Rücknahme EV automatisch?

16. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Rücknahme EV automatisch?

Gegeben sei folgender Fall:

Gläubiger lässt bei Arbeitgeber pfänden. Dieser behält das Geld zunächst ein. Schuldner gibt nach einigen Auseinandersetzungen das Geld frei, was Gläubiger jedoch ignoriert. Stattdessen begehrt er die EV, was der Schuldner mit Erinnerung ablehnt. Das Gericht verweist darauf, dieser Einwand (dass die Freigabe vorliegt) sei nicht zulässig in Rahmen der Erinnerung.

Schließlich veranlasst der Gläubiger Haftbefehl zur Abgabe der EV. Der Schuldner gibt die EV zwar ab, jedoch unter scharfem Protest, weil er seiner Meinung nach seine Pflicht mit Freigabe erteilt hat. Der GV gibt dies mit SOnderakte ans Gericht, was bisher weder entschieden hat noch sich gerührt hat. Insofern ist formal die EV noch nicht eingetragen und abgegeben und natürlich ist der Haftbefehl nicht in Vollzug gesetzt worden.

Durch die Kettenreaktion wurde die Zahlungsunfähigkeit zwei Monate nach möglicher Befriedigung des Gläubigers erreicht und ein Schuldnerberater eingeschaltet. Nach weiteren 5 Monaten hat dieser nun eine Einigung erreicht, der problematische Gläubiger und weitere wurden ausgezahlt, einige haben ihre Ansprüche gestundet oder darauf verzichtet, so dass wider Erwarten die Sanierung nun doch möglich ist. Die Insolvenz ist damit abgewendet.

Was ist aber nun mit der EV und dem Haftbefehl? Nach Meinung des Schuldners war diese Zwangsmaßnahme nicht OK, denn durch die Freigabe war der Gläubiger nicht mehr in der Position weitere Maßnahmen durchzusetzen. Der Gläubiger redet sich raus, er schickt den entwerteten Titel zu und denkt sich augenscheinlich "Nach mir die Sintflut".

Genügt es, rein formal, den zuständigen Gerichtsvollzieher über die Einigung, den entwerteten Titel und die bereits vor Einleiten der erzwungenen EV abgegebene Freigabe zu informieren? Nun, da die Sanierung erfolgen kann, ist es im Sinne des Schuldners, aufzuräumen. Dazu gehört, dass der Haftbefehl gelöscht wird und auch die EV gelöscht wird.

Ich bin geneigt, dem Schuldner in der Argumentation zuzustimmen. Die Frage ist aber, welcher Weg offen steht, das nun durchzusetzen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.05.2013 16:57

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo mepeisen,

quote:<hr size=1 noshade>Der GV gibt dies mit SOnderakte ans Gericht, was bisher weder entschieden hat noch sich gerührt hat. Insofern ist formal die EV noch nicht eingetragen und abgegeben und natürlich ist der Haftbefehl nicht in Vollzug gesetzt worden. <hr size=1 noshade>


Gehe ich Recht in der Annahme, dass der "scharfe Protest" vom GV als Erinnerung i.S.d. § 766 ZPO gewertet wurde und er deswegen die Sonderakte dem Gericht vorgelegt hat? Dann wäre die Entscheidung des Gerichts hierzu aber abzuwarten. Nachdem die streitgegenständliche Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde, ist das Ganze in meinen Augen ohnehin Makulatur, weil erledigte Forderungen unverzüglich aus dem Schuldnerverzeichnis zu löschen sind.

Ich würde hier zweigleisig vorgehen und den entwerteten Titel in Kopie sowohl dem GV als auch dem Vollstreckungsgericht zuleiten, verbunden mit der Anregung, Löschung aus dem SV zu veranlassen.

Beste Grüße
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ja, die annahme ist richtig. Sprich: sicherheitshalber selbst aktiv zu werden.
Nun, dann werde ich schuldner raten, schon einmal das schreiben der gegenseite zu verschicken. Darin wird der geldeingang und die erledigung angezeigt. Der titel solle nach abschluss der akte verschickt werden, was wegen pfingsten wohl etwas dauern würde.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der richtige Weg ist sicher die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO , über die ein Richter entscheidet und im Rahmen dieser Entscheidung die bisher getroffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufheben würde

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kurz zur Aufklärung. Hier wurde zunächst ein weiteres klärendes Schreiben an den GV geschickt (Gläubiger ist nun durch Vergleich befriedigt). Bevor der Gläubiger aufgefordert wurde, dies ebenfalls gegenüber dem GV anzuzeigen, muss nun wohl der GV den Gläubiger von sich aus angesprochen haben und anschließend ging es richtig fix. Sprich: Noch bevor das Schreiben an den Gläubiger rausging, kam A) ein Brief vom GV mit Titel und Erledigungsvermerk und B) ein Brief vom Amtsgericht mit diversen Löschungen aus Schuldnerregister. Die Schufa, Bürgel usw. war rund zwei Wochen später bereinigt.

Würde dennoch weiterhin, wie du hier auch schrebst, empfehlen, das über eine Erinnerung zu machen oder über entsprechende Anschreiben.

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