Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz beantragt?

Der Grund ist, das ich bei den Verbraucherverbänden abblitze weil ich Selbständig war und die nur Verbraucherinsolvenzen machen. Die schauen nicht mal in die Unterlagen. Ich soll mir einen Anwalt suchen und Regelinsolvenz beantragen. Selbst bei Gericht beantragen trau ich mir nicht zu. Man kann da schnell Fehler machen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 23x hilfreich)

Ok dass ist in Deinem Fall natürlich ein Problem:

Der Grund ist, das ich bei den Verbraucherverbänden abblitze weil ich Selbständig war

Du wirst wahrscheinlich um eine Regelinsolvenz nicht herumkommen und wirst Dich wohl oder übel an einen Anwalt wenden müssen der aber i.d.R. nur nach Vorkasse tätig wird (so ging es zumindest einer selbstständigen Freundin von mir die glaube ich nur 8 oder 9 Gläubiger hatte). Das kommt jetzt darauf an (siehe unten).

Die Inso selbst zu beantragen, davon wird Dir hier jeder mit Sicherheit abraten.

Zitat:
Wer selbstständig oder gewerbetreibend ist kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und wenn aus der Anstellung von eigenen Arbeitnehmern keine Verbindlichkeiten (ausstehende Lohnzahlungen) bestehen. Denn dann gelten seine Vermögensverhältnisse als "überschaubar" nach § 304 der Insolvenzordnung (InsO).

Bei Kleingewerben ist ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb aufgrund des geringen Geschäftsumfangs nicht erforderlich (BGH v. 24.03.2011 – Az. IX ZB 80/11 ). Diese unterfallen stets dem Verbraucherinsolvenzverfahren, auch wenn sie mehr als 20 Gläubiger haben. Bei einem Kleingewerbetreibenden ist der steuerlich relevante Umsatz so gering wie bei einer bloßen Nebentätigkeit (nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz derzeit 2.400 Euro Jahresumsatz).

Hier jetzt nur die 15 Gläubiger die einen Titel erwirkt haben einzubeziehen liegt natürlich nahe, halte ich aber für brandgefährlich.

Vielleicht weiß da hier einer der Fachleute mehr...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tmob
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)

ich bin zwar kein Fachmann, aber stimme tapeking insoweit zu.

denn bei der Insolvenz sind grundsätzlich ALLE Gläubiger anzugeben, die etwas von dir wollen...
selbst wenn du der Meinung bist, die Forderung sei verjährt und unberechtigt - das prüft dann letztlich der Insolvenzverwalter und widerspricht diesen Forderungen im Insolvenzverfahren.

Wenn du jetzt aber sagst, die haben sich die letzten Jahre gar nicht gemeldet, so dass Verjährung eingetreten ist, dann stehen tatsächlich nur noch die titulierten Forderungen im Raum. Wobei es natürlich nicht auf die Anzahl der einzelnen Titel, sondern auf die der Gläubiger ankommt. (Ein Gläubiger kann ja auch mehrere Titel erwirken.)

Wenn du dabei auf unter 20 kommst, und keine Angestellten hattest, stehen die Chancen auf eine Privatinsolvenz nicht schlecht.

Entscheiden tut das letztlich das zuständige Insolvenzgericht, ob deine Vermögensverhältnisse als "überschaubar" im Sinne des § 304 der Insolvenzordnung (InsO) gelten.

In einem mir bekannten Fall hat das bei 18 Gläubigern noch geklappt.

Zuvor muss aber ein https://www.juraforum.de/lexikon/schuldenbereinigungsverfahren
durchgeführt werden.

Über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist gemäß § 305 I Abs. 1 InsO von einer geeigneten Person bzw. Stelle eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die auch die wesentlichen Scheiterungsgründe des außergerichtlichen Einigungsversuches enthält.

Wenn sich die Verbände
https://www.schuldnerberatung.de/beratungsstellen/
(die übrigens auch nicht alle kostenlos arbeiten) aber sträuben,

empfehle ich dir das über einen spezialisierten Anwalt zu machen.

Klar, das kostet über den Daumen ca. 800 €. Aber die kennen ja deine Situation und sind meist mit einer Ratenzahlung einverstanden.
Dafür kümmern sie sich um alles, Gläubiger anschreiben, das Scheitern bescheinigen und den Antrag bei Gericht einreichen - nachdem du alle Raten gezahlt hast.

Wenn die Privatinsolvenz nicht durchgehen sollte, kann der Anwalt gleich die Regelinsolvenz hinterher schieben...fertig.


Da du früher selbstständig warst, geht es auch kostengünstiger.
Denn prinzipiell könntest du sofort die Regelinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten komplett alleine machen.

Anträge findest du im Internet, die sehen z.b. so aus: https://preinso.de/rechtslage/antraege-regelinsolvenz.html

Ob du dir das zutraust, muss du natürlich selbst entscheiden.

Egal, wie du dich entscheidest - Viel Erfolg



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