Regelinsolvenz

11. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
tuk-lok
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelinsolvenz

Wenn ein Insolventer einen Job, der aufgrund des Fahrweges, eine Steuererleichterung bringt (Fahrkosten), geht dieser Betrag voll in den Pfändungsbetrag?
Wie ist es, wenn man wieder selbstständig ist? Hat man dann einen höheren Pfändungsfreibetrag aufgrund von höheren Eigenkosten (KV, Auto, Büro etc)?


-----------------
"tuk-lok"

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Bei einem Regelinsolvenzverfahren gibt es klare Pfändungsgrenzen entsprechend Deiner Lebensumstände. Das gilt egal ob Du Arbeitnehmer oder - geber bist. Bei den Fahrtkosten kommt es auf die näheren Umstände an. Das kann Dir aber Dein Insolvenzverwalter genau sagen. Mache da nichts ohne ihn, denn alle illegalen Einnahmen kosten Dich die Restschuldbefreiung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ein Insolventer einen Job, der aufgrund des Fahrweges, eine Steuererleichterung bringt (Fahrkosten), geht dieser Betrag voll in den Pfändungsbetrag?

Was ist damit konkret gemeint? Freibetrag auf Steuerkarte, so dass im Ergebnis der Nettolohn höher ist. Dann wird nach diesem höheren Nettolohn auch der Pfändungsbertrag nach der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ausgerechnet. Spich es ist mehr pfändbar.

Oder zahlt der AG einen Fahrtkostenzuschuss? Soweit dieser allerdings für die Entfernung Wohnung zur Arbeitsstätte gezahlt wird, liegt auch hier eine pfändbarkeit vor. Gem. § 850 a ZPO sind nur Aufwandsentschädigungen unpfändbar. Dies wäre der Fall bei Abrechnung der Fahrleistung für Dienstfahrten, d.h. zu Kunden, Terminen, etc.

Dem Schuldner bleibt nur einen Erhöhungsantrag an das Gericht gem. § 850 f ZPO zu stellen.

Wie ist es, wenn man wieder selbstständig ist? Hat man dann einen höheren Pfändungsfreibetrag aufgrund von höheren Eigenkosten (KV, Auto, Büro etc)?

So gesehen gibt es bei Selbständigen gar keinen Pfändungsfreibetrag. Die §§ 850 ff. ZPO gelten nämlich nur für laufendes Einkommen aus Arbeits- oder Dienstverhältnis. Die klassische Selbständigkeit mit wechselnden Auftraggebern fällt also gerade nicht darunter. Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit nicht frei gegeben, dann würden auch strenggenommen sämtliche Forderungen gegen Kunden in die Insolvenzmasse fallen. Das ist natürlich insbesondere dann misslich, wenn der Schuldner Verträge, die Kosten für das Gewerbe verursachen nach Insolvenzeröffnung selbst eingegangen ist und den Insolvenzverwalter nicht beteiligt hat, z.B. einen Mietvertrag über Büroräume oder einen Leasingvertrag. Die müsste der Schuldner nämlich streng genommen selbst aus seinem nicht insolvenzbefangenen Vermögen zahlen. Daher, wenn man sich selbständig machen will innerhalb eines Insolvenzverfahrens immer den Insolvenzverwalter mit einbeziehen. Sonst könnte es ein böses erwachen geben.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.564 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen