Räumungsklage - Mieter meldet Insolvenz

29. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)
Räumungsklage - Mieter meldet Insolvenz

Wenn während einer Zahlungs- und Räumungsklage der Mieter Insolvenzverfahren anmeldet,
inwieweit wird das Klageverfahren beeinträchtigt :

Verfahren unterbrochen ?
Forderung wird hinfällig ?
wie ist mit weiteren Forderungen (Nutzungsentschädigung) solange der Mieter den Mietraum noch besetzt ?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da es sich bei den Zahlungen um Insolvenzforderungen handelt, wird das Klageverfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen werden. Die Zahlungsforderungen müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Ob es evtl. möglich ist, den Räumungsanspruch abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren weiterzuverhandeln, dürfte vom Einzelfall abhängen. Ich befürchte nur, die Chancen dafür stehen schlecht.

Wenn das Mietverhältnis bereits vor der Insolvenzeröffnung gekündigt war, dann können nach der Insolvenzeröffnung anfallende Nutzungsentschädigungen zumindest nicht gegen die Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden, wenn der IV nicht selbst nutzt. Im Regelfall dürfte es sich daher um Insolvenzforderungen handeln.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

danke schön.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Davon abgesehen kommt nun ein weiterer Moment hinzu (ich vermute Wohnungsmietvertrag und nicht unbedingt ein gewerblicher Mieter): Mit Insolvenzanmeldung wird es für den Mieter ungleich etwas schwieriger, einfach mal so umzuziehen. Sprich: Der Spalt der Türe "unverhältnismäßige Härte", wenn der Schuldner unter der Brücke landen würde, ist zumindest geöffnet. Ob dieser Weg gangbar ist oder nicht, kann denke ich hier keiner beurteilen. Ich zumindest würde das nicht außer Acht lassen und ggf. mit dem IV sprechen, sofern bereits einer bestellt ist.

Zwei Varianten: Entweder man bekommt, durch den IV sichergestellt, dass die zukünftige Miete gezahlt wird, dann kann man es sich nochmal überlegen, oder der IV ist selbst der Meinung, dass die Wohnung zu groß ist und in der Insolvenz nicht mehr finanzierbar... So würde ich es sehen.

Ist das soweit OK, Eidechse?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Regelfall dürfte es sich daher um Insolvenzforderungen handeln. <hr size=1 noshade>


Huh? Ich stehe auf dem Schlauch. Das müssten doch ganz normale Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 546 a BGB gegen den ex-Mieter sein?

quote:<hr size=1 noshade>Ob es evtl. möglich ist, den Räumungsanspruch abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren weiterzuverhandeln, dürfte vom Einzelfall abhängen. Ich befürchte nur, die Chancen dafür stehen schlecht. <hr size=1 noshade>


Warum? §109 InsO greift nicht da das Mietverhältnis schon beendet ist. §86 greift nicht, da keiner der genannten Fälle vorliegt und der reine Aufenthalt keine Rechtsstellung begründet.Es sind auch getrennte Gegenstände nach §145 ZPO . §240 ZPO greift hinsichtlich der Altforderungen (Insolvenzforderung), nicht aber hinsichtlich der Räumung (keine Betroffenheit der Insolvenzmasse wenn Kostenentscheidung / Räumung nach Insolvenzeröffnung).

Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg?

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Ebenezer

quote:<hr size=1 noshade>Das müssten doch ganz normale Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 546 a BGB gegen den ex-Mieter sein? <hr size=1 noshade>


BGH sieht dies anders und spricht konkret von Insolvenzforderungen, z.B. Urteil des BGH vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 (dort Leitsatz 2 und Rn. 21).

quote:<hr size=1 noshade>Warum? <hr size=1 noshade>


Reine Praxiserfahrung. Zunächst ist erstmal der gesamte Prozess von § 240 ZPO und der Unterbrechung betroffen, wenn Zahlungs- und Räumungsklage zusammen verhandlet werden. Ob eine Trennung wirklich durch das Gericht durchgeführt wird, sodass der Räumungsanspruch gesondert verfolgt werden kann, entscheidet letztendlich der Richter. Insbesondere wenn fraglich ist, ob die Kündigung wirksam ist, z.B. vor dem Hintergrund ob überhaupt Mietzahlungsansprüche bestehen wegen Mietkürzung wegen Mängeln, habe ich es tatsächlich erlebt, dass das Gericht eine Trennung nicht vorgenommen hat. Weil die Frage der offenen Mietforderungen für beide "Klageteile" identisch war.

@ mepeisen

quote:<hr size=1 noshade>Entweder man bekommt, durch den IV sichergestellt, dass die zukünftige Miete gezahlt wird, dann kann man es sich nochmal überlegen, oder der IV ist selbst der Meinung, dass die Wohnung zu groß ist und in der Insolvenz nicht mehr finanzierbar... So würde ich es sehen. <hr size=1 noshade>


Wenn es wirklich um die Wohnung des Schuldners geht, dann kann man sich die Kontaktaufnahme mit dem IV als Vermieter auch schenken. Die Insolvenzmasse hat ja rein gar nichts von der Wohnung des Schuldners, daher wird auch kein IV dafür aus der Masse irgendwelche Zahlungen erbringen. Bei Geschäftsräumen, auf die der IV zur Fortführung des Betriebes angewiesen ist, sieht das Ganze anders aus.

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#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>BGH sieht dies anders und spricht konkret von Insolvenzforderungen, z.B. Urteil des BGH vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 <hr size=1 noshade>



Ich bin auf BGH, Beschluss vom 17. 12. 2008 - XII ZB 125/06 gestossen.

Man muss ja diffderenzieren, Zahlungsanspruch, Räumungsanspruch, Herausgabeanspruch.

Was die Herausgabe angeht, kommt durchaus eine Aufnahme i.S. § 250 ZPO in Betracht, gegen den Schuldner persönlich, falls dieser Anspruch überhaupt massebefangen war:

Spätestens mit der Freigabe hat die Beklagte aber die Verfügungsbefugnis über das Mietobjekt zurückerlangt, so dass der Kläger die Beklagte persönlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen konnte und musste (BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136 , 137; vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239 ; MünchKomm/Schumacher InsO 2. Aufl. § 86 Rdn. 26).

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ asap

Zunächst einmal haben Sie von mir den Teil eines Beitrages zitiert, der eine Antwort auf die von Ebenezer aufgeworfene Frage der Nutzungsersatzansprüche darstellt. Da gibt es dann nichts zu differenzieren und der BGH sagt nunmal zu den Nutzungsersatzansprüchen, dass es sich um Insolvenzforderungen handelt.

Mal abgesehen davon, wird in dem von Ihnen zitierten Beschluss des BGH vom 17.12.2008 umfänglich ausgeführt, dass sich bei jedweden der von Ihnen genannten verschiedenen Ansprüche grundsätzlich um massebefangene Ansprüche handeln kann. Das gilt auch für den Herausgabeanspruch und zwar dann wenn der IV die Mieträumlichkeiten in Besitz genommen hat. Im Übrigen bedeutet ja Herausgabe nur Überlassung des Besitzes, bildlich also Herausgabe der Schlüssel. Räumung, also das Freiziehen, ist nochmal was anderes und wird vom BGH auch ganz klar als Insolvenzforderung eingestuft. Der BGH lässt zwar die Möglichkeit von Masseverbindlichkeiten anklingen, wenn man sich aber speziell zum Räumungsanspruch die weitere Rechtsprechung ansieht, dann bleibt für Masseverbindlichkeiten recht wenig Raum, da muss der IV schon selbst was in die Mieträumlichkeiten verbracht haben.

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>BGH sieht dies anders und spricht konkret von Insolvenzforderungen, z.B. Urteil des BGH vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 (dort Leitsatz 2 und Rn. 21). <hr size=1 noshade>


Moment. Das ist aber eine ganz andere Baustelle. Dort geht es um Nutzungsersatz wegen Nutzungen des Insolvenzverwalters .

Besitz ist ein tatsächliches Verhältnis in das der Insolvenzverwalter nur eintritt, wenn er den Besitz aktiv ergreift (vgl. BGH IX ZR 84/07 , Rdnr. 20ff.).

Nutzungsersatz nach Insolvenzeröffnung bei beendetem Mietverhältnis ist m.E. ganz klar weder Masse- noch Insolvenzforderung.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Nutzungsersatz nach Insolvenzeröffnung bei beendetem Mietverhältnis ist m.E. ganz klar weder Masse- noch Insolvenzforderung.



Wie bereits gesagt, spricht der BGH in dem von mir zitierten Urteil nur von Insolvenzforderungen und nicht von gegen den Schuldner persönlich gerichteten Forderungen. Von daher spricht Ihre Meinung gegen die Rechtsprechung des BGH.

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