Rückzahlung trotz Insolvenz möglich?

13. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung trotz Insolvenz möglich?

Hallo zusammen,

vor einiger Zeit habe ich meinem EX-Freund aus einer Notsituation geholfen, indem ich ihm ein Privatdahrlehen gegeben habe. Er hat mir auch Schriftlicht bestätigt es zurück zu zahlen. Jetzt ist es so, dass ich ihm immer wieder Zeit gelassen habe, bis er es auch wirklich zurück zahlen kann.

Mittlerweile ist er in Insolvenz. Vorher hatte er mir versprochen, mich nicht in dem Insolvenzvertrag an zu geben, damit er mir das Geld nebenbei zurück zahlen kann. Er meinte wenn er mich angegeben hätte, dann würde ich von dem Geld wahrscheinlich nie wieder etwas sehen.
Andernfalls frage ich mich, ob er nicht vielleicht sogar etwas getan hat was seine Insolvenz gefährdet. Ich will mich jetzt aber auch nicht so äußern, das er behaupten köntne, ich will ihn erpressen.

Leider haben wir uns ziemlich gestritten, da er trotz neuer Arbeit nicht anfängt, mir das Geld zurück zu zahlen. Ich habe ihn Schriftlich angemahnt. Heute morgen habe ich jetzt einen Brief per Einschreiben + Rückschein erhalten, der mich darüber informiert, das er in Insolvenz gegangen ist. Dabei stand auch der Kontakt zu seinem Insolvenzverwalter, wo ich meine Forderung stellen kann und ein Termin in wenigen Monaten, bis wann ich meine Forderung stellen kann.

Ich war sicherlich wieder zu naiv und sehe ein, dass es dumm war ihm zu helfen. Es geht hier jedoch leider nicht gerade um wenig Geld und ich bin selber jetzt in einer Notsituation.

Jetzt zu meinen eigentlichen Fragen.
Ist das von ihm eine Falle, damit ich, wenn ich den Insolvenzverwalter kontaktiere, wirklich nichts mehr von meinem Geld sehe?

Wäre es möglich einfach die 7 Jahre verstreichen zu lassen, ihn jedes Jahr anzumahnen und das Geld nach seiner Insolvenz zu Fordern?

Habe ich ggf. noch andere Möglichkeiten, um an mein Geld zu kommen?

So wie ich es sehe, dient seine Schriftliche Information über die Insolvenz vielleicht sogar dafür, das ich jetzt handeln muss!?

Es ist wirklich traurig, dass es solche Menschen gibt, denn eigentlich könnte er mir jetzt monatlich mein Geld zurück zahlen.


Ich danke euch und hoffe auf eure Hilfe :-)

LG

Sina

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45 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen Sina,

quote:<hr size=1 noshade>Ist das von ihm eine Falle, damit ich, wenn ich den Insolvenzverwalter kontaktiere, wirklich nichts mehr von meinem Geld sehe? <hr size=1 noshade>


Das ist abhängig davon, wie hoch seine Gesamtverschuldung ist und wieviel Geld während der Insolvenz an den Insolvenzverwalter fließt. Hat er Lebensversicherungen, die gekündigt werden können? Sonstiges pfändbares Vermögen, das bei einer Verwertung Geld bringt? Ist sein Nettoeinkommen hoch genug für den Anfall pfändbarer Beträge usw.? Dann sind von den Masseerträgen noch die Verfahrenskosten zu begleichen, was danach übrig bleibt, bekommen die Gläubiger. Durchschnittlich fallen zwischen 0 und 10 % Quote (also prozentuale Befriedigung der Gläubigerforderung) an, manchmal auch mehr.

Abgesehen davon: Ich glaube, er will nicht, dass Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden, weil er genau weiß, dass er dann in die Bredouille kommt. Aber dazu weiter unten mehr.

quote:<hr size=1 noshade>Wäre es möglich einfach die 7 Jahre verstreichen zu lassen, ihn jedes Jahr anzumahnen und das Geld nach seiner Insolvenz zu Fordern? <hr size=1 noshade>


Zum einen sind es 6 Jahre, zum anderen hat er nach diesen sechs Jahren - sofern er sich nichts zu Schulde kommen lässt - die Einrede der Restschuldbefreiung in der Hand. Ihre Forderung gegenüber Ihrem Ex-Freund bleibt zwar weiterhin bestehen, Sie können Sie aber nicht mehr geltend machen, wenn Ihr Ex sagt "Zahl ich nicht". Darüber hinaus gibt es noch einen Nachteil, auf den ich weiter unten eingehen möchte.

quote:<hr size=1 noshade>Habe ich ggf. noch andere Möglichkeiten, um an mein Geld zu kommen? <hr size=1 noshade>


Schwer vorherzusehen. Nachdem er Sie absichtlich nicht im Gläubigerverzeichnis gelistet hat, besteht ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO (Vorlegen falscher Verzeichnisse). Somit könnte jeder Gläubiger, der von diesem Umstand Kenntnis hat, im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Wird Ihrem Ex die RSB versagt, kann er binnen einer Sperrfrist von 10 Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses kein neues Insolvenzverfahren beantragen. Die Vollstreckungsverbote sind dann nicht mehr in Kraft, Sie könnten dann nach Herzenslust vollstrecken.

Ist das keine Option für Sie, Ihren Ex zu "verpetzen", dann tragen Sie das Risiko, dass der Ihnen nach sechs Jahren die lange Nase dreht.

quote:<hr size=1 noshade>So wie ich es sehe, dient seine Schriftliche Information über die Insolvenz vielleicht sogar dafür, das ich jetzt handeln muss!? <hr size=1 noshade>


Zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile, sollten Sie die Forderung mit allen Nachweisen, dass sie zu Recht besteht, beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Nur so können Sie Ihre Rechte schützen. Einen Vollstreckungstitel können Sie wegen der laufenden Insolvenz nicht mehr erwirken, daher laufen Sie Gefahr, dass Ihre Forderung gegenüber Ihrem Ex verjährt. Außerdem ist der Tabellenauszug über eine festgestellte Forderung ebenfalls ein Vollstreckungstitel, der im Falle der Versagung der RSB bis zu 30 Jahre lang gegen Ihren Ex geltend gemacht werden könnte.

Durch eine Anmeldung liefern Sie dem Insolvenzverwalter andererseits unfreiwillig gleichzeitig den Nachweis, dass das Gläubigerverzeichnis Ihres Ex bei Insolvenzantragstellung unvollständig war. Hierüber muss der IV dem Gericht normalerweise pflichtgemäß berichten. Könnte also sein, dass Sie Ihren Ex "reinreiten", aber so wie er sich Ihnen gegenüber benimmt, verdient er es mE auch nicht anders - aber das nur am Rande...

Zusammenfassung:

Sie können (und sollten!) Ihre Forderung also beim Insolvenzverwalter anmelden. Es liegt an Ihnen, ob Sie den IV dabei noch explizit darauf hinweisen, dass Ihr Ex Sie offensichtlich absichtlich "vergessen" hat, anzugeben. Gesetzlich verpflichtet hierzu sind Sie nicht, allerdings wären die anderen Gläubiger, die Ihr Ex ja auch quasi um ihr Geld bringt, nicht böse, wenn Sie es doch tun. Denn so, wie Sich Ihr Ex verhält, habe ich doch gewisse Zweifel an seiner Redlichkeit - und wie Sie meiner Signatur teilweise entnehmen können, soll nach § 1 InsO nur dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

-- Editiert InsoFlo am 13.03.2012 09:10

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

War der Brief, den du erhalten hast, vom Insolvenzverwalter? Wenn ja, dann wird dein Freund dich als Gläubiger benannt haben, was auch (insolvenzrechtlich gesehen) richtig ist. Bei dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung müssen nämlich sämltliche Insolvenzgläuibger in den Gläuibgerlisten benannt werden. Wenn ein Schuldner vorsätzlich einen Gläubiger verschweigt, dann kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

Der Schuldner darf auch eigentlich keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Leistet er während des laufenden Insolvenzverfahrens hingegen doch Zahlungen an einen Insolvenzgläubiger, dann führt dies nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Während der Wohlverhaltensphase, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, kann das aber anders aussehen. Der Gläubiger kann aber auf keinen Fall verlangen, dass er Zahlungen erhält. Er hat keinerlei rechtliche Möglichkeit seine Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen.

Wenn du überhaupt noch etwas von dem Geld sehen willst, musst du die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Tust du es nicht, dann wird deine Forderung von der Restschuldbefreiung, so sie erteilt wird, umfasst, und zudem nimmt deine Forderung dann auch nicht an evtl. Quotenverteilungen während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase teil.

Wenn man das zugrunde legt, dann beantworten sich deine Fragen wie folgt:

quote:
Ist das von ihm eine Falle, damit ich, wenn ich den Insolvenzverwalter kontaktiere, wirklich nichts mehr von meinem Geld sehe?


Nein. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist die einzige Möglichkeit um evtl. noch Gled zu sehen.

quote:
Wäre es möglich einfach die 7 Jahre verstreichen zu lassen, ihn jedes Jahr anzumahnen und das Geld nach seiner Insolvenz zu Fordern?


Nein. Bei Nichtanmeldung wird die Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst.

quote:
Habe ich ggf. noch andere Möglichkeiten, um an mein Geld zu kommen?


Eine Anmeldung zur Tabelle muss in jedem Fall erfolgen. Wenn man die Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Deliktcharakter) qualifizieren könnte, dann kann man dies bei der Forderungsanmeldung geltend machen, sodass dann, wenn der Deliktcharakter mangels Schuldnerwiderspruch oder in einem anschließenden Klageverfahren festgestellt wird, die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Eine solche Deliktforderung sehe ich derzeit allerdings nicht. Dann müsste es sich bei der Darlehensgewährung schon um einen Eingehungsbetrug gehandelt haben, sprich zu diesem Zeitpunkt müsste der Freund schon gewusst haben, dass er die Forderung nicht wird zurückzahlen können und wollte sie auch gar nicht zurückzahlen.

quote:
So wie ich es sehe, dient seine Schriftliche Information über die Insolvenz vielleicht sogar dafür, das ich jetzt handeln muss!?


Es ist richtig, dass du jetzt handeln musst, weil du sonst gar keine Chance hast jemals auch nur etwas Geld zurück zu erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Ausführliche Beschreibung.

@InsoFlo
So weit ich weiß ist nichts bei ihm zu holen, im Vertrag stand jedoch, dass bei nichtzahlung das Geld vom Arbeitsamt abgezweigt werden kann. Das Schreiben habe ich jedoch aus einer Vorlage, in wie weit das Rechtskräftig ist, kann ich nicht sagen.

Was ich jedoch ungefähr weiß ist, das die Summe die er mir schuldet 20% vom gesammten Betrag ist, den er bei der Insolvenz angemeldet hat (insoweit er ehrlich war).

Von meinem Nervlichen Druck her und das, was er hier mit mir abzieht, hätte er das sicherlich verdient wenn die Insolvenz aufgeht, aber ich bin kein Unmensch und wenn ich hinterher eh nichts davon habe, wäre es gut, wenn ich nach den 6 Jahren noch etwas holen könnte, aber nach dieser Restschuldbefreiung habe ich scheinbar schlechte Karten und bin fast schon gewzungen zu handeln.

Aber mal zum Rechtlichen, da ich weiß das er mich extra nicht mit angegeben hat (was ich nicht beweisen kann, da er es mir Mündlich mitgeteilt hat), kann ich Rechtlich irgendwie belangt werden, wenn ich jetzt nichts mache?

Wenn ich es richtig verstehe, und ich mich beim Insolvenzverwalter melde, in dieser Tabelle stehe und dann die "Versagung" bekannt werden würde, dann könnte ich also 30 Jahre lang immer wieder pfänden lassen, bis ich mein Geld habe? Und ich bräuchte auch nicht jedes Jahr immer wieder anmahnen?

@Eidechse
Der Brief kam von meinem EX Freund, er hat mich also wirklich bisher nicht angegeben.

So wie ich deinen Beitrag verstehe gibt es also wirklich keine andere Möglichkeit? Da er mich noch nicht angegeben hat würde es heißen, das ich kein Gläubiger bin?
Und wenn ich ihn dazu bewegen könnte, mir mein Geld wieder zu geben, dann hätte das keine Rechtlichen folgen für mich?

Wie geschrieben, will ich ihn ungerne irgendwo reinreiten, aber ich will auch nicht schon wieder so naiv sein und mich linken lassen.

Danke noch mal für die Ausführliche erklärung.

LG Sina

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>So weit ich weiß ist nichts bei ihm zu holen <hr size=1 noshade>


Dann gibt es rein finanziell vermutlich keinen großen Unterschied, ob Sie Ihre Forderung anmelden oder nicht. Juristisch gesehen, fahren Sie mit der Anmeldung in jedem Falle besser, weil Ihre Ansprüche bei einer Feststellung durch die Insolvenztabelle praktisch "verbrieft" werden und 30 Jahre lang durchgesetzt werden können, sofern die RSB platzt. Zudem hemmen Sie durch die rechtzeitige Anmeldung Ihrer Forderung die Verjährung derselben. Mit rechtzeitig ist hier gemeint: Innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wurde beispielsweise der Darlehensvertrag am 01.05.2009 geschlossen, verjährt der Anspruch hieraus am 31.12.2012 um 24:00 Uhr. Demnach könnte man nur noch bis zu diesem Zeitpunkt die Forderung beim IV anmelden.

quote:<hr size=1 noshade>kann ich Rechtlich irgendwie belangt werden, wenn ich jetzt nichts mache? <hr size=1 noshade>


Nein. Niemand kann Sie zwingen, Ihre Rechte geltend zu machen. Eine Verpflichtung zur Anmeldung existiert nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich es richtig verstehe, und ich mich beim Insolvenzverwalter melde, in dieser Tabelle stehe und dann die "Versagung" bekannt werden würde, dann könnte ich also 30 Jahre lang immer wieder pfänden lassen, bis ich mein Geld habe? Und ich bräuchte auch nicht jedes Jahr immer wieder anmahnen? <hr size=1 noshade>


So ist es. Aber der Insolvenzverwalter muss Ihren Anspruch auch anerkennen. Deswegen schrieb ich oben, dass Sie sämtliche Nachweise für Grund und Höhe der Forderung bei der Anmeldung beifügen sollen.

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ich ihn dazu bewegen könnte, mir mein Geld wieder zu geben, dann hätte das keine Rechtlichen folgen für mich? <hr size=1 noshade>


Ich möchte Eidechse nicht vorgreifen, aber in meinem Job kommt es regelmäßig vor, dass Gläubiger versuchen, Insolvenzschuldner zur Zahlung wenigstens kleiner Raten zu bewegen. Befindet sich ein Schuldner nämlich in der Wohlverhaltensphase und knickt vor diesen Beitreibungsversuchen der Gläubiger ein, also zahlt tatsächlich - und sei es auch noch so eine kleine Rate - hat der Gläubiger einen 1-A-Grund für einen Versagungsantrag (Gläubigerbevorzugung nach § 295 InsO !). Rechtliche Folgen? Zumindest keine nachteiligen, eher im Gegenteil...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich würde vermutlich im vorliegenden Fall meine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und dann Einsicht in die Insolvenzakte nehmen, ob der Schuldner mich wirklich nicht im Gläubigerverzeichnis genannt hat. Wenn die Forderung zur Tabelle anerkannt wurde, könnte dann im Schlusstermin ein Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestellt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Da er mich noch nicht angegeben hat würde es heißen, das ich kein Gläubiger bin?
<hr size=1 noshade>


Ob er dich angibt oder nicht hat nichts mit deiner Gläubigerstellung zu tun. Du bist Gläubiger des Ex. Deine Forderung ist eine Insolvenzforderung. Ein Insolvenzgläubiger, egal ob vom Schuldner angegeben oder nicht, kann aber nur dann alle Rechte und Möglichkeiten in einem Insolvenzverfahren ausüben und wahrnehmen, wenn er seine Forderungen auch zur Tabelle anmeldet.

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ich ihn dazu bewegen könnte, mir mein Geld wieder zu geben, dann hätte das keine Rechtlichen folgen für mich? <hr size=1 noshade>


Wenn dir der Ex das Geld wiedergibt, dann hat das keine rechtlichen Folgen für dich. (Es sei denn du würdest ihn in strafrechtlich relevanter Weise zur Zahlung bringen wollen. :devil: )

Das einzige womit du rechnen müsstest, wenn ihr eine Vereinbarung oder sonstige Absprache zur Rückzahlung trefft, dass diese unwirksam ist (§ 294 Abs. 2 InsO ). Du kannst dir also auf keinen Fall sicher sein, dass du das Geld tatsächlich zurück erhälst.

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#6
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke :-)

In dem Beschluss vom Amtsgericht steht unten ein Treuhänder (Anwalt). Wenn ich es richtig verstanden habe, dann mehme ich jetzt den Vertrag zwischen mir und meinen Ex und schreibe dem Anwalt, dass ich mich in die Tabelle eintragen lassen will und mein Ex mir mündlich mitgeteilt hatte, das er mich nicht in dem Insolvenzvertrag anmelden wollte und ich nicht sicher bin ob er es jetzt doch getan hat, um mir mein Geld zurück zahlen zu können?

Reicht der Vertrag dazu oder muss ich auch den Kontoauszug der Überweisung beifügen?

Wie genau kann ich Einsicht in die Insolvenztabelle nehmen? So wie ich es verstehe wäre es besser, mich erstmal nur eintragen zu lassen, bevor ich schreibe was mein Ex gesagt hat oder nicht?

Mein Ex ignoriert mich weiterhin und wenn das meine einzige Möglichkeit ist, dann muss ich es wohl machen. So weit ich weiß, gibt es ja auch noch andere Möglichkeiten für ihn als die Insolvenz? (Eine Eidesstattliche Erklärung, das er nicht zahlen kann?)

Was genau bedeutet Schlusstermin und wie bzw. wo kann ich einen Versagungsantrag stellen?

Vielen Dank und viele liebe grüße,

Sina

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#7
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

der Vertrag zusammen mit dem Kontoauszug, auf dem die Auszahlung an Ihren Ex verzeichnet ist, ist ideal für den Nachweis. Schreiben Sie dem Treuhänder, dass Sie den Darlehensbetrag als Forderung zur Tabelle anmelden. Erklären Sie gleichzeitig, dass Rückzahlungen bislang nicht geleistet wurden. Ob Sie dem Treuhänder gleich mitteilen möchten, dass Ihr Ex Sie im Gläubigerverzeichnis "vergessen" hat, bleibt Ihnen selbst überlassen. Können Sie, müssen Sie nicht. Wenn Sie es tun, muss der Treuhänder das theoretisch in seinem Schlussbericht unter dem Punkt "Mögliche Versagungsgründe" aufführen und ggf. sogar die Gläubiger mittels Rundschreiben über die Pflichtverletzung des Ex in Kenntnis setzen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie genau kann ich Einsicht in die Insolvenztabelle nehmen? <hr size=1 noshade>


Sowie Sie als Gläubiger zur Tabelle aufgenommen sind, gelten Sie als Verfahrensbeteiligter und haben dann das Recht, bei Gericht Einsicht in die Insolvenzakte Ihres Ex zu nehmen. Wenn der Treuhänder kulant ist, dann können Sie auch bei dem in regelmäßigen Abständen (mindestens 1/2 Jahr) nach dem Sachstand fragen. Zur Antwort gesetzlich verpflichtet ist er aber nicht.

quote:<hr size=1 noshade>So wie ich es verstehe wäre es besser, mich erstmal nur eintragen zu lassen, bevor ich schreibe was mein Ex gesagt hat oder nicht? <hr size=1 noshade>


Nein, das spielt keine Rolle. Sie erleiden weder Nachteile noch genießen Sie besondere Vorteile, wenn Sie das Versäumnis Ihres Ex gleich mitteilen oder erst später.

quote:<hr size=1 noshade>So weit ich weiß, gibt es ja auch noch andere Möglichkeiten für ihn als die Insolvenz? (Eine Eidesstattliche Erklärung, das er nicht zahlen kann?) <hr size=1 noshade>


Da die Insolvenz eröffnet ist, gäbe es nur eine andere Möglichkeit: Er zahlt alle Verbindlichkeiten, dann würde sich die Insolvenz erledigen. Die Eidesstattliche Versicherung ist keine Alternative zur Insolvenz. Die EV ist ein Instrument, mittels derer ein Gläubiger in Erfahrung bringen kann, über welches Vermögen der Schuldner verfügt. Sie beseitigt aber nicht die Verpflichtung, die Verbindlichkeiten zu zahlen.

quote:<hr size=1 noshade>Was genau bedeutet Schlusstermin <hr size=1 noshade>


Wenn der Treuhänder alle Verwertungshandlungen durchgeführt hat und keine Erlöse für die Masse mehr zu erwarten sind außer den pfändbaren Beträgen aus dem Einkommen des Schuldners, reicht er Schlussbericht beim Gericht ein. Dieses setzt dann einen Schlusstermin an, in welchem sich u. a. alle Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf RSB erklären können.

quote:<hr size=1 noshade>wie bzw. wo kann ich einen Versagungsantrag stellen <hr size=1 noshade>


Im Schlusstermin persönlich oder - sofern der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird - durch schriftlichen Antrag, der binnen einer vom Gericht gesetzten Frist bei diesem einzureichen ist. Ob schriftliches Verfahren vorliegt, ist dem Beschluss des Gerichts über die Anberaumung des Schlusstermins zu entnehmen.

Wichtig: Versagungsanträge, die sich auf § 290 InsO stützen (also auch u. a. wegen des unvollständigen Gläubigerverzeichnisses), können NUR in diesem Schlusstermin bzw. bis zum genannten Datum schriftlich erhoben werden. Wurde der Schlusstermin abgehalten bzw. ist die Frist für die Einreichung schriftlicher Anträge verstrichen, war's das.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Jetzt ist es m.E. erstmal ausreichend die Forderung zur Tabelle anzumelden. Dafür gibt es Formulare, z.B. hier

Der Forderungsanmeldung sind die Unterlagen in Kopie beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Das wäre in deinem Fall einmal der Vertrag. Gerade bei Privatdarlehen wollen die Verwalter oft auch einen Nachweis für die Auszahlung haben, daher wären Kopien der Kontoauszüge auch gut.

quote:<hr size=1 noshade>Wie genau kann ich Einsicht in die Insolvenztabelle nehmen? <hr size=1 noshade>


Du hast mich missverstanden oder die Begrifflichkeiten jetzt durcheinander gebracht. Ich habe von Einischt in die Insolvenzakte gesprochen. Die Tabelle wird dir nicht weiterhelfen, weil dort sich die vom Schuldner einzureichende Gläubigerliste nicht befindet.

Einsicht in die Insolvenzakte erhälst du beim Insolvenzgericht. Mit der Einsicht würde ich aber warten, bis der Forderungsprüfungstermin vorbei ist. Wann der Forderungsprüfungstermin durchgeführt wird, ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. Für die Einsichtnahme braucht man nämlich ein berechtigtes Interesse. Als Insolvenzgläubiger hat man dieses Interesse und der Nachweis, dass man Insolvenzgläubiger ist, kann am besten geführt werden, wenn man in der Tabelle steht. Die steht aber eigentlich erst nach dem Prüfungstermin.

quote:<hr size=1 noshade>So weit ich weiß, gibt es ja auch noch andere Möglichkeiten für ihn als die Insolvenz? (Eine Eidesstattliche Erklärung, das er nicht zahlen kann?) <hr size=1 noshade>


Nein, das sind keine wirklichen Alternativen zum Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Einzelzwangsvollstreckung. Sprich ein Gläubiger muss vollstrecken. Wird vollstreckt, dann muss man die eV zwar nur alle drei Jahre abgeben, wenn sich nichts ändert, aber andere Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung sind nicht gesperrt. Jeder Gläubiger kann also munter das Konto pfänden und den Arbeitslohn usw.

Man wird, die Forderungen auch nicht los. Man schleppt sie vielmehr weiter mit sich rum. Ein wirklicher Neuanfang kann so nicht gelingen.

quote:<hr size=1 noshade>Was genau bedeutet Schlusstermin und wie bzw. wo kann ich einen Versagungsantrag stellen? <hr size=1 noshade>


Der Schlusstermin wird durch das Insolvenzgericht bestimmt, wenn der Treuhänder/Insolvenzverwalter darüber informiert, dass er die Verwertung der Insolvenzmasse beendet hat, und seinen Schlussbericht einreicht. Die Insolvenzgläubiger werden über den Schlussbericht informiert. Versagungsanträge nach § 290 InsO sind im Schlusstermin zu stellen und glaubhaft zu machen.

Wird der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt, dann ist in dem Beschluss des Gerichts geregelt, bis wann die Insolvenzgläubiger etwaige Anträge einreichen können. Dann muss man dem Gericht schreiben. Bei dem Versagungsgrund "vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtangabe von Gläubigern" ist bzgl. der Glaubhaftmachung zum einen auf die in der Insolvenzakte vorhandene Gläubigerliste Bezug zu nehmen, in der man selbst als Gläubiger nicht aufgeführt ist. Zum anderen muss auch der Vorsatz des Schuldners glaubhaft gemacht werden. In deinem Fall würdest du also eine Versicherung an Eides statt einreichen, in der du das schilderst, was dir der Schuldner gesagt hat.

Wird der Schlusstermin als richtiger Termin durchgeführt, dann musst du an dem Termin teilnehmen und dann den Versagungsantrag stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Mit dem Kontoauszug von nöten ist, könnte es jedoch ggf. schwierig werden, da die Überweisung nicht von meinem Konto sondern von dem meiner Mutter erfolgte.

Ich denke wenn ich das mit dem "vergessen anzugeben" erwähne, sollte ich es gleich richtig machen.

Kann ich es ohne Rechtliche Folgen für mich wie folgt schreiben?

quote:<hr size=1 noshade>Herr XY hatte mir vor einigen Monaten schon mitgeteilt, das er mich im Falle einer Insolvenz, nicht dort angeben würde, damit er mir das Dahrlehen zurück zahlen kann. Erst am 12.03.2012 wurde ich darüber informiert, das er sich wirklich in einem Insolvenzverfahren befindet. <hr size=1 noshade>


Folgendes habe ich leider immer noch nicht ganz verstanden:

quote:<hr size=1 noshade>Im Schlusstermin persönlich oder - sofern der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird - durch schriftlichen Antrag, der binnen einer vom Gericht gesetzten Frist bei diesem einzureichen ist. Ob schriftliches Verfahren vorliegt, ist dem Beschluss des Gerichts über die Anberaumung des Schlusstermins zu entnehmen.

Wichtig: Versagungsanträge, die sich auf § 290 InsO stützen (also auch u. a. wegen des unvollständigen Gläubigerverzeichnisses), können NUR in diesem Schlusstermin bzw. bis zum genannten Datum schriftlich erhoben werden. Wurde der Schlusstermin abgehalten bzw. ist die Frist für die Einreichung schriftlicher Anträge verstrichen, war's das. <hr size=1 noshade>


In dem Schreiben von meinem Ex, hat dieser mir mittgeteilt das ich die Forderung nur bis zum 01.04.2012 stellen kann, findet demnach dann dieser Schlusstermin statt? In der Kopie des Schreiben vom Gericht finde ich leider nichts dergleichen. Ich nehme an das der Insolvenzverwalter mich nach Anmeldung nochmal darauf hinweißt?

Alles was ich finden kann ist folgender Hinweiß:

quote:<hr size=1 noshade>Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich
durchgeführt (S 5 lnsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29 , 156 , 176 InsO ) entspricht, ist
der 01.01.2012 <hr size=1 noshade>


Hier frage ich auch besser noch mal nach, was es bedeutet:

quote:<hr size=1 noshade>Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. <hr size=1 noshade>


In dem "Formular zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" stand folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung:

Ja, die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des angemeldenden Gläubigers um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Schulderin oder des Schuldners handeln, sind in der Anlage genannt <hr size=1 noshade>


Muss ich hier Ja ankreuzen, oder hat das mit der Versagung der RSB nichts zu tun?

Vielen Dank, das Ihr mit mir so Geduldig seid :)

Lg

Sina

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#10
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich es ohne Rechtliche Folgen für mich wie folgt schreiben?

quote:Herr XY hatte mir vor einigen Monaten schon mitgeteilt, das er mich im Falle einer Insolvenz, nicht dort angeben würde, damit er mir das Dahrlehen zurück zahlen kann. Erst am 12.03.2012 wurde ich darüber informiert, das er sich wirklich in einem Insolvenzverfahren befindet.

<hr size=1 noshade>


Ich würde das vielleicht nicht gerade auf die Art erwähnen. Das erweckt den Eindruck, dass Sie dem Schuldner bei seinen dubiosen Machenschaften behilflich waren und jetzt, wo er Sie gelinkt hat, Revanche nehmen wollen.

Besser teilen Sie dem Insolvenzverwalter schlicht mit, woher Sie denn so spät vom Insolvenzverfahren erfahren haben und einfach nur, dass , nicht aber warum Sie nicht im Gläubigerverzeichnis auftauchen und dass Sie sich aufgrund § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO einen Versagungsantrag ausdrücklich vorbehalten. Diese zusätzliche Formulierung nützt Ihnen zunächst einmal nichts, weil der IV die Versagung nicht selbst beantragen darf. Aber durch Ihren kleinen Wink mit dem Zaunpfahl kommt er evtl. auf die Idee, den Versagungsgrund im Bericht an das Gericht aufzunehmen, so dass mehrere Gläubiger von ihrer Chance Kenntnis nehmen können. Ggf. informiert der IV sogar die Insolvenzgläubiger durch ein Rundschreiben. Das Recht dazu hat er, davon machen beispielsweise wir in unserem Büro auch Gebrauch.

quote:<hr size=1 noshade>In dem Schreiben von meinem Ex, hat dieser mir mittgeteilt das ich die Forderung nur bis zum 01.04.2012 stellen kann, findet demnach dann dieser Schlusstermin statt? In der Kopie des Schreiben vom Gericht finde ich leider nichts dergleichen. Ich nehme an das der Insolvenzverwalter mich nach Anmeldung nochmal darauf hinweißt?

Alles was ich finden kann ist folgender Hinweiß:

quote:Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich
durchgeführt (S 5 lnsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29 , 156 , 176 InsO ) entspricht, ist
der 01.01.2012

<hr size=1 noshade>


Die reguläre Frist zur Anmeldung der Forderungen scheint mir hier schon vor dem Jahreswechsel abgelaufen zu sein. Daher ist gut möglich, dass es sich bei dem 01.04.2012 tatsächlich schon um die letzte Möglichkeit handelt, die Forderung noch anzumelden. Der Insolvenzverwalter wird Sie darauf nicht gesondert hinweisen. Der Eröffnungsbeschluss ist ja im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht, da ist es dann Aufgabe des einzelnen Gläubigers, sich um eine pünktliche Anmeldung zu kümnmern. Wenn - wie Sie sagen - nicht viel bei Ihrem Ex zu verwerten war, dann wird der Insolvenzverwalter kein gesteigertes Interesse haben, das Verfahren länger als nötig vor sich hin siechen zu lassen...

An Ihrer Stelle würde ich die Forderung also unverzüglich anmelden.

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich hier Ja ankreuzen, oder hat das mit der Versagung der RSB nichts zu tun? <hr size=1 noshade>


Nein müssen Sie nicht. Es sei denn, der Darlehensvertrag mit dem Ex beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung seinerseits. Dies wäre bspw. denkbar, wenn er falsche Tatsachen vorgespiegelt hätte, um das Darlehen zu erschleichen. Anders ausgedrückt: Hat er Ihnen was vorgelogen, um an das Geld zu kommen und hätten Sie es ihm nicht ausgezahlt, wenn Sie die Wahrheit gewusst hätten, dann würde man von einer Deliktforderung im insolvenzrechtlichen Sinne sprechen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#11
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

vielen Dank für die ausführlichen Beschreibungen.

Wie genau funktioniert der Bundesanzeiger? Ich habe die Seite im Internet gefunden, jedoch weiß ich nicht wie ich z.B. Anhand des Aktenzeichens an weitere Hinweise komme. Muss ich mich beim Bundesanzeiger anmelden?

Den Antrag habe ich jetzt gestellt und dem IV alles notwenidge mitgeteilt (ich hoffe ein normaler Einschreiben Einwurf reicht). Muss er jetzt reagieren und mir schreiben, das ich eingetragen wurde oder woher weiß ich, das meine Forderung aufgenommen bzw. eingetragen wurde?

Und woher weiß ich, wann ich einen Versangungsantrag stellen kann?

Nehmen wir mal an, mein Ex hat mich bisher noch nicht engetragen, der IV nimmt meinen Antrag an und schreibt einen Versagungsgrund im Bericht. Muss ich dann beim Antrag als Begründung ebenfalls schreiben, dass mein Ex mich nicht eingetragen hat oder was müsste ich dann schreiben?

Kann mein Ex nicht einfach behaupten "ich habe meine Ex-Freundin ganz einfach vergessen anzugeben" und wie kann ich dann reagieren? Immerhin wollte er mich ja aus welchen Gründen auch immer nicht angeben? Ich hatte hier irgendwas mit einer Eidesstaatlichen Erklärung gelesen, muss ich diese von mir aus vorab machen, also bevor ich den Versangungsantrag stelle?

Da mein Ex mich von Anfang an gelinkt hat, so wie ich finde und mir kaum Möglichkeiten lässt, möchte ich von meinem Recht natürlich jetzt auch gebrauch machen und alle möglichen Schritte einleiten um mein Geld zurück zu fordern, über die Folgen wurde mein Ex ja informiert, von daher ist dies ja nicht mehr mein Problem.

Danke und liebe Grüße,

Sina

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Wie genau funktioniert der Bundesanzeiger? Ich habe die Seite im Internet gefunden, jedoch weiß ich nicht wie ich z.B. Anhand des Aktenzeichens an weitere Hinweise komme. Muss ich mich beim Bundesanzeiger anmelden?


Ob man die Insolvenzbeschlüsse überhaupt über den e-Bundesanzeiger bekommt, weiß ich gar nicht genau. Ich habe es mal über die normale Suchfunktion und dem Namen einer Firma versucht, von der ich weiß, dass das Insolvenzverfahren läuft. Hatte diesbezüglich aber kein Glück.

Ich würde daher über diese Seite gehen. Wenn du ältere Beschlüsse suchst, musst du "Detail-Suche" anklicken. Da müsstest du dann alle bisherigen Beschlüsse in dem Insolvenzverfahren bekommen.

quote:
(ich hoffe ein normaler Einschreiben Einwurf reicht).


Ja. Es hätte auch ein einfacher Brief gereicht. Nur dann hätte man keine Möglichkeit der Nachverfolgung.

quote:
Muss er jetzt reagieren und mir schreiben, das ich eingetragen wurde oder woher weiß ich, das meine Forderung aufgenommen bzw. eingetragen wurde?


Der IV wird nicht in dieser Art und Weise reagieren. Es wäre jetzt von Vorteil zu wissen, was in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss im Hinblick auf die Frist für die Anmeldung von Forderungen stand. Dann wüsste man nämlich, ob du noch rechtzeitig angemeldet hast oder ob es sich um eine nachträgliche Forderungsanmeldung handelt. Handelt es sich um eine nachträgliche Forderunganmeldeung, dann wird nämlich erstmal gar nichts passieren, weil deine Forderung dann erst in einem nachträglichen Forderungsprüfungstermin geprüft wird und erst dann fest steht, ob sie bestritten wird oder nicht.

Du kannst versuchen telefonisch oder schriftlich eine Auskunft vom IV bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter zu erhalten. Aber es besteht keine Verpflichtung zur Einzelauskunft.

quote:
Und woher weiß ich, wann ich einen Versangungsantrag stellen kann?


Wir haben ja bereits darauf hingewiesen, dass der Versagungsantrag im Schlusstermin bzw. beim schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu stellen ist. Du wirst darüber infomriert durch Zustellung des Beschlusses über den Schlusstermin. Ansonsten bleibt auch wieder nur regelmäßiges Studieren der Insolvenzbekanntmachungen.

quote:
Muss ich dann beim Antrag als Begründung ebenfalls schreiben, dass mein Ex mich nicht eingetragen hat oder was müsste ich dann schreiben?


Der Versagungsgrund bleibt "Nichtangabe eins Gläubigers im Gläubigerverzeichnis". Wie gesagt, du solltest unbedingt vorher die Insolvenzakte beim Insolvenzgericht einsehen, damit du prüfen kannst, ob du wirklich nicht angegeben wurdest. Anträge ins Blaue hinein mit evtl. dann noch falschen Angaben sollte man tunlichst vermeiden.

quote:
Kann mein Ex nicht einfach behaupten "ich habe meine Ex-Freundin ganz einfach vergessen anzugeben" und wie kann ich dann reagieren? Immerhin wollte er mich ja aus welchen Gründen auch immer nicht angeben?


Behaupten könnte er das schon. Es entspricht nur nicht der Wahrheit. Fragt sich dann, wem das Gericht glaubt. Die besseren Karten sehe ich aber bei dir.

quote:
Ich hatte hier irgendwas mit einer Eidesstaatlichen Erklärung gelesen, muss ich diese von mir aus vorab machen, also bevor ich den Versangungsantrag stelle?


Der Versagungsantrag ist glaubhaft zu machen. Ohne Glaubhaftmachung wird er bereits allein deswegen zurück gewiesen. Daher ist es erforderlich eine eidesstattliche Erklärung (auch eidesstattliche Versicherung genannt) über den Ablauf, die du Fertigst und unterzeichnest beim Antrag mit abzugeben. Muster hierzu findet man mit Sicherheit über Google.

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#13
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe in dem Register dort jetzt 2 Einträge gefunden, in dem ersten steht, das der Stichtag bereits in der Vergangenheit liegt.

Letzte Woche kam jetzt jedoch ein neuer Eintrag:

####
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
--
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO ).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO ) entspricht, ist der 08.05.2012. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A282 niedergelegt.
####

Ich bin mir jetzt etwas unsicher, in dem ersten Eintrag stand ja ein anderer Termin mit dem Stichtag und dies ist ein neuer.

Wenn ich jetzt richtig mit meiner Annahme bin, muss ich zum Insolvenzgericht Wuppertal und mir dort die Akten ansehen? Das Gericht ist leider ca. 100km entfernt, welche Möglichkeiten habe ich da noch?

Den Versagungsantrag muss ich jetzt also bis zum 08.05.2012 stellen? Die Eidesstattliche Erklärung muss ich dann auch in Wuppertal stellen? Oder geht es auch hier vor Ort oder Schriftlich per Post?
Ich habe das mit dem Versagungsantrag auch noch nicht ganz verstanden, gibt es da Anträge oder reicht ein Formloser Brief mit Rückschein und etc.?

Jetzt ist es ja so das mein Ex mir vorher gesagt hat er gibt mich nicht an. Wenn ich in dem Antrag und in der Eidesstattliche Erklärung jetzt schreibe das mein Ex mich Schützen wollte durch nicht angabe, indem er mir das Geld so nebenbei ausszahlen wollte, mache ich mich dann nicht mit Schuldig oder ggf. sogar Starfbar? Offiziell habe ich von dem Verfahren ja erst vor einigen Wochen erfahren und kann dies ja auch beweisen. Ich will auch nichts verschweigen aber ggf. könnte ich es dann einfach ganz lassen, auch wenn ich nichts wieder sehe von meinem Geld, ich will mich da nur in nichts reinreiten.

Ich beziehe zur Zeit leider ALG II habe aber trotzdem eine Rechtsschutzversicherung. Was meint ihr sollte ich jetzt tun? Vielleicht wäre das einfachste, wenn ich einfach einen Anwalt hinzuziehe. Ob ich in diesem Fall einen Beratungsschein bekommen kann ist mir leider auch unklar.

Es wäre sehr nett von euch, wenn ihr mir noch mal helfen würdet und ich das bald hinter mir habe :)

Lg Sina

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#14
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Sina,

bei dem "Termin" am 08.05.2012 handelt es sich mE um den Fristablauf für Einwendungen gegen nachträglich angemeldete Forderungen.

Im Eröffnungsbeschluss ist normalerweise ein Datum genannt, bis zu welchem Gläubiger Forderungen beim Insolvenzverwalter/Treuhänder anmelden können. Wenn dieses Datum vorbei ist, kann ein Gläubiger noch bis zum Schlusstermin seine Forderung nachträglich anmelden. Das kostet idR 15 Euro Gerichtskosten für jede zu prüfende Forderung. Für die Prüfung solcher nachträglich angemeldeter Forderungen wird vom Gericht ein gesonderter Prüfungstermin anberaumt. Das ist im Fall Ihres Ex der 08.05.2012. Da die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet ist, können nachträgliche Anmeldungen oder Einwendungen gegen solche noch bis spätestens zu diesem Datum geltend gemacht werden.

Wollen Sie also die Forderung gegen Ihren Ex noch in die Insolvenz einbringen, sollten Sie jetzt umgehend die Forderungsanmeldung an den Insolvenzverwalter übersenden. Gleichzeitig leiten Sie dem Insolvenzgericht eine Kopie Ihrer Anmeldung zu und teilen im Anschreiben kurz und bündig mit, dass Sie vom Schuldner aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im Gläubigerverzeichnis zum Insolvenzantrag aufgeführt wurden und dass Sie aus diesem Grund nach § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO die Versagung beantragen, sofern dies zutrifft. Warum Ihr Ex Sie nicht genannt hat, müssen Sie nicht erwähnen. Vielmehr muss Ihr Ex dem Gericht bei der Anhörung zu Ihrem Versagungsantrag einen guten Grund nennen, warum Sie nicht im Gläubigerverzeichnis stehen. Wenn er dann behauptet, das sei mit Ihnen so abgesprochen gewesen, bestreiten Sie einfach. Soll er das doch mal beweisen...

Nachfrage: Ist das der einzige Eintrag unter den Insolvenzbekanntmachungen? Oder findet sich dort noch ein weiterer, der sinngemäß lautet "... wird der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196 , 197 , 5 Abs. 2 InsO )..."?

Dieser Schlusstermin bzw. das Datum, bis zu welchem sich die Beteiligten zur Schlussrechnung des IV/TH und dem RSB-Antrag des Schuldners äußern können, ist der entscheidende Termin, wenn Sie Ihrem Ex die Versagung reindrücken wollen. Meistens ist im schriftlichen Verfahren dieser Termin gleich mit dem des nachträglichen Prüfungstermins.

Prüfen Sie das am besten noch. Wird der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt, kann die Versagung nämlich schriftlich beantragt werden. Wird ein richtiger Termin zur Anwesenheit vor dem Insolvenzgericht anberaumt, muss ein Versagungsantrag in diesem Termin vor Ort gestellt werden. Das kann entweder durch Sie selbst geschehen oder aber - wenn Sie z. B. einen Bekannten haben, der für Sie nach Wuppertal fahren würde oder evtl. einen, der dort in der Nähe wohnt - durch einen Bevollmächtigten. Wenn Sie sich den ganzen "Zirkus" nicht antun wollen, können Sie ja Ihre Rechtsschutz konsultieren, ob die Ihnen die Kosten für eine anwaltliche Vertretung sponsort...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#15
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag:
Habe heute Post bekommen vom Amtsgericht, somit muss ich also in der Insolvenztabelle eingetragen worden sein?

In dem Brief geht, so finde ich folgendes besonders hervor:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen verfahren geprüft ($177 Abs. 1 InsO)

Sowie:
Spätestens an diesem Tag (08.05) muss der schriftliche Wiederspruch mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im wiederspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Da ich zum 1. mal Post bekomme, ist anzunehmen, dass er mich wirklich nie eingetragen hat?

Wäre nett, wenn mir noch mal jemand schreiben kann, wie ich jetzt genau vorgehen sollte und ob ein Anwalt ratsam wäre, insbesondere wegen dem Versagungsantrag.

Vielen Dank und liebe Grüße,

Sina

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#16
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank InsoFlo,

den Antrag mit Eintragung in die Insolvenztabelle habe ich bisher nur dem Insolvenzverwalter gesendet. Da ich aber heute Post vom Amtsgericht bekommen habe, müsste ich ja eingetragen worden sein?

Den Termin im Eröffnungsbeschluss habe ich meines Erachtens nach eingehalten. Der Insolvenzverwalter hatte den erhalt auch noch vor dem Termin bestätigt.

Ich muss jetzt also dem Insolvenzgericht noch mal den Antrag zur Eintragung senden und dabei schreiben, dass ich diesen am Tag XY an den Verwalter geschickt habe, mit einer Kopie (die Kopie besitze ich leider nur ohne Unterschrift bzw. als ausgefülltes PDF) und schreibe noch mal das bei, wie von dir beschrieben. Der Versagungsantrag kann also Formlos gestellt werden und bedarf keiner eidesstattlichen Erklärung? Oder bekomme ich vom Gericht ein Antrag den ich ausfüllen muss?

Von (§§ 196 , 197 , 5 Abs. 2 InsO ) steht in keinem Eintrag etwas.

Da in dem Brief jetzt etwas von "schriftliches Verfahren"
steht bzw. in der Bekanntmachung (Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO ), nehme ich an, dass ich nicht Vor Ort erscheinen muss?


Liebe Grüße

Sina

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#17
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>den Antrag mit Eintragung in die Insolvenztabelle habe ich bisher nur dem Insolvenzverwalter gesendet. <hr size=1 noshade>


Was genau haben Sie dem Insolvenzverwalter gesendet? Ließ sich aus Ihrem Schreiben eine Forderungsanmeldung erkennen, dann hat er die vermutlich aufgenommen. Das bestätigen Sie ja indirekt mit

quote:<hr size=1 noshade>Der Insolvenzverwalter hatte den erhalt auch noch vor dem Termin bestätigt. <hr size=1 noshade>


Wenn Sie dem IV sowas in der Art geschrieben haben wie "Der XYZ schuldet mir noch soundsoviel und der Beweis dafür liegt bei", dann kann der IV das gleich so in die Tabelle aufnehmen.

quote:<hr size=1 noshade>Ich muss jetzt also dem Insolvenzgericht noch mal den Antrag zur Eintragung senden <hr size=1 noshade>


Nein, das ist nicht nötig. Das Verzeichnis in der Gerichtsakte zu ergänzen, würde nichts bringen, da dieses in erster Linie der Verwalter braucht, um alle Gläubiger über die Insolvenzeröffnung in Kenntnis setzen zu können. Der IV weiß ja jetzt, dass Sie eine Forderung gegen ihren Ex haben, also muss er Sie auch nicht mehr "aufklären".

quote:<hr size=1 noshade>Der Versagungsantrag kann also Formlos gestellt werden und bedarf keiner eidesstattlichen Erklärung? <hr size=1 noshade>


So ist es. Der Versagungsgrund muss lediglich glaubhaft gemacht werden. Entweder durch direkten Beweis, dass die Forderung zu Recht besteht oder - falls so etwas nicht existiert - durch Erklärung an Eides Statt.

quote:<hr size=1 noshade>Da ich zum 1. mal Post bekomme, ist anzunehmen, dass er mich wirklich nie eingetragen hat? <hr size=1 noshade>


Ich dachte, DAS wäre längst geklärt...

Ich würde aber beim Insolvenzgericht nochmal kurz nachhaken, ob auch ein Schlusstermin schon angesetzt ist und ob er im schriftlichen Verfahren abgehalten wird. Schließlich ist der (und NUR der) maßgeblich für den Versagungsantrag. Ist der Schlusstermin vorbei, war's das mit Versagungsantrag - zumindest wegen des lückenhaften Gläubigerverzeichnisses...

VG
InsoFlo

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#18
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Was genau haben Sie dem Insolvenzverwalter gesendet?


Hallo, ich hatte dem Insolvenzverwalter das mit dem Dahrlehn geschrieben und geschrieben, wieviel noch offen ist und habe das Forumular "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" im Anhang geschickt sowie eine Kopie des Darlehensvertrages.

quote:
So ist es. Der Versagungsgrund muss lediglich glaubhaft gemacht werden. Entweder durch direkten Beweis, dass die Forderung zu Recht besteht oder - falls so etwas nicht existiert - durch Erklärung an Eides Statt.


Beweisen was mein Ex gesagt hat kann ich nicht, ich kann nur beweisen, das mein Ex mich vor ein paar Wochen erst informiert hat, indem ich das Schreiben von ihm vorzeigen kann.

So weit ich es jetzt verstanden habe, kann ich die Eidesstattliche Erklärung ebenfalls Formlos schreiben und muss diese mit dem Versagungsantrag mitschicken? Oder wo muss ich diese abgeben und wie?
In dieser Erklärung schreibe ich dann, das mein Ex mir neben seinem Brief vor ein paar Wochen, mündlich mitgeteilt hat, dass er mich jetzt erst angibt, da er mich als Freundin angeblich schützen und mir das Geld neben der Insolvenz so auszahlen wollte, da ich sonst wohl nie wieder etwas von dem Geld gesehen hätte und er hat mich nach seinen Mündlichen aussagen jetzt eingetragen, da ich meine Forderung erneut schriftlich gestellt habe, ist das so korrekt?

Ich verstehe nur nicht, wieso man den Versagungsantrag nur zu einem bestimmten Termin stellen kann. Das die Forderungen erst vorliegen müssen ist mir klar.

Wenn das Insolvenzgericht mir bestätigt, dass der Schlusstermin der (08.05.2012) ist, dann kann ich den Versagungsantrag schon jetzt stellen?

Lg Sina

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#19
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>habe das Forumular "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" im Anhang geschickt sowie eine Kopie des Darlehensvertrages. <hr size=1 noshade>


Dann ist Ihre Forderung offiziell zur Tabelle angemeldet. Somit sind Sie ebenso offiziell Verfahrensbeteiligter als Insolvenzgläubiger - und als solcher steht Ihnen das Recht zu, im Schlusstermin die Versagung zu beantragen, § 290 Abs. 1 InsO .

quote:<hr size=1 noshade>Wenn das Insolvenzgericht mir bestätigt, dass der Schlusstermin der (08.05.2012) ist, dann kann ich den Versagungsantrag schon jetzt stellen? <hr size=1 noshade>


Wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird, dann ja. Ansonsten müssten Sie den Termin - entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - vor Ort im Amtsgericht wahrnehmen.

quote:<hr size=1 noshade>So weit ich es jetzt verstanden habe, kann ich die Eidesstattliche Erklärung ebenfalls Formlos schreiben <hr size=1 noshade>


Jupp.

quote:<hr size=1 noshade>und muss diese mit dem Versagungsantrag mitschicken? Oder wo muss ich diese abgeben und wie? <hr size=1 noshade>


"Legere et intellegere" würden wir Lateiner sagen oder auch anders ausgedrückt: Steht alles schon in diesem Thread drin ;)

quote:<hr size=1 noshade>In dieser Erklärung schreibe ich dann, das mein Ex mir neben seinem Brief vor ein paar Wochen, mündlich mitgeteilt hat, dass er mich jetzt erst angibt, da er mich als Freundin angeblich schützen und mir das Geld neben der Insolvenz so auszahlen wollte, da ich sonst wohl nie wieder etwas von dem Geld gesehen hätte und er hat mich nach seinen Mündlichen aussagen jetzt eingetragen, da ich meine Forderung erneut schriftlich gestellt habe, ist das so korrekt? <hr size=1 noshade>


Ob das exakt so korrekt ist, kann ich nicht sagen. Die Geschichte kennen nur Sie und Ihr Ex. An Eides Statt sollte man jedenfalls nur erklären, was auch wahr ist. Eine falsche Erklärung an Eides Statt kann schnell schmerzvoll für den eigenen Geldbeutel werden (siehe § 156 StGB ).

VG
InsoFlo

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#20
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

ich habe mir noch mal alles durch gelesen. So wie ich es verstehe muss mir der Schlusstermin mitgeteilt werden, ist ja auch logisch.

Mich verunsichert nur folgendes:

quote:
Wenn der Treuhänder alle Verwertungshandlungen durchgeführt hat und keine Erlöse für die Masse mehr zu erwarten sind außer den pfändbaren Beträgen aus dem Einkommen des Schuldners, reicht er Schlussbericht beim Gericht ein. Dieses setzt dann einen Schlusstermin an, in welchem sich u. a. alle Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf RSB erklären können.


Kann ich das so verstehen, das am ende der 6 Jahre erst der Schlußtermin festgelegt wird? Oder wenn klar ist, was der Schuldner von seinem jetzigen Besitz pfänden bzw. noch bezahlen kann?
Wahrscheinlich mache ich mir zu viel Gedanken und der Schlusstermin wird mir so oder so mitgeteilt, aber es wäre ja doof aus Unwissenheit diesen zu verpassen um den Versagungsantrag zu stellen.

Das mit der Eidesstaatlichen Erklärung hatte ich doof formuliert, ich wollte nur wissen ob es, insofern der Inhalt der Wahrheint entspricht so geschrieben wird, aber das habe ich jetzt verstanden.
Für mich bleibt nur die Frage, ob in der Erklärung stehen muss, dass mein Ex mich vorher schon informiert hatte? Er hat mir den Termin oder sonstiges zur Insolvenz nie mitgeteilt und ich denke er hatte auch nie vor, mich mir die ganzen Unterlagen vom Gericht zu senden, nach denen ich mich anmelden muss.

Danke und liebe Grüße,

Sina

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#21
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wahrscheinlich mache ich mir zu viel Gedanken und der Schlusstermin wird mir so oder so mitgeteilt, aber es wäre ja doof aus Unwissenheit diesen zu verpassen um den Versagungsantrag zu stellen. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>So wie ich es verstehe muss mir der Schlusstermin mitgeteilt werden <hr size=1 noshade>


Das schon, allerdings ist hier Vorsicht angesagt. Das Gericht kann (und wird auch in aller Regel) den Schlusstermin auch durch öffentliche Bekanntmachung mitteilen (§ 9 Abs. 3 InsO ).

In diesem Fall werden Sie keinen persönlichen Brief vom Gericht bekommen, sondern müssen sich selbst aktiv unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de auf dem Laufenden halten.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich das so verstehen, das am ende der 6 Jahre erst der Schlußtermin festgelegt wird? <hr size=1 noshade>


Nein. Der Schlusstermin wird festgelegt, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist und nur noch mit dem pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners gerechnet werden kann. Das kann bereits 6 Monate nach der Eröffnung der Fall sein, manchmal wird sogar erst über die Restschuldbefreiung entschieden und erst Monate später der Schlusstermin abgehalten. Schlusstermin ist erst, wenn der Treuhänder schlussgerechnet hat - egal, wie lange das dauert.

quote:<hr size=1 noshade>Für mich bleibt nur die Frage, ob in der Erklärung stehen muss, dass mein Ex mich vorher schon informiert hatte? <hr size=1 noshade>


Nein, warum? Er hat Ihnen gegenüber ja nur geäußert, dass er eventuell in Insolvenz geht und wenn es soweit ist, würde er Ihnen das Darlehen trotz Insolvenz unter der Hand zurückzahlen, oder irre ich mich?

quote:<hr size=1 noshade>Er hat mir den Termin oder sonstiges zur Insolvenz nie mitgeteilt und ich denke er hatte auch nie vor, mich mir die ganzen Unterlagen vom Gericht zu senden, nach denen ich mich anmelden muss. <hr size=1 noshade>


Das ist mir jetzt aber doch eine Nummer zu hoch. Sie wurden doch zur Anmeldung Ihrer Forderung aufgefordert. Also muss Ihre Forderung in irgendeiner Form bekannt gewesen sein. Wer außer Ihnen und Ihrem Ex wusste denn noch von dem Darlehen? Von wem könnte der Treuhänder die Info haben? Wohl nur von Ihrem Ex oder?

Ansonsten ist ja eigentlich alles gesagt. Ihre Forderung haben Sie angemeldet, augenscheinlich hat der Treuhänder sie auch anerkannt. Jetzt können Sie nur noch warten, bei Aufforderung die 15 Euro Gerichtskosten einzahlen und in regelmäßigen Abständen bei den Insolvenzbekanntmachungen nachsehen, ob ein Schlusstermin anberaumt wurde und falls ja, ob er im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Wenn ja: schriftlicher Versagungsantrag an das Gericht; wenn nein: Entweder selbst oder durch Bevollmächtigten im Termin erscheinen und dort mündlich Versagungsantrag stellen.

VG
InsoFlo

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#22
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

das mit dem Schlusstermin habe ich jetzt verstanden, vielen Dank. Ich werde einfach im Internet jede Woche schauen.

quote:
Das ist mir jetzt aber doch eine Nummer zu hoch. Sie wurden doch zur Anmeldung Ihrer Forderung aufgefordert. Also muss Ihre Forderung in irgendeiner Form bekannt gewesen sein. Wer außer Ihnen und Ihrem Ex wusste denn noch von dem Darlehen? Von wem könnte der Treuhänder die Info haben? Wohl nur von Ihrem Ex oder?


Sorry, mein Fehler ich meinte: Vor seinem Schreiben vor ein Paar Wochen hatte er mir nie mitgeteilt, das die Insolvenz bereits läuft. Er hatte mir davor auch nur gesagt, das er wohl in Insolvenz gehen muss, er mich aber nicht angeben wird um mich zu schützen bzw. um es dann außerhalb der Insolvenz zurück zahlen zu können. So wie ich es verstehe hätte er es aber auch so nicht zahlen dürfen, von daher wird er es nie vorgehabt haben zurück zu zahlen.

Lg Sina




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#23
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt einen Brief vom Amtsgericht bekommen in dem steht, dass die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde.

Mir ist jetzt aber noch einiges Unklar. Ich habe bisher keine wirkliche Info darüber, ob mein Exfreund mich vor meiner Anmeldung schon als Gläubiger angegeben hat oder nicht.

Beweisen kann ich, das mein Exfreund mich erst am 09.03.2012 über die Insolvenz informiert hat. Ich habe also nur die Annahme, das er mich nicht mit aufgeführt hatte. Auch wenn ich erst nach meiner Anmeldung in die Insolvenztabelle vor mehreren Wochen, das erste Mal Post vom Amtsgericht bekommen habe, kann ich mir nicht 100% sicher sein.

Meine Frage jetzt ist also, weswegen ich eigentlich einen Versagungsantrag stellen kann und wie genau demnach der Versagungsantrag aussehen muss?

Wenn ich diesen Aufgrund der nicht Auflistung von Gläubigern stelle, und er mich doch angegeben hat, dann könnte das ja vielleicht nicht stimmen. Ggf. würde § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO eher passen (5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt).

Lg Sina

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#24
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo sina,

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe jetzt einen Brief vom Amtsgericht bekommen in dem steht, dass die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. <hr size=1 noshade>


Hervorragend! Das heißt, Sie müssen schon mal nicht persönlich zum Gericht hinfahren, um dort Versagungsantrag zu stellen, sondern können dies ab sofort schriftlich tun.

Ich würde anführen, dass Sie erst vor wenigen Wochen von der Insolvenz des Schuldners erfahren haben und daher davon ausgehen müssen, im Gläubigerverzeichnis vom Schuldner nicht berücksichtigt worden zu sein. Mutmaßlich hat dieser daher falsche Verzeichnisse abgegeben, weswegen Sie unter Berufung auf 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO die Versagung beantragen.

Ziff. 5 ist hier nicht einschlägig. Dafür müsste der Schuldner grundlegende Auskünfte verabsäumt, die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter verweigert oder diesen in seiner Arbeit sabotiert haben. Ein Verstoß ist auch anzunehmen, wenn er nach ihm zumutbaren Kräften den Fortgang des Verfahrens beschleunigen hätte können, dies aber wissentlich und willentlich unterlassen hat.

Für mich ist die Lage aber relativ eindeutig. Er hat Sie nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben, sonst hätten Sie gleich nach Eröffnung des Verfahrens Post vom IV bekommen, in welcher Sie aufgefordert worden wären, Ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Da Sie das nicht bekommen haben, steht in meinen Augen zu 99,999 % fest, dass Sie nicht im Gläubigerverzeichnis zum Insolvenzantrag verzeichnet waren, denn danach richtet sich der IV bei der Frage, wem er die Aufforderung zur Anmeldung schicken soll.

Ich würde den Versagungsantrag deswegen auch genau so begründen. Dass Sie eben in Folge der sehr späten Meldung davon ausgehen müssen, im Gläubigerverzeichnis zum Insolvenzantrag nicht aufgeführt zu sein, wodurch dieses Verzeichnis falsch im Sinne des § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO wäre.

VG
InsoFlo

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#25
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

Ich denke das das Geld verloren ist - wenn Sie von der Insolvenz wussten hätten Sie ja auch anmelden können - aber sie wollten ihr Geld an den anderen Gläubigern vorbei bekommen - auch das ist nicht erlaubt.
Ihr Freund hätte sie anmelden müssen sie nebenher zu bezahlen wäre für aber unter Umständen eine Straftat gewesen.

Schlussendlich werden Sie ihr Geld so oder nie wieder sehen, also können Sie sich auch die Mühe sparen.

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#26
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo go338495-54b,

quote:<hr size=1 noshade>Schlussendlich werden Sie ihr Geld so oder nie wieder sehen, also können Sie sich auch die Mühe sparen <hr size=1 noshade>


Ach... und weil diese Möglichkeit besteht, ist das ein Grund, gar nichts zu machen? Wenn Sie jemand bestiehlt, zeigen Sie den Dieb dann etwa nicht an, nur weil Sie das Diebesgut ja womöglich eh nicht wieder sehen...?

Wenn die TEin Versagungsantrag stellt und der durchgeht, dann hat ihr guter Ex mindestens die nächsten 10 Jahre nichts mehr zu lachen, weil er nach rechtskräftiger Versagung genau so lange mit dem nächsten Insolvenzantrag warten muss und in der Zwischenzeit wirklich jeder Gläubiger gegen ihn hemmungslos vollstrecken kann - so auch die TEin. Als Titel gilt der beglaubigte Auszug aus der Insolvenztabelle, der 30 Jahre gültig ist. Dass sie ihr Geld nicht wiedersieht, würde ich also nicht blind unterschreiben.

Stellen Sie sich mal eine mögliche Alternative vor: Sina unternimmt jetzt gar nichts und ihrem Ex wird die RSB erteilt. In 2 oder 3 Jahren (rein exemplarisch, können auch 10 Jahre sein) erbt der Mann von irgendwoher, was heute keiner wissen kann, ein paar Hunderttausend Euro. Was dann? Dann dreht der Mann allen Gläubigern eine lange Nase. Mit einer versagten RSB dagegen machen alle Gläubiger dann ein oder zwei Flaschen Dom Perignon auf...

VG
InsoFlo

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#27
 Von 
Sina2212
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank InsoFlo für deine ganzen ausführlichen Beiträge.

Der Versagungsantrag wäre somit klar. Ich werde dies einfach genau so schreiben und das ich der Annahme bin, nicht genannt worden zu sein, wegen der Zeit usw..

Dann wäre jetzt noch die Frage wohin damit? Zum Insolvenzgericht oder zum Amtsgericht und wenn das Amtsgericht dann zum Bürogebäude oder zur Postfach Anschrift? Ich denke das beim Amtsgericht beides gehen würde nur das Bürogebäude schneller wäre. Der Brief kam ja auch vom Amtsgericht.
Wäre ein Einschreiben vorteilhaft oder macht dies kein Unterschied zu einem normalen Brief?

Bezüglich der eidesstaatlichen Versicherung habe ich hier mal ein Muster gefunden:

http://goo.gl/uO1fO

Wenn ich jetzt Seite 2 weg denke und die erste Seite ausfülle, muss ich diese dann einfach mit dem Versagungsantrag im Anhang mit senden und das Thema ist so weit erledigt? Ich frage nur, damit ich mir auch 100% sicher sein kann und jetzt so kurz vor dem Ende nichts falsch mache.

quote:
Als Titel gilt der beglaubigte Auszug aus der Insolvenztabelle, der 30 Jahre gültig ist.

Die nächste Frage wäre dann, wie das mit dem Pfänden bzw. dem fordern meines Geldes funktioniert? Bisher habe ich ja nur Post mit den ganzen Terminen und rechtlichen Informationen bekommen.

@go338495-54b
Wenn du den ganzen Beitrag gelesen hättest, würde deine Antwort sicherlich anders aussehen.
Denn der Satz "wenn Sie von der Insolvenz wussten hätten Sie ja auch anmelden können", sagt alles.

Versucht irgend jemand Geld abzuknöpfen mit Illegalen Mitteln habe ich nicht, ich habe mich lediglich informiert und als jemand, der von all dem nichts versteht, ist es mein Recht oder fast schon meine Pflicht, mich zu informieren.

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#28
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann wäre jetzt noch die Frage wohin damit? <hr size=1 noshade>


An die Postanschrift, von welcher das Schreiben des Gerichts kam, adressiert an das Insolvenzgericht.

Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung können Sie dies mit dem von Ihnen genannten Vordruck genauso machen. Sie müssen nur glaubhaft machen, dass die Forderung bei Insolvenzantragstellung schon bestand. Dazu reicht der mit Datum unterschriebene Darlehensvertrag. Wenn Sie nicht im Gläubigerverzeichnis stehen, ist das hiermit verbunden ein 1A-Versagungsgrund.

quote:<hr size=1 noshade>Die nächste Frage wäre dann, wie das mit dem Pfänden bzw. dem fordern meines Geldes funktioniert? <hr size=1 noshade>


Da gibt es unzählige Möglichkeiten vom Sachpfändungsauftrag bis hin zur Lohnpfändung. Aber lassen wir die Pferdchen erstmal aus der Box kommen, bevor wir Ihnen den Hafer an der Ziellinie schon parat stellen... ;)

VG
InsoFlo


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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#29
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

@ InsoFlo
In der Therorie haben Sie Recht. In der Realtät sieht das anders aus. Was kann man man machen um selbst ohne Insolvenz ein Leben ohne Pfändungen zu führen.

1.) Ein P-Konto einrichten oder gar kein Bankkonto haben.
2.) möglichst andere Erben lassen zum Beispiel nahe Verwandte. Da heißt die zu vererenten Ändern die Teastamente - wenn zum Beispiel ein Haus geeerbt werden soll oder könnte lassen Sie sich ein Lebenslanges Wohnrecht ein tragen oder Nießbrauch - das ist besser als der Besitzer zu sein.Das sind nur einige Möglichkeiten.

Generell hat er nartürlich mal pauschal jeden der Liste melden müssen dann wäre der Drop gelutscht.

@ Sina2212

Das stand in dem ersten Post.

quote:
Mittlerweile ist er in Insolvenz. Vorher hatte er mir versprochen, mich nicht in dem Insolvenzvertrag an zu geben, damit er mir das Geld nebenbei zurück zahlen kann. Er meinte wenn er mich angegeben hätte, dann würde ich von dem Geld wahrscheinlich nie wieder etwas sehen.
Andernfalls frage ich mich, ob er nicht vielleicht sogar etwas getan hat was seine Insolvenz gefährdet. Ich will mich jetzt aber auch nicht so äußern, das er behaupten köntne, ich will ihn erpressen.



Daraus lese ich das Sie davon wussten oder ?

Anyway - klar kann man dagegen vorgehen auch kann man auf eine Erbschaft hoffen - wichtig hierbei ist immer das es Sie nichts kostet - wenn Sie für Anwälte und Verfahren Geld ausgeben müssten sollte man sich das immer 2 x Überlegen da man sonst dem schlechten Geld gutes hinterher wirft.

@ was kann man machen um zu verhindert das man in so eine Lage kommt.

1.) Kein Geld verleihen, wenn dann nur gegen Sicherheiten die aktiv da sind. Und diese dann auch an Sie abgetretten werden. (So wie das auch Banken machen würden)
2.) von Regel 1 wird keine Ausnahme gemacht.
3.) Sie bestellen Grundsätzlich nur gegen Nachnahme
4.) Sie kaufen möglichst bar bei Übergabe
5.) Vorkasse nie akzeptieren.

Und schon kann man zu 90 % verhinderm das man Geld verliert.

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#30
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

@go338495-54b:

quote:<hr size=1 noshade>möglichst andere Erben lassen zum Beispiel nahe Verwandte. Da heißt die zu vererenten Ändern die Teastamente - wenn zum Beispiel ein Haus geeerbt werden soll oder könnte lassen Sie sich ein Lebenslanges Wohnrecht ein tragen oder Nießbrauch - das ist besser als der Besitzer zu sein.Das sind nur einige Möglichkeiten <hr size=1 noshade>


Seien Sie mir nicht böse, aber zeigen Sie mir doch bitte auch nur einen Schuldner, der freiwillig auf ein nicht unerhebliches - seine Verbindlichkeiten natürlich übersteigendes - Erbe verzichtet, nur um den Gläubigern eine lange Nase drehen zu können. Bei einem Haus mag das vielleicht anders aussehen, aber nicht jeder vererbt eine Liegenschaft. Meistens sind es Wertpapiere, Schmuck oder andere Wertanlagen. Selbst wenn nicht, dann gibt es evtl. Lebensversicherungen, von denen der Schuldner begünstigt ist.

Stellen wir mal eins fest: Wer genug kriminelle Energie hat, wird IMMER seine Schäfchen ins Trockene bringen, ganz egal wie. Wenn Sinas Ex aber nur ein Schwachmat ist, der nicht mit Geld umgehen kann und ansonsten zu doof ist, seine Sachen ordentlich zu regeln, dann stehen die Sterne schon wieder nicht so schlecht...

Klar ist die Schuldnerjagd ein Risiko. Klar besteht die Gefahr, gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen. Man muss dann für sich die richtige Balance finden, zu sagen: Hier lohnt es sich, weiterzumachen - oder es lohnt sich eben nicht. Diese Entscheidung muss aber jeder Gläubiger für sich selbst treffen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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