Wenn ein Insolventer einen Job, der aufgrund des Fahrweges, eine Steuererleichterung bringt (Fahrkosten), geht dieser Betrag voll in den Pfändungsbetrag?
Wie ist es, wenn man wieder selbstständig ist? Hat man dann einen höheren Pfändungsfreibetrag aufgrund von höheren Eigenkosten (KV, Auto, Büro etc)?
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"tuk-lok"
Regelinsolvenz
Insolvent und jetzt?
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Bei einem Regelinsolvenzverfahren gibt es klare Pfändungsgrenzen entsprechend Deiner Lebensumstände. Das gilt egal ob Du Arbeitnehmer oder - geber bist. Bei den Fahrtkosten kommt es auf die näheren Umstände an. Das kann Dir aber Dein Insolvenzverwalter genau sagen. Mache da nichts ohne ihn, denn alle illegalen Einnahmen kosten Dich die Restschuldbefreiung.
Wenn ein Insolventer einen Job, der aufgrund des Fahrweges, eine Steuererleichterung bringt (Fahrkosten), geht dieser Betrag voll in den Pfändungsbetrag?
Was ist damit konkret gemeint? Freibetrag auf Steuerkarte, so dass im Ergebnis der Nettolohn höher ist. Dann wird nach diesem höheren Nettolohn auch der Pfändungsbertrag nach der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO
ausgerechnet. Spich es ist mehr pfändbar.
Oder zahlt der AG einen Fahrtkostenzuschuss? Soweit dieser allerdings für die Entfernung Wohnung zur Arbeitsstätte gezahlt wird, liegt auch hier eine pfändbarkeit vor. Gem. § 850 a ZPO
sind nur Aufwandsentschädigungen unpfändbar. Dies wäre der Fall bei Abrechnung der Fahrleistung für Dienstfahrten, d.h. zu Kunden, Terminen, etc.
Dem Schuldner bleibt nur einen Erhöhungsantrag an das Gericht gem. § 850 f ZPO
zu stellen.
Wie ist es, wenn man wieder selbstständig ist? Hat man dann einen höheren Pfändungsfreibetrag aufgrund von höheren Eigenkosten (KV, Auto, Büro etc)?
So gesehen gibt es bei Selbständigen gar keinen Pfändungsfreibetrag. Die §§ 850 ff. ZPO
gelten nämlich nur für laufendes Einkommen aus Arbeits- oder Dienstverhältnis. Die klassische Selbständigkeit mit wechselnden Auftraggebern fällt also gerade nicht darunter. Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit nicht frei gegeben, dann würden auch strenggenommen sämtliche Forderungen gegen Kunden in die Insolvenzmasse fallen. Das ist natürlich insbesondere dann misslich, wenn der Schuldner Verträge, die Kosten für das Gewerbe verursachen nach Insolvenzeröffnung selbst eingegangen ist und den Insolvenzverwalter nicht beteiligt hat, z.B. einen Mietvertrag über Büroräume oder einen Leasingvertrag. Die müsste der Schuldner nämlich streng genommen selbst aus seinem nicht insolvenzbefangenen Vermögen zahlen. Daher, wenn man sich selbständig machen will innerhalb eines Insolvenzverfahrens immer den Insolvenzverwalter mit einbeziehen. Sonst könnte es ein böses erwachen geben.
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