Rücknahme der Restschuldbefreiung, um eine Forderung zu bestreiten

25. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
art39
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)
Rücknahme der Restschuldbefreiung, um eine Forderung zu bestreiten

Angenommen der Insolvenzverwalter weigert sich eine strittige Forderung zu bestreiten und das Zivilgericht lehnt die Klagebefugnis des Schuldners ab, da dieser aufgrund der Restschuldbefreiung nicht persönlich beschwert sei.
Nimmt nun der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung endgültig zurück, dann wäre er wieder beschwert.
Kann nun der Schuldner vor dem Zivilgericht wieder selbst gegen diese Forderung vorgehen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Aus diese Überlegung wird dem Schuldner nichts bringen.

Im Insolvenzverfahren werden die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. In dem Prüfungstermin oder bei schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Äußerungsfristen, können IV, Schuldner und andere Insolvenzgläubiger angemeldeten Forderungen widersprechen. Ein Widerspruch des Schuldners hat zwar keine Auswirkungen auf das Verteilungsverfahren in der Insolvenz, sprich wenn der IV nicht widersprochen hat, nimmt die Forderung trotz Widerspruchs des Schuldners an den Verteilungen teil, aber für den Fall der Versagung der RSB, kann zumindest nicht aus der Insolvenztabelle vollstreckt werden.

Hat der Schuldner jedoch die Frist für einen Widerspruch verschlafen, dann wird er auch nach Rücknahme eines RSB-Antrages gerichtlich gegen die Forderung im Regelfall nichts mehr ausrichten können. Dann hat der Gläubiger nämlich durch die Feststellung in der Insolvenztabelle einen Vollstreckungstitel und da kann der Schuldner nur noch im Rahmen von Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren vorgehen. Diese sind allerdings sehr eingeschränkt. Eine Einwendung wie - die Forderung besteht gar nicht, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen - wäre dann präkludiert.

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#2
 Von 
art39
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Eidechse. In diesem Fall hat der Schuldner im Insolvenzverfahren rechtzeitig widersprochen und die Sache war bereits beim Zivilgericht anhängig. Der Schuldner war selbst klagebefugt, da der Gläubiger im Insolvenzverfahren anfangs die unerlaubte Handlung als Anspruchsgrundlage behauptete. Vor dem Zivilgericht hat jedoch der Gläubiger darauf verzichtet die Feststellung der unerlaubten Handlung zu beantragen, weshalb des Gericht feststellte, dass der Schuldner selbst nun, im Insolvenzverfahren, nicht mehr beschwert und nicht mehr klagebefugt ist. Der Insolvenzverwalter weigert sich diese strittige Forderung zu bestreiten. Die Frage lautet nun: Ist der Schuldner wieder klagebefugt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag zurückgenommen wird.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von art39):
In diesem Fall hat der Schuldner im Insolvenzverfahren rechtzeitig widersprochen und die Sache war bereits beim Zivilgericht anhängig. Der Schuldner war selbst klagebefugt, da der Gläubiger im Insolvenzverfahren anfangs die unerlaubte Handlung als Anspruchsgrundlage behauptete.


Da stellt sich für mich die Frage, ob der Schuldner nur dem Forderungsgrund vbuH oder aber der Forderung insgesamt widersprochen hat. Nur wenn der Widerspruch sich auf die gesamte Forderung bezog, kann auch ein Feststellungsrechtsstreit zur Berechtigung der Forderung insgesamt geführt werden.

Selbst wenn hier der Schuldner der Forderung insgesamt widersprochen hat, scheint es eine (negative) Feststellungsklage des Schuldners gegeben zu haben, die das Gericht offenbar abgewiesen hat. Wenn der Schuldner dagegen keine Rechtsmittel eingelegt hat, dann wird er wegen entgegenstehender Rechtskraft vermutlich auch keine weitere Klage anstrengen können, bzw. die würde deswegen dann abgewiesen werden.

Das einzige, was hier noch retten könnte wäre, dass der Schuldner

1. der Forderung insgesamt widersprochen hat und
2. er nur Klage begrenzt auf die Feststellung der vbuH erhoben hat und nicht bzgl. der Feststellung der Forderung insgesamt.

Allerdings wäre eine Feststellungsklage bei einer nicht titulierten Forderung dann nicht durch den Schuldner sondern gem. § 184 Abs. 1 InsO durch den Gläubiger zu betreiben.

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#4
 Von 
art39
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Forderung wurde insgesamt widersprochen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung anerkannt.
Da der Gläubiger darauf verzichtet hat, hat das Gericht den Schuldner die Klagebefugnis, mangels Beschwer, abgesprochen, da der Schuldner aufgrund der Restschuldbefreiung nicht mehr beschwert sei. Die Forderung dürfte inzwischen tituliert sein, da der Insolvenzverwalter die Forderung anerkannt hat.
Frage: Ändert es etwas, wenn die Restschuldbefreiung zurück genommen wird.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wie gesagt, die Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners ist durch den Gläubiger zu betreiben. Auch wenn der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück nimmt, ändert sich daran nichts. Der Schuldner ist nach wie vor nicht klagebefugt.

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