RSB wohl nicht zugänglich

1. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
DanniLex
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)
RSB wohl nicht zugänglich

Da ich etwa 80 Gläubiger habe, deren Forderungen seit nunmehr zehn Jahren unbefriedigt sind, kann ich in keine Privatinsolvenz. Ich wurde an das Regelonsolvenzverfahren verwiesen. Mangels Geld zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten ist dieser Weg aber nicht gangbar. Eine Restschuldbefreiung sei zudem aufgrund Insolvenzstraftaten nicht möglich. das war zumindest die Aussage, die ich bislang erhielt.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Und?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Schilderung hat jetzt etwas von: " das Pferd von hinten aufzäumen", wird aber voraussichtlich im Ergebnis stimmen.
Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn u.a. das Vermögen des Schuldners voraussichtlich reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Das tut es fast nie bei einem Eigenantrag des Schuldners mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Egal ob "Privatinsolvenz" oder Regelinsolvenz. Das "Durchlaufen" der Insolvenz ist aber Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung- ebenfalls für beide Verfahren.
Hier hilft die Stundung der Verfahrenskosten, die ebenfalls für beide Verfahren möglich ist.
Der Schuldner stellt einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Die Stundung wird gewährt, das Insolvenzverfahren wird eröffnet, Restschuldbefreiung kann erlangt werden.
Die Stundung ist aber ausgeschlossen, wenn
"der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist".
Das Problem ist also nicht, dass du aufgrund der Vielzahl der Gläubiger nicht in das "Privatinsolvenzverfahren" kannst, sondern die Insolvenzstraftaten. Auch eine "Privatinsolvenz" wäre unter diesen Voraussetzungen nicht möglich.
Wenn du das Geld für das Insolvenzverfahren nicht aufbringen kannst und die genannten Voraussetzungen auf dich zutreffen, ist da im Moment nichts zu machen.
Fünf Jahre nach der letzten Verurteilung geht es dann wieder.

-- Editiert von salkavalka am 02.02.2017 00:30

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