Restschuldbefreiung erteilt, jedoch ausgenommene Forderungen

13. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Funride
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Restschuldbefreiung erteilt, jedoch ausgenommene Forderungen

Moin,

ich habe am Donnerstag den Beschluss des Amtsgerichts erhalten in dem die Restshuldbefreiung erteilt wurde. Ein Satz stört mich jedoch extrem, in den Gründen steht :

Die Insolvenzgläubiger und der Treuhänder sind zu dem Antrag gehört worden. Versagungsanträge wurden nicht gestellt.
Von der Restshuldbefreiung ausgenommen sind die in 302 InsO aufgeführten Forderungen.

Ein Gläubiger hat sich damals beim Gericht gemeldet und hat darum gebeten seine Forderungen von der Restshuldbefreiung auszunehmen, da diese aus einer unerlaubten Handlung kommen würden. Dagegen habe ich seinerzeit innerhalb der Frist widerspruch eingelegt (da dem auch jegliche Grundlage fehlt), welcher laut Rechtpfleger auch in der Tabelle eingetragen wurde.
Muss ich jetzt in irgendeiner Weise aktiv werden, ich habe keine lust, dass der Gläubiger ab morgen wieder mit seinen Forderungen vor meiner Tür steht. Muss die Forderung nicht rechtskräftig sein, sprich einen Titel haben wo festgestellt ist, das diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Handlung besteht?

Für Hilfe und meinungen bin ich sehr dankbar.

Vielen Dank

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7 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Du kannst jetzt erstmal abwarten, ob der Gläubiger vollstreckt. Tut er das, kannst du dich mit der Volstreckungsabwehrklage ( § 767 ZPO ) dagegen wehren.

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#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Funride):
Dagegen habe ich seinerzeit innerhalb der Frist widerspruch eingelegt (da dem auch jegliche Grundlage fehlt), welcher laut Rechtpfleger auch in der Tabelle eingetragen wurde.


Nur der Widerspruch an sich wurde festgehalten? Und wo ist die Information, dass das Gericht dem Widerspruch stattgegeben hat? Liegt diese nicht vor, ist die Forderung nämlich nicht von der RSB erfasst.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Das Insolvenzgericht entscheidet nicht über denWiderspruch, sondern nimmt ihn nur zur Tabelle auf.

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#4
 Von 
Funride
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

So habe ich das damals auch verstanden, der Gläubiger hätte jedoch die möglichkeit gehabt mir den Vorsatz nachzuweisen, dazu hätte er aber klagen müssen. Das hat er natürlich aufgrund der Erfolgsaussichten nicht getan.
Ich habe gestern noch nach bildern gegoogelt, dabei habe ich mehrere Bilder des Beschlusses gefunden, wo der Satz auch so drin steht, scheint also eher so ein Standardspruch zu sein.

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Leider wird das seit einer BGH - Entscheidung vom 3. April 2014 – (IX ZB 93/13 ) anders gesehen. Der Gläubiger kann theoretisch mit dem Tabellenauszug vollstrecken. Wenn er das tut : s.o.
Hat aber nichts mit dem "Spruch" zu tun, der " steht bei jeder mir bekannten Restschuldbefreiung mit drauf, auch wenn kein Gläubiger vorsätzlich unerlaubte Handlungen angemeldet hat.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Funride):
Dagegen habe ich seinerzeit innerhalb der Frist widerspruch eingelegt (da dem auch jegliche Grundlage fehlt),


Gegen was?

Gegen die Forderung insgesamt oder gegen die " vorsätzlich unerlaubte Handlung ".


Zitat (von Funride):
ich habe keine lust, dass der Gläubiger ab morgen wieder mit seinen Forderungen vor meiner Tür steht.



Ich dachte immer für die Zeit der Insolvenz gilt ein generelles Vollstreckungsverbot!?


Das hier müsste doch zutreffen:

Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO ) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) zur Wehr setzen21. Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

Hat – wie im Streitfall – die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen22.



https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/forderungsanmeldung-im-insolvenzverfahren-und-der-widerspruch-des-schuldners-gegen-den-deliktischen-rechtsgrund-376686


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
Funride
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Forderung ansich ist rechtens, die vorsätzlich unerlaubte Handlung nicht.

Während der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode hat er mich ja in Ruhe gelassen, diese ist aber seit dem Beschluss der Restschuldbefreiung vom 08.07.19 offiziell beendet und die restlichen Schulden sind "bereinigt". In meinem Fall eine riesige Summe die ich in meinem Leben nie hätte begleichen können.
Ich bin also grundsätzlich sehr froh über die Möglichkeit der Privaten Insolvenz.

Die Hintertüren, die der Gesetzgeber jedoch hier lässt sind schon krass. Hätte ich seinerzeit keinen Einspruch eingelegt würde mir nun auch die Grundlage zur Gegenklage, bzw. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) zur Wehr setzen21. Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.-Fehlen.

Dies kann ein "Normalo" wohl kaum wissen und setzt im allgemeinen voraus das man sich rechtlichen Beistand holt. Es sind mit Sicherheit Fristen einzuhalten,etc. Ich kann mir gut Vorstellen, dass solchen Spielchen oft Erfolgreich verlaufen und mit der Untätigkeit der betroffenden gerechnet wird, ob nun durch unwissen oder völliger überlastung mit so einer Situation.
Es ist auch nach einer Insolvenz nicht alles aus und vorbei, es geht weiter und endet wohl nie...

Viele Grüße...

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