Versagung der Restschuldbefreiung wegen Betrugs?

11. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Computerladen
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 30x hilfreich)
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Betrugs?

Hallo,

angenommen, jemand hat Insolvenz angemeldet und Restschuldbefreiung beantragt. Einer der zahlreichen Gläubiger hatte ca. 1 Jahr vorher Betrugsanzeige erstattet, und in der daraufhin stattgefundenen Gerichtsverhandlung wurde der Schuldner wegen dieses Betrugs verurteilt. Nach der Insolvenzanmeldung hat dieser Gläubiger unter Berufung auf die Verurteilung die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, worüber aber erst am Ende der 6-jährigen Wohlverhaltensphase vom Insolvenzgericht entschieden wird.

Meine Frage dazu ist:
Angenommen, das Gericht entscheidet sich, dem Antrag des Gläubigers zu entsprechen. Wird dann die Restschuldbefreiung für sämtliche Schulden (das sind etwa 280.000,- Euro) versagt oder nur für den Teil, der diesem einen Gläubiger zusteht ( ca. 5.000,- Euro)?

In ersterem Fall werde ich wohl nie wieder etwas von meinem Geld sehen, während ich mir im zweiten Fall durchaus Hoffnung machen kann, daß ich den vergleichsweise kleinen Betrag vielleicht wieder zurückbekomme.

Danke

-----------------
""

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,

würde die Restschuldbefreiung versagt werden, gilt diese für alle Schulden! Die Restschuldbefreiung kann, auf Antrag, versagt werden, wenn der Schuldner gegen die Obligenheiten verstoßen hat.

Deinem Antrag wird nicht stattgegeben werden, da dies kein Verstoß gegen die Obligenheiten ist...

Du könntest einen Antrag auf eine unerlaubte Handlung stellen, damit könntest du nach der RSB deine Forderung weiter eintreiben. Geht der Schuldner gegen diesen Antrag jedoch vor, wird er mit hoher Wahrscheinlich abgelehnt werden.

Im großen und ganzen schreibe deine Forderung ab...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Computerladen
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

da ich die Sache über einen Anwalt gemacht habe, gehe ich jetzt einfach mal davon aus, daß der den von Dir erwähnten Antrag auf unerlaubte Handlung gestellt hat.

Dann ist es aber doch ein ziemlich großer Unterschied, ob der Schuldner nach 6 Jahren mit Schulden von "nur" 5.000,- belastet ist oder vor einem Schuldenberg von 280.000,- Euro steht.

Mich würde interessieren, warum solch ein Antrag Deiner Meinung nach mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt wird, und ich meine Forderung trotz Betrugs abschreiben soll.

Danke

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

also zunächst einmal zu den Fakten:

1.) Eine Verurteilung wegen Betrugs ist nicht gleichbedeutend mit einer Insolvenzstraftat, die nach § 290 InsO die Versagung nach sich ziehen kann.

2.) Eine Versagung der Restschuldbefreiung wirkt gegen den Schuldner, nicht gegen bestimmte Schulden. Oder anders ausgedrückt: Entweder alle oder keiner.

3.) Ein Versagungsantrag aus den Gründen des § 290 InsO kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Hat dieser Schlusstermin noch nicht stattgefunden, so wird ein Versagungsantrag lediglich als Ankündigung einen solchen zu stellen verstanden. Ausnahme: Der Schlusstermin ist bereits angekündigt und wird im schriftlichen Verfahren abgehalten. Nur für letzteren Fall ist überhaupt die Stellung eines schriftlichen Versagungsantrages nach § 290 InsO möglich.

4.) Wurde der Schlusstermin bereits abgehalten, kommt nur noch eine Versagung nach § 295 ff. InsO in Frage. In diesem Fall kann jederzeit ein schriftlicher Versagungsantrag gestellt werden. Die Versagungsgründe nach § 290 InsO spielen dagegen keine Rolle mehr!

5.) Wenn Sie die Forderung tatsächlich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet haben, dann ist diese - sofern der Schuldner nicht wirksam widerspricht - von der Restschuldbefreiung ausgenommen. wenn dem Schuldner also 6 Jahre nach Eröffnung die Restschuldbefreiung erteilt wird, dann muss er diese Schulden trotzdem noch in voller Höhe begleichen. Ich würde die Forderung also dann mitnichten abschreiben...

Wichtig zu betonen ist hier, dass die Forderung auch wirklich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet worden sein muss. Eine Anmeldung aus lediglich unerlaubter Handlung reicht nicht aus. Aber ich gehe jetzt einfach einmal davon aus, dass Ihr Anwalt das drauf hat...

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

-- Editiert InsoFlo am 14.05.2012 10:43

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.746 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen